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Befragung? (Gelesen: 43.425 mal)
xxtuzlacjeloxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.02.2012 um 15:53:45
 
Hallo, habe heute von der ABH ne mail bekommen wo drin steht das Sarajevo ihm geantwortet hätte und da nopch Fragen offen sind, ich solle am 21 März (?) so lange ist das rechtens? um 10 Uhr da sein mein mann hat noch nichts bekommen.

Wie sieht es aus da hier in keinster Weise von einer Scheinehe ausgegangen werden kann, was auch offen ersichtlich ist durch die Reiosefreiheit und kümmern meiner kleinen Tochter .

Wie sieht es aus wenn ich einen Anwalt beauftrage der Akteneinsicht nimmt, würden wir dann zu erfahren bekommen worum sich da erin Verdacht dreht?

Von Anfang an wurde Ärger gemacht erst wegen der LU obwohl ich deutsche bin und dann nun dies....

Ich weiß nicht mehr weiter und die Kleine ist jeden Abend so traurig das ihr papa nicht da ist....
weinend
bin langsam an verzweifeln weinend
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.02.2012 um 16:30:49
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 15:53:45:
da hier in keinster Weise von einer Scheinehe ausgegangen werden kann

naja, wenn die Frau knapp 10Jahre älter ist als der Mann, gehen die ABHs oder AVs schon davon aus, dass Scheinehe im Spiel sein kann. Und in manchen Kulturen ist es so unüblich, dass man dann da ganz sicher unter diesen Verdacht fällt.

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 15:53:45:
Wie sieht es aus wenn ich einen Anwalt beauftrage der Akteneinsicht nimmt,

du kannst ja einen Anwalt konsultieren, wenn du Geld übrig hast.
Aber der Antrag ist nicht abgelehnt, was soll ein Anwalt da bewirken?




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xxtuzlacjeloxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.02.2012 um 18:04:34
 
also wsir reden hier von Bosnien was zu Europa zählt und nicht von arabischen Ländern,
ist ja intressant das davon automatisch ausgegangen wird wenn man 10 Jahre älter mein vater und seine Frau haben 14 Jahre unterschied da ist es kein Problem komisch.

Gibt es dazu Rechtsgrundlagen wo verankert ist das bestimmte Sachen vorliegen müssen das eine Befragung durchgeführt werden muss oder ist dies Ansichtssache des Bearbeiters?

@erne: nochmals deine Antworten sind immer die gleichen : wenn man das Geld übrig etc... ist doch meine Sache was ich mache und es ist nur eine Frage inwieweit dies rechtlich überhaupt legal ist das hier Befragungen durchgeführt werden und auf welcher Rechtsgrundlage.

2. der Anwalt wird dann auch an der Befragung teilnehmen, da ich seit der ersten Sache mit der LU davon ausgehe das hier nur was in die Länge gezogen werden soll möchte ich nur wissen ob es daür rechtliche Grundlagen gibt.

und selber schreibst du auch das es sein KANN , inwieweit wird KANN definiert...

und ja ich weiß das es anders ist also keine Scheinehe da hier alle Fakten die wir angegeben haben und auch nachweisbar sind für uns sprechen!!!

in der Mail die ich bekam stand auch nichts drin das ich Fotos ausdrucke von leben (also msn facebook usw mitbringen soll sondern das da noch Fragen offen sind..... ich gehe aber davon aus das mein Mann auch noch so einschreiben bekommt...

Und bitte mal die Fragen beantworten bezüglich Rechtsgrundlage. Danke
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.02.2012 um 18:16:35
 
gleichzeitige Befragung ist dann möglich, wenn alle anderen Optionen der Informationsbeschaffung erschöpft sind.

Man braucht Anhaltspunkte für eine Scheinehe. Lies dir halt mal die Gründe in 27.1a der allg. Verwaltungsvorschriften zum AufenthG durch.
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erne
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Antwort #4 - 20.02.2012 um 18:17:47
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:04:34:
mein vater und seine Frau haben 14 Jahre unterschied da ist es kein Problem komisch.

dein Vater ist älter?
ja, komisch, aber in manchen Kulturen ist es ziemlich abwegig, wenn ein Mann eine um 10 Jahre ältere Frau heiratet ... und es ist da ganz normal, wenn ein Mann eine 10 oder 20 Jahre jungere Frau heiratet ... ja, sehr komisch.

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:04:34:
oder ist dies Ansichtssache des Bearbeiters?

