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Die Einbürgerung meiner Tochter wird unter immer wieder neuen Vorwänden nicht vollendet. (Gelesen: 12.932 mal)
Themen Beschreibung: Ist das Verhalten von meinem Sachbearbeiter korrekt?
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Einbürgerung meiner Tochter wird unter immer wieder neuen Vorwänden nicht vollendet.
04.03.2012 um 03:01:52
 
Hallo liebe Experten und Expertinnen!


Meine Tochter wurde 3 Monate vor meiner Einbürgerung geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich schon seit 12 Jahren in Deutschland. Ich hoffte, dass es bestimmt einen Weg geben wird, um meine Tochter als eine Deutsche gleich nach der Geburt  eintragen zu lassen. In der Realität war es anders.

Für bayerischen Beamten kam, wenn überhaupt, nur §4 StaG  in Frage. Aber auch diesen Paragraf dürften sie angeblich nicht anwenden, weil meine Studienjahre, ihrer Meinung nach, nicht zu dem gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden können.

Letztendlich mussten wir unsere Tochter zuerst bei dem Ukrainischen Konsulat anmelden und einen Reisepass beantragen. Dann mussten wir sie auch bei einer Deutschen Behörde ordentlich anmelden. Die leibliche Tochter eines zu diesem Zeitpunkt deutschen Staatsangehörigen erhielt von der großzügigen Ausländerbehörde nur ein zweijähriges Visum, dafür aber mit einer expliziten Erwerbstätigkeitserlaubnis. Danach gingen wir in eine andere Abteilung  unserer Ausländerbehörde und stellten den Antrag auf Einbürgerung. Nach ein paar Wochen erhielten wir eine Einbürgerungszusicherung und mit Ihr bewaffnet  gingen wir wieder zum Ukrainischen Konsulat um dort den Antrag auf die Entlassung aus der Ukrainischen Staatsangehörigkeit zu stellen. 7 Monate später wurde meine Tochter frei von Ukrainischer Staatsangehörigkeit. Ich reichte die Entlassungsbescheinigung als das letzte noch fehlende Dokument bei der Ausländerbehörde und dachte, dass es nun nichts im Wege für die Einbürgerung steht.

6 Wochen später erhielten wir die Antwort von der Regierung Oberbayern.  Es schrieb der gleiche Beamte, der auch meinen Antrag in der jüngeren Vergangenheit bearbeitete. Damals hat er meinen Antrag vorläufig abgewiesen. Er hatte Zweifeln, dass mein Lebensmittelpunkt weiterhin in München liegt. Er unterstellte mir, dass ich die Bindung an meine Frau, an meine Freunde und an das Land, wo ich die letzten 11 Jahre meines Lebens verbracht habe,  mit der Arbeitaufnahme im benachbarten Ausland nach ein paar Monate verloren gehabt hätte.

Seitdem sind zweieinhalb Jahre vergangen. München war und blieb diese ganze Zeit mein Lebensmittelpunkt. Damals musste ich jedoch eine ganze Menge von Unterlagen für Beweiszwecke für ihn aufbringen. Durch diese, meiner Meinung nach, übertriebenen Nachforschungen brauchte er fast 5 Monate um über meinen Antrag zu entscheiden.  Sie erinnern sich noch dass ich meine Einbürgerung knapp nach der Geburt meiner Tochter erhielt…

Auch im Fall meiner Tochter blieb der Beamte mir gegenüber sehr misstrauisch. Letztes Jahr bin ich an meinem Arbeitsort im Nachbarland umgezogen. Das löste bei den Herren „erheblicher Zweifel“, ob ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt immer noch in München habe.  Er schrieb, dass im Falle, wenn ich dauerhaft in dem Nachbarland aufhalten würde, er die Einbürgerung nicht vollziehen könnte, da ein Wechsel der Zuständigkeit eintreten würde. Um zu beweisen, dass mein Lebensmittelpunkt auch nach der Geburt meiner Tochter  nicht änderte, forderte er die „entsprechenden objektiven Nachweise“. Er schrieb, dass es „insbesondere folgende Unterlagen sein können“ und  fügte eine Liste von 12 Dokumenten hinzu, welche er gern sehen würde, und bemerkte, dass diese Liste „naturgemäß nicht abschließend ist“. 

