Hallo liebes Info4Alien-Team,
ich habe ein Problem. Ich bin Deutscher und seit Anfang 2009 mit einer Ukrainerin verheiratet.Heute haben wir für meine Frau einen
eAT beantragt.
Die alte
AE (§28 Abs1 S.1 Nr.1) läuft am 18.03.2012 aus, Anfang Februar hatten wir einen Termin zwecks Verlängerung beantragt. Dieser fand erst heute statt.
Die neue
AE wird lt. AHB frühestens in 4 Wochen da sein, also lange nach Ablauf der jetzigen
AE.
Auf meine Nachfrage hin wurde meiner Frau eine Fiktionsbescheinigung bis zum Erhalt der neuen
AE verweigert.
Statt dessen erhielt meine Frau von der AHB ein normales Schreiben, dass dem Antrag entsprochen wurde und sie die Aufenthaltsbescheinigung mit der Nummer YXXXXXXX gültig vom 18.03.2012-17.03.2014 erhalten wird.
Eine Fiktionsbescheinigung könne man nicht ausstellen, da eine Entscheidung zum Antrag bereits getroffen sei und der §81 (4) hier nicht gelten würde:
Zitat
AufenthG:
"Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Die Entscheidung sei ja bereits getroffen, daher dürfe man keine Fiktionsbescheinigung mehr ausstellen. Auch eine andere
AE o.ä. könne man meiner Frau nicht ausstellen. Das Gesetz sehe das so nicht vor.
Jetzt meine Fragen.
Hat der AHB-Mitarbeiter recht oder gibt es irgendwelche Verwaltungevorschriften, die einen solchen Fall regeln (Oldenburg, Niedersachsen) ?
Wenn er recht hat, wie kann meine Frau jetzt ab dem 18.03.2012 Ihre Aufenthaltsberechtigung nachweisen, solange die neue Karte nicht da ist?
(Ein einfaches Schreiben der Stadt O. ist m.E. kein gültiger Aufenthaltstitel )
Dazu kommt, dass meine Frau demnächst nach Hause fliegt (Flug ist gebucht und war teuer!!). Wie soll sie zurückkommen ohne gültigem
AT?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten
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im falschen Thema erstellt, bitte verschieben!
Danke
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