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Fiktionsbescheinigung nach §81 4 oder 5 verweigert (Gelesen: 16.495 mal)
Themen Beschreibung: Anlauf alte AE vor erhalt des eAT
data610
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06.03.2012 um 14:22:22
 
Hallo liebes Info4Alien-Team,

ich habe ein Problem.  Ich bin Deutscher und seit Anfang 2009 mit einer Ukrainerin verheiratet.Heute haben wir für meine Frau einen eAT beantragt.

Die alte AE (§28 Abs1 S.1 Nr.1) läuft am 18.03.2012 aus, Anfang Februar hatten wir einen Termin zwecks Verlängerung beantragt. Dieser fand erst heute statt.

Die neue AE wird lt. AHB frühestens in 4 Wochen da sein, also lange nach Ablauf der jetzigen AE.
Auf meine Nachfrage hin wurde meiner Frau eine Fiktionsbescheinigung bis zum Erhalt der neuen AE verweigert.
Statt dessen erhielt meine Frau von der AHB ein normales Schreiben, dass dem Antrag entsprochen wurde und sie die Aufenthaltsbescheinigung mit der Nummer YXXXXXXX gültig vom 18.03.2012-17.03.2014 erhalten wird.

Eine Fiktionsbescheinigung könne man nicht ausstellen, da eine Entscheidung zum Antrag bereits getroffen sei und der §81 (4) hier nicht gelten würde:

Zitat AufenthG:
"Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Die Entscheidung sei ja bereits getroffen, daher dürfe man keine Fiktionsbescheinigung mehr ausstellen. Auch eine andere AE o.ä.  könne man meiner Frau nicht ausstellen. Das Gesetz sehe das so nicht vor.

Jetzt meine Fragen.
Hat der AHB-Mitarbeiter recht oder gibt es irgendwelche Verwaltungevorschriften, die einen solchen Fall regeln (Oldenburg, Niedersachsen) ?

Wenn er recht hat, wie kann meine Frau jetzt ab dem 18.03.2012 Ihre Aufenthaltsberechtigung nachweisen, solange die neue Karte nicht da ist?
(Ein einfaches Schreiben der Stadt O. ist m.E. kein gültiger Aufenthaltstitel )
Dazu kommt, dass meine Frau demnächst nach Hause fliegt (Flug ist gebucht und war teuer!!). Wie soll sie zurückkommen ohne gültigem AT?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten


*******************************
im falschen Thema erstellt, bitte verschieben!
Danke
**********************************
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« Zuletzt geändert: 06.03.2012 um 14:36:33 von data610 »  
 
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Antwort #1 - 06.03.2012 um 14:38:18
 
data610 schrieb am 06.03.2012 um 14:22:22:
Hat der AHB-Mitarbeiter recht oder gibt es irgendwelche Verwaltungevorschriften, die einen solchen Fall regeln (Oldenburg, Niedersachsen) ?


Der Mitarbeiter hat recht. Eine Fiktionsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, dafür gibt es einfach keine Rechtsgrundlage. Über den Antrag ist bereits entschieden und für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist notwendig, dass ein Antrag vorliegt über den noch nicht entschieden ist.  Es braucht auch keine Verwaltungsvorschrift dazu. Das steht so im Gesetz. Das einfache Schreiben reicht als Nachweis über den bestehenden Titel aus.

Wann fliegt denn deine Frau? Vielleicht ist bis dahin der Titel schon da und dann gibts kein Problem.
Ihr könntet allenfalls versuchen, einen Titel nach § 78 a AufenthG zu erhalten. Das ist das "alte" Klebeetikett. Dazu muss aber eine außergewöhnliche Härte vorliegen, die die Ausstellung dieses Klebeetikettes rechtfertigt. Als außergewöhnliche Härte könnte die bereits gebuchte und geplante Reise anerkannt werden. Ihr könntet geltend machen, dass es deine Frau nicht zu vertreten hat, dass der eAT nicht rechtzeitig ausgehändigt werden konnte.
Geht mal zur ABH und legt dort Unterlagen vor, wann ihr den Flug gebucht habt und wieviel er gekostet hat. Auch Gründe für den Flug in die Ukraine könnten weiterhelfen. Wenn ihr allerdings den Flug erst zeitlich nahe an der Antragstellung gebucht habt, könnte es Schwierigkeiten geben.

Gruß
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Antwort #2 - 06.03.2012 um 14:46:53
 
hoppala, da fällst du wohl in die neuen "Ungereimtheiten" mit dem eAT rein.