Ich war sehr sauer, da ich diese Aufforderung für übertrieben hielt. In solchem Tonfall wollte ich auch meine Antwort an den Sachbearbeiter schicken und ihm zu wissen geben was ich von seiner übertriebenen Verdächtigung halte. Allerdings meinten einige Experten in diesem Forum, es wäre besser für mich  sich neutral zu äußern, da der Sachbearbeiter, möglicherweise, lediglich an seine Vorschriften halten muss. Na gut, -- dachte ich mir, -- ich muss ja zielorientiert handeln. Ich schrieb einen neutralen ausführlichen Brief wo ich meine Lebenssituation darstellte.  So schrieb ich:

Zitat:
„Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

Ihre Unterstellung, mein Lebensmittelpunkt lege nicht in München, weise ich entschieden zurück. 

Seit 14 Jahren wohne ich in Deutschland, die letzten 5 Jahre davon – in der Bayerischen Landeshauptstadt. Auch wenn ich mich arbeitsbedingt seit Sommer 2009 im Nachbarland unter der Woche aufhalte, ändert das nichts an meiner Verbundenheit mit München. (Der Umzug ins Nachbarland war nicht von mir initiiert.  Die Münchener Filiale meines Unternehemen, wo ich zuvor gearbeitet habe, wurde geschlossen. Und ich war sehr froh, dass ich ein Angebot aus unserer anderen Filiale im Nachbarland erhielt. Das alles soll dem Sachbearbeiter aus der vorherigen Korrespondenz bekannt sein.) Letztendlich wohnt in München meine Familie: meine Ehefrau und meine Tochter. Ich habe hier auch viele Freunde, zu welchen ich persönlichen Kontakt regelmäßig pflege. Wenn unsere Freunde oder Verwandte aus dem Ausland uns besuchen, quartieren sie immer in unserer Münchener Wohnung. Als Beispiel kann ich die im Oktober bzw. im Dezember letzten Jahres stattgefundene Besuche meines Studienfreundes aus Sofia und meiner Schwester aus der Ukraine nennen. Ich nehme auch am politischen Leben teil: in diesem Winter ging ich, zum Beispiel, schon zwei Mal auf die in München stattgefundenen (und erlaubten) Demonstrationen. 

Darüber hinaus bin ich bei einem Fitnessstudio eingeschrieben und gehe dorthin immer wieder wenn ich in München bin und dazu Freizeit habe. Auch meine Tochter Simona mag körperlichen Aktivitäten;  sie besucht einen Turnverein und eine „Krabbelgruppe“.

Langfristig sehen wir München als ein exzellenter Mittelpunkt für unser Leben. Das war einer unserer Hauptgründe bei dem Erwerb Münchener Wohnimmobilien. Im Jahr 2010 kauften wir eine Dreizimmerwohnung (90 qm) und im Jahr 2011 eine große Einzimmerwohnung (51 qm).   Kopien der Grundbuchsauszüge finden Sie in der Anlage. Ich nehme vorweg Ihre berechtigte Frage, warum wir die Dreizimmerwohnung nicht selbst bewohnen. Auch wenn wir die erste Wohnung mit der Option dort selbst einzuziehen kauften, wird es uns erst in 9 Jahren möglich. Unsere Mieter genießen einen zehnjährigen Schutz gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf.

Nun zu Ihrer Bemerkung, ich habe die Adressänderung in der Erklärung verneint. Das machte ich ohne jegliche Vertuschungsabsichten. Ich habe wohl schlecht aufgepasst und die Frage so verstanden, dass meine Münchener Adresse dabei gemeint ist.  In der Musterstrasse 77 in 81000 München fingen wir an im Februar 2009 zu wohnen. Bis heute hat sich dabei nichts geändert.  Sie finden die von Ihnen verlangte Vermietererklärung in der Anlage.