Verdacht auf eine nicht schützenswerte Ehe genügt.
Mit der Befragung gibt man Euch die Möglichkeit, den Verdacht aus dem Weg zu räumen

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:04:34:
inwieweit dies rechtlich überhaupt legal ist das hier Befragungen durchgeführt werden und auf welcher Rechtsgrundlage.

ja, ist es.

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:04:34:
ist doch meine Sache was ich mache 

mir geht gleich der Hut hoch: dann frag nicht und mach deine Sache und nimm dir einen Anwalt
(du willst ja nicht hören, dass es jetzt noch keinen Sinn macht)

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:04:34:
Und bitte mal die Fragen beantworten bezüglich Rechtsgrundlage. Danke

kein Problem
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm

und wenn du es da nicht selber finden kannst (was ich sehr annehme):
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#27
Zitat:
1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder






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Antwort #5 - 20.02.2012 um 18:37:12
 
@erne:

in diesem was du kopierst, steht wenn FESTSTEHT!

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder


Wieso muss ICH einen Verdacht entkräften?

Die Frage die sich hier doch stellt ist: Wenn mir jemand was unterstellt muss derjenige dies auch begründen bzw nachweisen (laut uinserem Rechtssystem)

Hier spielt unser Rechtssystem aber keine Rolle mehr da ICH ja meine angebliche Unschuld /Verdacht entkräften soll?

Daher die Frage nach der Rechtsgrundlage und in der steht auch drin das es FEststehen muss nicht Kann?

Daher meine Frage. Und wenn man die ganze Vorgesichte kennst ist dies eigentlich eindeutig daher die Frage.

Ja mein Vater ist 14 Jahre älter!!!! Daher die Frage.

@franky danke, werde ich gleich mal nachlesen.

Danke
@franky. habe es mir ebend durchgelesen:

1. es muss festehen bzw
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

2. trifft nicht zu denn wir haben ja hier in Deutschland geheiratet

1. hier heißt es ja es muss feststehen.

Was bedeudet das nun?

Kann ich nachfragen wie sie zu der fesstellung kommen oder muss man erst zur befragung? Also das sie schriftlich begründen warum sie dies festgestellt haben vor der Befragung?

====

Zitat:
gleichzeitige Befragung ist dann möglich, wenn alle anderen Optionen der Informationsbeschaffung erschöpft sind.



was bedeutet das? Man hat von uns keine weiteren Fragen gestellt oder das wir irgentwelche Ausdrucke von MSN usw oder Fotos mitbringen sollten....
Welche Optionen wären da angebracht?

LG

Daddys' Änderung:
Zitat geflickt und Folgepost (<<klick) angefügt...
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« Zuletzt geändert: 20.02.2012 um 20:15:04 von Daddy »  
 
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Antwort #6 - 20.02.2012 um 19:10:00
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 15:53:45:
Ich weiß nicht mehr weiter und die Kleine ist jeden Abend so traurig das ihr papa nicht da ist....

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Antwort #7 - 20.02.2012 um 19:10:15
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:37:12:
Wieso muss ICH einen Verdacht entkräften? 


Hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009:

Zitat:
27.1.8 (...) Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde, sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet. Der Ausländer ist nach § 82 Absatz 1 Satz 1 auch in Bezug auf die Voraussetzung des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse etc. unverzüglich beizubringen (siehe hierzu auch Nummer 82). Das bedeutet, dass eine trotz aller Bemühungen ggf. verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geht.


In Bezug auf unser Rechtssystem geht hier auch einiges durcheinander:

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 18:37:12:
Wenn mir jemand was unterstellt muss derjenige dies auch begründen bzw nachweisen (laut uinserem Rechtssystem)
Hier spielt unser Rechtssystem aber keine Rolle mehr da ICH ja meine angebliche Unschuld /Verdacht entkräften soll?


Es geht hier nicht um die Unschuldsvermutung vor Gericht (in dubio pro reo), sondern darum, dass ein Antragsteller, der von den Behörden etwas will, nachweist, dass er die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit sein Antrag positiv beschieden wird. Und das ist eine ganz einfache Grundregel: Wer von einem anderen etwas einfordert, muss nachweisen, dass er ein Anrecht darauf hat.
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Antwort #8 - 20.02.2012 um 19:19:43
 
@alana, danke für deine Grundlagen:

das beweisen ist ja kein Problem und sie kennen uns ja auch seit Janaur 2010 und wir haben denen damals alles erzählt usw.