Zitat:
4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

Nur Abs (4) sprciht davon, dass der bsiherige AT weiter bis zur Entscheidung gültig ist. Da die Entscheidung, den AT zu verlängern bereits gefallen ist, ist aus meiner Sicht nach
Abs (5) trotzdem eine FB auszustellen ist, um die Wirkung der Antragstellung, nämlich die Aushändigng der AT nach der Antragstellung und Entscheidung zu dokumentieren.

Die ABH hat andere Ansicht, nun kommt es darauf, an, wer wen überzeugt.

(edit: Runnenwolf hat zwischenzeitlich auch geantwortet, aber ich bin irgendwie nicht überzeugt, dass Abs 5 nicht greift.
Die Wirkung der Antragstellung ist ja nicht nur die Entscheidung über den AT sondern auch die Aushädnigung desselben. )
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #3 - 06.03.2012 um 14:59:27
 
erne schrieb am 06.03.2012 um 14:46:53:
edit: Runnenwolf hat zwischenzeitlich auch geantwortet, aber ich bin irgendwie nicht überzeugt, dass Abs 5 nicht greift.
Die Wirkung der Antragstellung ist ja nicht nur die Entscheidung über den AT sondern auch die Aushädnigung desselben.


Absätze 3 und 4 regeln, dass der Aufenthaltstitel unter bestimmten Umständen weiterhin gültig ist.
Absatz 5 regelt lediglich die Form, mit der das noch nicht entschiedene Aufenthaltsrecht bescheinigt werden kann, eben als Fiktionsbescheinigung. Wenn aber schon entschieden ist, aber noch nicht ausgehändigt, dann kann keine Fiktionswirkung eintreten, weil der betreffende schon ein Aufenthaltsrecht hat. Deswegen sollen in solchen Fällen einfache Bescheinigungen ausgehändigt werden, dass der Betreffende im Besitz eines gewissen Aufenthaltsrechtes ist. Diese reichen auch aus. Auch bei der Polizei ist es schon bekannt, dass die eAT's eine gewisse Herstellungszeit haben.

Für außergewöhnliche Härtefälle (beispielsweise die bereits gebuchte und bezahlte Reise) wurde die Möglichkeit der Erteilung eines Titels nach § 78 a AufenthG eingeführt. D.h. es könnte - wie früher - ein Klebeetikett ausgestellt werden. Meist wird dies in diesen Härtefällen nur für einen eng begrenzten Zeitraum ausgestellt, der eAT wird dennoch bestellt.
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Antwort #4 - 06.03.2012 um 15:01:32
 


der Flug geht Ende März los, der eAT wird also vermutlich noch nicht da sein.


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Antwort #5 - 06.03.2012 um 15:06:04
 
data610 schrieb am 06.03.2012 um 15:01:32:
der Flug geht Ende März los, der eAT wird also vermutlich noch nicht da sein.


Wann habt ihr gebucht?
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Antwort #6 - 06.03.2012 um 15:12:13
 
Runenwolf schrieb am 06.03.2012 um 14:38:18:
Der Mitarbeiter hat recht. Eine Fiktionsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, dafür gibt es einfach keine Rechtsgrundlage. Über den Antrag ist bereits entschieden und für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist notwendig, dass ein Antrag vorliegt über den noch nicht entschieden ist.  Es braucht auch keine Verwaltungsvorschrift dazu. 


das ist eine dem Wortlaut nach völlig zutreffende, aber natürlich dennoch völlig am Thema vorbeigehende Auslegung...

Niemand hindert die Dame daran, bereits jetzt einen neuen Verlängerungsantrag oder gar einen Antrag auf Erteilung einer NE zu stellen. Dann ist wieder ein Antrag offen und eine FB auszustellen (auf eine "Notwendigkeit" der FB-Ausstellung kommt es ausweislich des klaren Gesetzeswortlautes nämlich nicht an!)

Kostet dann zwar einiges an Gebühren, aber es geht selbstverständlich.

Warum die ABH in solchen Fällen nicht einfach aus pragmatischen Gründen eine FB ausdruckt, ist mir rätselhaft.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #7 - 06.03.2012 um 15:21:11
 
nochmal ganz genau nachgefragt bezüglich des einfachen Schreibens:

ein einfaches Schreiben der Stadt O. ist nach dem AufenthG keine gültige AE? Oder doch?