Die Adresse im Nachbarland änderte sich in der Tat.  Früher teilte ich eine Wohnung mit einem Kollegen, während ich zurzeit ein Zimmer als Untermieter in der Wohnung von meinem anderen Bekannten und Ex-Kollegen bewohne.  Den Untermietvertrag finden Sie in der Anlage.  Ich weiß nicht wie Sie, HerrSachbearbeiter, das sehen, aber wenn ich zwischen einem untervermieteten Zimmer bei einem Ex-Kollege im Nachbarland und meiner eigenen Wohnung mit meinen beliebten Frau und Tochter in München entscheiden soll, wo mein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt liegt, dann ist die Wahl für mich eindeutig.  Nehmen Sie bitte zum Kenntnis, Herr Sachbearbeiter, dass meine aktuelle Aufenthaltsgenehmigung im Nachbarland nur bis 30.06.2012 gültig ist.  Dann muss ich sie ggf. wieder verlängern…“

Ich nahm noch die Stellung zu meiner derzeitigen Arbeitslosigkeit und zwar, dass ich fleißig nach einer neuen Einstellung suche und basierend auf meiner soliden akademischen Ausbildung und Berufserfahrung die Letztere nicht lange auf sich warten lassen wird. Bis dahin beziehe ich durchaus hohen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die mir problemlose Versorgung meiner Familie ermöglichen.

Zum Brief fügte ich eine Reihe von Dokumenten als Anlage hinzu:


    1.      Mietvertrag für die jetzige Wohnung in München, die wir schon seit 3 Jahren bewohnen.
    2.      Vermieterbestätigung, dass das Mietverhältnis in der besagten Wohnung noch besteht und ungekündigt ist
    3.      Untermietvertrag für ein Zimmer in der Wohnung  meines Ex-Kollegen im Nachbarland.
    4.      Arbeitszeugnis von meinem letzten Arbeitgeber
    5.      Bescheinigung meiner Arbeitslossenkasse über die Höhe meiner Arbeitslosenzahlungen
    6.      Grundbuchauszüge von unseren zwei in München erworbenen Wohnungen
    7.      Mitgliedschaftsvereinbarung für das Fitness-Studio  (auf meinen Namen)
    8.      Die Mitgliedschaftsbestätigung aus dem Turnverein  (auf Namen meiner Tochter)
    9.      Vertrag für die Teilnahme an der Krabbelgruppe (auf Namen meiner Tochter)
    10.       Ausländerausweis und Aufenthaltsbewilligung aus dem Nachbarland, die nur bis Mitte dieses Jahres befristet sind.
 


Gestern erhielt ich die Antwort von Herrn Sachbearbeiter. Er schreibt dass „die bestehenden (Rest-) Zweifel [dass mein dauernder Aufenthalt nicht im Inland liegt] auch unter Berücksichtigung  meines Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt sind.“


Er wirft mir folgende Punkte vor:

    1)      Mein Untermietvertrag für ein Zimmer in der Wohnung  meines Ex-Kollegen im Nachbarland wurde auf eine unbestimmte Zeitdauer geschlossen.
    2)      Er konnte nicht feststellen, warum ich entlassen wurde.
    3)      Ich habe ihm keine Bestätigung über  meinen „Restanspruch (genaues Datum) auf Arbeitslosengeld“ vorgelegt, obwohl er diese Bestätigung in der Liste der gewünschten Unterlagen erwähnt hat.
    4)      Mein Arbeitszeugnis war in englischer Sprache verfasst.


Nun kann ich dazu Folgendes sagen.


    1)      Warum soll ich einen befristeten Untermietvertrag mit meinem Freund abschließen, wenn mein jetziger Mietvertrag nur einen Monat als Kündigungsfrist hat? Ich weiß nicht, wie lange ich noch arbeitslos bleibe und bis dahin brauche ich eine Unterkunft bei meinem Ex-Kollege. Ist es etwas Außergewöhnliches?