Er hat sich immer an alle Spielregeln gehalten (die worte waren: wenn er sich an alle Spielregeln hält dann helfen wir ihnen auch das er schnell sein Visum bekommt)
also ist immer wieder rechtzeitig ausgereist usw,
die frage stellt sich für mich nur :
man geht hier von einer Scheinehe aus, diese ist aber Belegbar und diese belege hat die ABH ja schon also wie lange er hier war usw.... die Ehe wurde hier geschlossen in Deutschland da lag für die Standesbeamtin keine Scheinehe vor, die Kleine ist nicht von ihm , der Papa ist verstorben, er kümmert sich um das Kind und wir wollten auch das sie seinen Namen bekommt, geht nicht da er dazu hier leben muss....er will die kleine auch irgentwann (geht ja erst nach 5 Jahren) adoptieren mit allen rechten und pflichten ....daher kann ich den VERDACHT der Scheinehe nicht verstehen.

Von meiner Seite aus, ich kenne Bosnien, spreche die Sprache flüssig, war mehrfach dort.

Und nur einen Verdacht auf 9 Jahre altersunterschied kann ich nicht nachvollziehen da es hier wie gesagt um ein Europäischen land handelt und nicht um ein arabisches?

Aber danke für die ausführliche Info damit kann ich dann schon weiter sehen...
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Antwort #9 - 20.02.2012 um 19:39:41
 
Ist diese Verwaltungsvorschrift von 2009 noch so gültig oder gibt es da schon eine andere Version da es ja schon 4 Jahre sind...
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Antwort #10 - 20.02.2012 um 19:45:54
 
Sie ist noch gültig.

Und erst vor zwei Jahren und ein paar Monaten veröffentlicht worden  hä?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #11 - 20.02.2012 um 20:02:54
 
Zitat:
27.1.8 (...) Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde, sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet. Der Ausländer ist nach § 82 Absatz 1 Satz 1 auch in Bezug auf die Voraussetzung des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse etc. unverzüglich beizubringen (siehe hierzu auch Nummer 82). Das bedeutet, dass eine trotz aller Bemühungen ggf. verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geht.


Falls der Antragssteller bei Antragsstellung freiwilliges Material anbietet und die Botschaft oder ABH beim Ehegatten dieses Material nicht annimmt - kann der Antragssteller ein schriftliches, unterschriebenes Protokoll verlangen?
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Antwort #12 - 20.02.2012 um 20:08:37
 
Petersburger schrieb am 20.02.2012 um 19:45:54:
Sie ist noch gültig.

Und erst vor zwei Jahren und ein paar Monaten veröffentlicht worden  hä?



Smiley danke wegen 2009 und 2012 ahhh sind ja nur 3 Jahre zu schnell gerechnet Smiley


@virgil: danke, ja man hat uns auch nach keine Unterlagen gefragt oder wollte irgentwas sehen.... aber gut zu wisssen danke
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Antwort #13 - 20.02.2012 um 20:49:44
 
zumal die ABH auch wußte durch Email Kontakt das er alle 3 Monate für 3 Monate hier war.....

daher verstehe ich das ganze auch nicht..... Als die Kleine im Februar 2011 ins Krankenhaus mußte, saß auch Er an ihrem bettchen und hat mich gestüzt weil es mir so leid tat der kleine Wurm, hat mir geholfen in der Zeit wegen der Arbeit, burn out usw.Hat an allen >Feierlichkeiten der Krippe und Kita teilgenommen was auch die ABH alles weiß und dann soll ne scheinehe vorliegen ich weiß ja nicht Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 20.02.2012 um 22:03:23
 
xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 19:19:43:
Von meiner Seite aus, ich kenne Bosnien, spreche die Sprache flüssig, war mehrfach dort.

Das kann ein Grund sein, warum die ABH oder AV den LU Nachweis fordern (was du oben schreibst ist erstmal ein Grund, weshalb dir eine Eheführung in Bosnien zumutbar wäre)

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 19:19:43:
die Ehe wurde hier geschlossen in Deutschland da lag für die Standesbeamtin keine Scheinehe vor

Eine "Scheinehe" einzugehen ist ja auch nicht verboten, von daher interessiert es einen Standesbamten auch nicht, aus welchen Gründen eine Ehe geschlossen  wird. Für ihn ist nur interessant, dass die Voraussetzungen für eine Eheschliessung gegeben sind.
Merke: ABH und Standesamt sind verschiedene Ämter und was dem einen egal sein mag ist dem anderen wichtig.

xxtuzlacjeloxx schrieb am 20.02.2012 um 20:49:44:
.... was auch die ABH alles weiß und dann soll ne scheinehe vorliegen ich weiß ja nicht

ähh .... ich denke, die AV will die Befragung und nicht die ABH, oder?
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