Es kann zwar von Polizei etc. anerkannt werden, muß aber nicht zwangsläufig, oder?

Überspitzt gefragt: Und darf meine Frau sich ohne gültige AE hier überhaupt noch aufhalten? Die neue eAT- Karte wird ja erst gültig sein, wenn sie ausgehändigt wurde! (egal was das Schreiben sagt!)


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Antwort #8 - 06.03.2012 um 15:28:50
 
Runenwolf schrieb am 06.03.2012 um 15:06:04:
Wann habt ihr gebucht? 



Anfang Februar, wir wußten aber nicht, dass der Termin bei der AHB so spät sein würde. Leider war uns da die Gesetzesänderung mit dem neuen eAT  noch nicht bekannt.

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Antwort #9 - 06.03.2012 um 15:37:46
 
data610 schrieb am 06.03.2012 um 15:21:11:
Überspitzt gefragt: Und darf meine Frau sich ohne gültige AE hier überhaupt noch aufhalten? Die neue eAT- Karte wird ja erst gültig sein, wenn sie ausgehändigt wurde! (egal was das Schreiben sagt!)



Sie hat eine gültige AE, nur noch nicht in den Händen. Die ABH bestellt den Titel und gibt ein, wann der eAT gültig ist. Die Gültigkeit beginnt im Normalfall mit der Entscheidung.
Beispiel: Die ABH entscheidet am 15.02.2012, dass ein Titel für zwei Jahre erteilt werden kann und bestellt den eAT. Der eAT hat dann eine Gültigkeit vom 15.02.2012 bis 14.02.2014. Ausgehändigt wird er aber vermutlich erst Ende April.
Genau das bestätigt ja auch das Schreiben, das als Nachweis über den Titel ausgehändigt wird. Das ist zwar kein Titel im üblichen Sinn, reicht aber nach dem was wir ABH-Mitarbeiter wissen aus.

Sollte sich ein Polizist da streitig stellen, hilft ein Anruf bei der ABH.

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Antwort #10 - 06.03.2012 um 15:39:33
 
data610 schrieb am 06.03.2012 um 15:28:50:
Anfang Februar, wir wußten aber nicht, dass der Termin bei der AHB so spät sein würde. Leider war uns da die Gesetzesänderung mit dem neuen eATnoch nicht bekannt.


Dann habt ihr gute Chancen, ein Klebeetikett nach § 78 a AufenthG zu bekommen. Ihr müsst zwar die zusätzlichen Gebühren hierfür in Kauf nehmen, aber das wird wohl kein Problem sein.

*

Muleta schrieb am 06.03.2012 um 15:12:13:
Niemand hindert die Dame daran, bereits jetzt einen neuen Verlängerungsantrag oder gar einen Antrag auf Erteilung einer NE zu stellen. Dann ist wieder ein Antrag offen und eine FB auszustellen (auf eine "Notwendigkeit" der FB-Ausstellung kommt es ausweislich des klaren Gesetzeswortlautes nämlich nicht an!)


Na, so kann ich eine ABH auch lahmlegen.


Muleta schrieb am 06.03.2012 um 15:12:13:
Warum die ABH in solchen Fällen nicht einfach aus pragmatischen Gründen eine FB ausdruckt, ist mir rätselhaft. 


Und welche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer FB schlägst du vor? Die müssen wir nämlich angeben.


Änderung:
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« Zuletzt geändert: 06.03.2012 um 15:52:34 von schweitzer »  
 
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Antwort #11 - 06.03.2012 um 15:47:34
 
@data610: Grundsätzlich musst Du aber bedenken: Den Aufenthaltstitel hat sie, auch wenn sie keinen Kleber oder keine Plastikkarte hat. Das ist wie Dein Konto: Auch da wird die Plastikkarte mal ungültig, Du bekommst vielleicht die neue nicht rechtzeitig, aber Dein Geld ist deshalb nicht weg.

Wenn sie zurück kommt und der Bundespolizei einen "Zettel" zeigt, kann jeder Bundespolizist (und -polizistin) ins Ausländerzentralregister reinschauen und sehen, dass alles okay ist. Problem ist eher das Schalterpersonal der Fluggesellschaft, die nur den Zettel sieht.