    2)      und 4) Herr Sachbearbeiter wollte „einen Nachweis über Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit meiner Ex-Firma“ sehen.  Ich habe ihm mein Arbeitszeugnis vorgelegt, wo unter anderem das genaue Datum meiner Entlassung steht und dass ich ein guter und geschätzter Mitarbeiter war. Dieses Dokument wurde auf Englisch verfasst. Ich kann doch erwarten, dass Leute mit einem hohen Beamtenstatus die englische Sprache beherrschen, oder? Nun wirft er mir vor, dass das Fehlen von etwas wonach er nicht explizit gefragt hat. Ehrlich gesagt, weiß ich selbst nicht so genau worum ich entlassen wurde. Wir hatten einen Managementwechsel und danach wurden alle drei Monte 10% der Belegschaft entlassen. Mit der dritten Entlassungswelle hat es auch mich getroffen. Mir persönlich wurde nichts vorgeworfen. Da die Fluktuation in meiner Branche überdurchschnittlich hoch ist, habe ich die Entlassung mehr oder weniger gelassen genommen. Ich verstehe nicht, worum Herr Sachbearbeiter den genauen Entlassungsgrund wissen will.  Vor allem hätte er seinen Wunsch genau ausdrücken müssen.

    3)      In meinem Schreiben habe ich mehr als ein Dutzend verschiedener Beweispunkten dargestellt und Großteil  davon mit Unterlagen bekräftigt. Meines Erachtens sollten sie für eine objektive Entscheidung über meinen Lebensmittelpunkt ausreichend sein.  Wenn Herr Sachbearbeiter etwas unbedingt wissen wollte, dann sollte er das deutlich schreiben und nicht einfach zu der Liste der gewünschten Unterlagen hinzufügen. Oder hätte ich seinen Satz „Dies
    können
    insbesondere folgende Unterlagen…“
    als „Dies
    müssen
    folgenden Unterlagen“
    verstehen…? Auf diesen konkreten Vorwurf kann ich Folgendes sagen. Ich habe meinem Herrn Sachbearbeiter die monatlichen Abrechnungen meiner Arbeitslosenversicherung vorgelegt, wo ständig der Restanspruch auf die Tagessätze ausgewiesen wird.  Außerdem schickte ich ihm eine frische offizielle Bestätigung meiner Arbeitslosenversicherung an eine Deutsche Behörde, wo mein genauer Tagessatz angegeben wird.  Welche Bestätigung braucht Herr Sachbearbeiter noch?
    Zum Schluss, schlägt der Sachbearbeiter vor, dass meine Frau demnächst eine Berufstätigkeit in München aufnimmt und verschiebt die Entscheidung über der Einbürgerungsantrages meiner Tochter „bis längstens Ende dieses Jahres“!   Das kann ich nun wirklich nicht verstehen! Unsere Tochter ist 14 Monate alt. Es ist gar nicht so einfach eine Stelle in einer Kinderkrippe zu finden, damit meine Frau Möglichkeit hat einen Job aufzunehmen. Wie kann ihre Einbürgerung davon hängen, ob ihre Mutter demnächst arbeiten geht oder nicht?
 

Ich wiederhole es noch einmal. Meines Erachtens habe ich mehr als eindeutig bewiesen, dass mein Lebensmittelpunkt in München liegt, dort wo meine Familie wohnt.  Die Vorwürfe von meinem Sachbearbeiter empfinde ich als Schikane. Er will einfach meine Tochter nicht einbürgern und kommt immer wieder mit neuen Vorwürfen und Behauptungen, dass er immer noch irgendwelche Restzweifel hat.

Vielen Dank, dass Sie bis Ende meiner Geschichte durchgelesen haben! Nun kommen die Fragen:

1)      Ihrer Meinung nach, ist das Verhalten von Herrn Sachbearbeiter mir gegenüber voreingenommen? Erfühle ich, Ihrer Meinung nach, alle Voraussetzungen für die Einbürgerung meiner Tochter?


