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Zustellung Scheidungsunterlagen Ausland P. O. Box-Adresse (Gelesen: 7.788 mal)
Themen Beschreibung: Nachweis Zustellung Scheidungsunterlagen, keine Rückantwort...
Evaskatze
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17.03.2012 um 12:27:42
 
Schon wieder lande ich mit einer Menge Fragen hier...vielen Dank vorab für Antworten.

Mein Noch-Ehemann kehrte nach Afrika zurück. Ich habe eine "physische" Anschrift (unzustellbar, weder Briefträger noch Briefkasten) und eine P. O. Box-Adresse seiner Kirchengemeinde. Früher erhielt dorthin Post.

Angenommen, ich gebe für die Scheidung diese P. O. Box-Anschrift an und Anwalt und Gericht stellen dorthin zu, wie erfolgt diese Zustellung? Mit einem "Begleitschein" wie bei einem Einschreiben, auf dem der Empfang zu bestätigen ist? Ich bin sicher, mein Noch-Mann wird niemals antworten. Wie lange wartet das Gericht auf die Rücksendung der auszufüllenden Unterlagen?

Kann ich auch allein den Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragen (habe davon gehört)?
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franky_23
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Antwort #1 - 17.03.2012 um 13:05:27
 
Das sind Dinge die dir dein Anwalt für Familienrecht besser beantworten kann, da er die Gewohnheiten des Gerichtes besser kennt.
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Muleta
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Antwort #2 - 18.03.2012 um 18:30:22
 
eine P.O-Box ist keine ladungsfähige Anschrift.

Letztlich hängt aber alles davon ab, wie der in Deinem konkreten Fall zuständige Richter den Fall betrachtet. Du wirst es also ausprobieren müssen und auch viele Nachfragen hier werden Dir keine zuverlässigen Antworten bringen.

Zustellung im Ausland erfolgt gegen Nachweis - es reicht dem deutschen Gericht, wenn der Nachweis erfolgt ist, dass zugestellt wurde. Ob Dein Noch-Ehemann das Schreiben dann liest oder gar darauf reagiert, ist völlig egal.
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Antwort #3 - 18.03.2012 um 22:35:23
 
Muleta schrieb am 18.03.2012 um 18:30:22:
eine P.O-Box ist keine ladungsfähige Anschrift.
...
Zustellung im Ausland erfolgt gegen Nachweis - es reicht dem deutschen Gericht, wenn der Nachweis erfolgt ist, dass zugestellt wurde.


Danke, gut zu wissen. Die wirklich letzte Frage (versprochen) - bedeutet "Zustellung gegen Nachweis", dass mein Mann den Empfang unterschreiben muss oder kann das auch jemand anders sein? Die P.O. Box ist die einer Kirchengemeinde und wird nicht nur von ihm genutzt.
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Muleta
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Antwort #4 - 19.03.2012 um 09:33:09
 
das ist ein kompliziertes und länderabhängiges Verfahren und lässt sich so aus dem Stand kaum beantworten:

www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LG_Frankfurt_Internet?cid=9b5bc68b6dec6c88...
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Antwort #5 - 19.03.2012 um 12:13:20
 
Nachtrag: es ging doch um Ghana, oder?

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan_bestand?v_lan=ghana

wie der Richter in diesem Fall damit umgeht, lässt sich nicht abschätzen. Vielleicht verzichtet er unter diesen Umständen auf einen Zustellungsversuch komplett (dann geht's sehr schnell) oder aber probiert es ein paar Jahre. Oder irgendwas dazwischen.
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Antwort #6 - 26.03.2012 um 17:03:44
 
Ist auch eine Zustellung per E-Mail möglich (an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse), und - sofern ja - falls keine Anschrift vorhanden? Kann man den Erhalt der E-Mail anhand des Postausgangsordners nachweisen? Mir ist klar, dass sich da seltsam anhört, ist mir jedoch wichtig zu wissen. Dankeschön.
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Antwort #7 - 26.03.2012 um 17:13:52
 
Nein, E-Mail ermöglicht keine wirksame Zustellung.
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Antwort #8 - 28.03.2012 um 15:27:26
 
Muleta schrieb am 19.03.2012 um 12:13:20:
Nachtrag: es ging doch um Ghana, oder?

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan_bestand?v_lan=ghana

wie der Richter in diesem Fall damit umgeht, lässt sich nicht abschätzen. Vielleicht verzichtet er unter diesen Umständen auf einen Zustellungsversuch komplett (dann geht's sehr schnell) oder aber probiert es ein paar Jahre. Oder irgendwas dazwischen.