@runenwolf: Als kundenorientierter Mitarbeiter könnte ich doch den Antrag entgegennehmen, während des kurzen Überlegens eine FB für acht Wochen ausstellen (20 Euro) und zwei Sekunden danach positiv entscheiden. Die FB muss ich dann ja nicht wieder einsammeln.
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Antwort #12 - 06.03.2012 um 15:49:20
 
reinhard schrieb am 06.03.2012 um 15:47:34:
Wenn sie zurück kommt und der Bundespolizei einen "Zettel" zeigt, kann jeder Bundespolizist (und -polizistin) ins Ausländerzentralregister reinschauen und sehen, dass alles okay ist. Problem ist eher das Schalterpersonal der Fluggesellschaft, die nur den Zettel sieht. 



Deswegen sollten die beiden versuchen, einen Titel nach § 78 a AufenthG zu bekommen.
Bei der Konstellation kann das funktionieren.
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Antwort #13 - 06.03.2012 um 15:58:31
 
Runenwolf schrieb am 06.03.2012 um 15:42:13:
Und welche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer FB schlägst du vor? Die müssen wir nämlich angeben.


81 IV - die Verlängerung einer AE (ebenso wie die Ersterteilung) ist nämlich zwingend an die Formvorschriften von §§ 78, 78a AufenthG iVm der AufenthV gebunden und der zuständige Sachbearbeiter hat sich mit seiner Verlängerungsentscheidung ohne tatsächlich einen AT auszuhändigen ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt!

Bei solch (rechtswidrig-)freihändiger Interpretation des AufenthG bräuchte man den ganzen Quatsch mit eAT dann ja sowieso nicht mehr, sondern könnte den Betroffenen grundsätzlich nur noch ein bisschen bedrucktes Papier in die Hand drücken.

Ergebnis: der SB hat mit seiner (vorgezogenen) Verlängerungsentscheidungsbekanntgabe (=VA) schon ordentlichen Mist gebaut - da könnte er sich dann wenigstens etwas kundenfreundlich verhalten und nicht noch so ein Theater "on top" veranstalten.

reinhard schrieb am 06.03.2012 um 15:47:34:
Wenn sie zurück kommt und der Bundespolizei einen "Zettel" zeigt, kann jeder Bundespolizist (und -polizistin) ins Ausländerzentralregister reinschauen und sehen, dass alles okay ist.


ein Eintrag im AZR oder eine Bescheinigung auf 80g-Papier(weiß) ist kein schengenwirksamer AT. Es hat ja schließlich auch seinen Grund, warum die ABHs die Aufenthaltstitel grundsätzlich nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausstellen dürfen.

Ohne schengenwirksamen AT hätte die BPol die Möglichkeit, den Ausländer zurückzuweisen und auf die Einholung eines Visums zur Rückkehr in die BRD zu verweisen (dieses Verfahren wird auch angwendet, wenn ein Ausländer im Ausland seinen Pass/AT verliert - er muss vor der Einreise ein Visum zur Rückkehr einholen; auch dann, wenn die Fluggesellschaft ihn mitnehmen würde)
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Antwort #14 - 06.03.2012 um 16:01:25
 
Runenwolf schrieb am 06.03.2012 um 15:37:46:
Sie hat eine gültige AE, nur noch nicht in den Händen. Die ABH bestellt den Titel und gibt ein, wann der eAT gültig ist. Die Gültigkeit beginnt im Normalfall mit der Entscheidung.
Beispiel: Die ABH entscheidet am 15.02.2012, dass ein Titel für zwei Jahre erteilt werden kann und bestellt den eAT. Der eAT hat dann eine Gültigkeit vom 15.02.2012 bis 14.02.2014. Ausgehändigt wird er aber vermutlich erst Ende April.
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Sollte sich ein Polizist da streitig stellen, hilft ein Anruf bei der ABH


Aber damit hätte sie ja trotz gültiger AE zunächst eine Art "Hausarrest" in Deutschland und könnte das Ihr zustehenden Recht einer freien Ein- und Ausreise in nicht Anspruch nehmen. Wie verträgt sich das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ggü anderen AE-Inhabern?

Eine AE nach § 78 a wäre zwar eine  Alternative (die wir zur Not auch nutzen werden), kostet aber Geld und würde dann ja nur ein Recht beurkunden, das sie "eigentlich" schon hat.

Die Begründung zur Aussagekraft bzw. Wirkung des Schreibens will mir noch nicht so richtig einleuchten. Es bescheinigt das Vorhandensein eine AE ist aber selbst keine, oder sehe ich das falsch?
Und da noch keine gültige AE ausgehändigt wurde hat meine Frau ab 18.03.2012  keine. Oder doch ?
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