2)      Meine Tochter ist seit 3 Monate Staatenlos. Ich will auf keinem Fall bis Ende des Jahres mit der Einbürgerung warten.  Wie kann ich dieser Willkür seitens Sachbearbeiters widersprechen?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

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Antwort #1 - 04.03.2012 um 09:01:30
 
Ob das Verhalten voreingenommen ist oder nicht, spielt hier keine Rolle. Diese Wertung sollte, wenn sie überhaupt sinnvoll ist, vom Vorgesetzten getroffen werden.

Meines Erachtens scheint das Ganze in einem Stadium zu sein, wo es zu einem Bescheid kommen muß.
Wenn ich über eine Sache zu entscheiden habe, kann ich Zweifel haben, soviel ich will. Und kann möglicherweise jemanden dazu bringen, daß er diese Zweifel einen nach dem anderen ausräumt.

Spätestens in dem Moment, in dem ich meine Entscheidung schriftlich niederlege, entfällt diese Möglichkeit ("soviel ich will"). Die Entscheidung ist in pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, was hier bedeutet, daß nur noch die Zweifel eine Rolle spielen können, die von mir sinnvoll begründet sind und die auch mit der zu entscheidenden Sache zu tun haben.



Daher sehe ich zwei Möglichkeiten:
1. Schreiben an den Vorgesetzten bzw. die Fachaufsicht. Wenn die anderer Meinung sind als der SB, kann das den Antrag voranbringen.

2. Anfordern einer sofortigen schriftlichen, ausführlich begründeten Entscheidung aufgrund der derzeitigen Aktenlage. Im Falle einer negativen Entscheidung geht das Ganze dann auf den Rechtsweg.



Ganz nebenbei:
Amtssprache in Deutschland ist Deutsch. Sprachkenntnisse außer der Amtssprache können nicht erwartet werden.
Auch wenn ich selbst Englisch nicht nur auf "A1" verstehe, akzeptiere ich keine Schriftstücke in Englisch.
Neben dem rein Prinzipiellen hat das überraschenderweise auch immer wieder mal direkt Sinn: Ich habe schon oft Schriftstücke deutscher Firmen auf "Englisch" gesehen, wo die Schlüsselsätze einfach nicht zu verstehen waren. Schlechtes Englisch auf Verfasserseite mithin. Ebenso habe ich schon gesehen "will not bear any costs", was vom Kollegen (schlechtes Englisch auf Leserseite) als Kostenübernahme verstanden wurde.
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Antwort #2 - 04.03.2012 um 12:37:35
 
Petersburger schrieb am 04.03.2012 um 09:01:30:
Daher sehe ich zwei Möglichkeiten:

3. Möglichkeit
Er macht eine Untätigkeitsklage. Wenn die Sache entscheidungsfreif ist, es schon über drei Manate dauert, und nichts mehr passiert kann man das machen.
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Antwort #3 - 04.03.2012 um 15:22:37
 
Diese Möglichkeit sehe ich nun nach den Schilderung des TS gar nicht.

Nach den Schilderungen des TS hat laufend ein "Austausch" stattgefunden und derzeit soll er (der TS) bestimmte Dinge bringen oder vorlegen - ein Arbeitszeugnis auf deutsch z.B.

Wo ist da Untätigkeit?


Es scheint hier vielmehr darum zu gehen, daß der SB und der Antragsteller unterschiedliche Sicht auf bestimmte Fakten haben. Sachliche Fragen also!
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Antwort #4 - 04.03.2012 um 15:29:06
 
Petersburger schrieb am 04.03.2012 um 15:22:37:
Nach den Schilderungen des TS hat laufend ein "Austausch" stattgefunden und derzeit soll er (der TS) bestimmte Dinge bringen oder vorlegen - ein Arbeitszeugnis auf deutsch z.B.Wo ist da Untätigkeit?