Sofern ich das richtig verstanden habe, ist Rechtshilfe nur möglich, wenn es sich um deutsche Staatsbürger handelt? So weder die deutsche Botschaft noch irgendeine ghan. Behörde würde an die Hausanschrift zustellen?  Griesgrämig

Es ist ja nicht mal sicher, dass sich mein Noch-Mann tatsächl. dort aufhält.
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Antwort #9 - 01.04.2012 um 15:04:17
 
Evaskatze schrieb am 17.03.2012 um 12:27:42:
Angenommen, ich gebe für die Scheidung diese P. O. Box-Anschrift an und Anwalt und Gericht stellen dorthin zu, wie erfolgt diese Zustellung?

Kann ich auch allein den Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragen (habe davon gehört)?


Die 1. Frage ist ja doch beantwortet worden, sorry. P.O.-Box-Adressen sind keine ladungsfähigen Adressen.

Und was ist mit dem Versorgungsausgleich?
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Antwort #10 - 01.04.2012 um 16:11:16
 
Ausschluss des Versorgungsausgleichs:

Der Versorgungsausgleich kann auf zweierlei Weise von den Eheleuten ausgeschlossen werden:

1. durch notariellen Ehevertrag, § 1408 Absatz 2 BGB

Der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, § 1408 Absatz 2 Satz 2 BGB. Das heißt, dass man nach dem Ehevertrag ein Jahr mit der Scheidung warten muss, soll der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unwirksam werden.

Wenn man vor Ablauf dieses Jahres die Scheidung einreicht, muss das Gericht den Versorgungsausgleich genehmigen. Das Gericht genehmigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber meist nur dann, wenn es sich entweder ohnehin nur um einen geringen Betrag handelt, oder wenn irgendeine Abfindung gezahlt wird.

2. durch Vergleich vor dem Scheidungsgericht, § 1587o Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 127a BGB

Man kann den Versorgungsausgleich auch noch während des Scheidungsverfahrens ausschließen, allerdings muss dieser Ausschluss dann vom Gericht genehmigt werden. Dies ist meist unproblematisch, wenn die Ehe nur kurz war oder wenn beide Ehepartner während der Ehe voll berufstätig oder aber beide arbeitslos waren. Das Gericht kann die Genehmigung aber z.B. verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer krassen Benachteiligung von einem der Ehepartner führt. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, obwohl der Mann lange Jahre hindurch erwerbstätig war, während die Frau Kinder großgezogen und darum keine Rentenanwartschaften gebildet hat.

Achtung: Grundsätzlich müssen beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sein.  Das gilt auch für eine einverständliche Scheidung.
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Antwort #11 - 01.04.2012 um 18:00:35
 
Mangels Anwesenheit kann mein Mann ja keinen Versorgungsausgleich mehr ausschließen. Also funktioniert es nicht, richtig? Anwaltlich vertreten wird er nicht, wie denn auch.
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Antwort #12 - 01.04.2012 um 22:44:11
 
die Frage ist doch, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich stattfindet, wenn keiner ihn beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__3.html

Ich hab die Ehedauer von Evaskatze nicht präsent, aber das wäre doch mal als allererstes zu prüfen, bevor man sich ggf. unnütze Gedanken über einen Verzicht/Ausschluss macht.
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Antwort #13 - 02.04.2012 um 13:16:58
 
Muleta schrieb am 01.04.2012 um 22:44:11:
Ich hab die Ehedauer von Evaskatze nicht präsent, aber das wäre doch mal als allererstes zu prüfen, bevor man sich ggf. unnütze Gedanken über einen Verzicht/Ausschluss macht.


Ich wusste nicht, dass das von der Ehedauer abhängt. Verheiratet sind wir seit dem 13.03.2010, getrennt März 2011, ausgereist ist er am 06.03. Das Gericht legt doch das Ende der Ehe fest, oder? Danke.


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Antwort #14 - 02.04.2012 um 13:45:48
 
Evaskatze schrieb am 02.04.2012 um 13:16:58:
Verheiratet sind wir seit dem 13.03.2010


also weniger als drei Jahre und damit findet ein VA nur statt, wenn ihn einer der Ehegatten ausdrücklich beantragt. Sonst nicht.

Vorausgesetzt, die Zustellung des Scheidungsantrags (ggf. auch in Form der öffentlichen Zustellung) findet vor Ablauf von drei Jahren Ehedauer statt. Du solltest also (sofern noch nicht geschehen) mit dem Antrag in die Pötte kommen.
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