Auch das ständige Nachfordern von neuen Unterlagen kann eine Untätigkeitsklage rechtfertigen. Diese soll ja explizit in einem vernünftigen Zeitraum eine Entscheidung herbeiführen und nicht Verwaltungverfahren über Monate hinziehen.
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Antwort #5 - 04.03.2012 um 16:25:58
 
Es wird wohl schwierig dem SB die Untätigkeit vorzuwerfen. Wenn schon, dann werde ich wohl die von Petersburger erwähnten Möglichkeiten vorziehen.

Nun muss ich aber relativ zügig handeln. Der SB schlug mir vor, dass ich mich innerhalb von nächsten 10 Tage mit ihm in Verbindung setze und ein Vorsprachetermin vereinbare, "damit wir das weitere Vorgehen im Einbürgerungsverfahren meiner Tochter genauer erörtern können."  Sollte ich mich nicht melden, geht er davon aus, dass ich mit der Rückstellung der Entscheidung bis Ende 2012 einverstanden bin.

Meiner Meinung nach, hat er ausreichend Informationen um die Einbürgerung jetzt zu vollenden. Ich kann ihm höchstens noch einige Erklärungen geben, z.B.  was den Grund für meine Entlassung angeht oder wie der Restanspruch in der Arbeitslosenversicherung im Nachbarland definiert ist, aber ich würde sehr ungern ihm irgendwelche Dokumente besorgen. Einfach aus dem Prinzip. 

Deswegen mein Plan wäre:
1. Einen Brief schreiben wo ich zu seinen neuen Vorwürfen Stellung nehme. Der Brief soll auch meine Entschlossenheit zeigen, die Vollendung der Einbürgerung schnellstmöglich durchzusetzen.
2. Darauf bestehen, dass ich einen Vorsprachetermin bei seinem Vorgesetzten erhalte.

Was halten Sie davon?

Und wie soll ich konkret vorgehen? Den SB anrufen und nach Namen seines Vorgesetzten fragen? Ich konnte leider keine Organigramm der Regierung von Oberbayern finden.

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Antwort #6 - 04.03.2012 um 16:50:31
 
Wovon ein Sachbearbeiter ausgeht, ist seine Sache.

Ein schriftlicher Hinweis darauf, daß das angenommene Einverständnis nicht vorliegt, schafft diese Annahme aus der Welt.

Ich würde weitere Diskussionen schriftlich führen.

Wer der Vorgesetzte Deines SB ist, wird er Dir sicherlich selbst sagen, wenn Du ihn höflich fragst.



Nebenbei:
Ich gehe nicht von vornherein davon aus, daß die Forderungen des SB unangemessen sind. Allein schon deshalb, weil Du hier nur Deine Sicht der Dinge darstellst.

Wäre ich an Deiner Stelle - mit Deiner Auffassung der Dinge - würde ich allerdings so handeln, wie ich Dir hier vorschlug.
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Antwort #7 - 04.03.2012 um 17:38:12
 
grisu1000 schrieb am 04.03.2012 um 15:29:06:
Auch das ständige Nachfordern von neuen Unterlagen kann eine Untätigkeitsklage rechtfertigen.


@grisu1000
Ich habe nicht nur einmal erlebt, daß jede vom Antragsteller als Antwort vorgelegte Unterlage oder Argumentation neue Fragen aufwarf. Und schließlich gelegentlich auch dazu führte, daß der Antrag abzulehnen war, weil man der Sache auf den Grund gekommen war.



Das in diesem Forum nur zu gern genutzte Wort Untätigkeitsklage ist für mich bereits mit einem schalen Beigeschmack versehen.
Ebenso wie die mir ganz persönlich oft gestellte Frage, wie man ein nationales Visumverfahren beschleunigen könne - meist noch vor der Antragstellung gestellt.

Behörden arbeiten nun mal Vorgänge so ab, wie sie hereinkommen. Im Idealfall ohne jede Verzögerung. Aber das geht halt nur, wenn man im Moment des "nächstmöglichen Handlungsschrittes" gerade nichts anderes zu tun hat.

Exklusive Antragsbearbeitung wird gern erwartet, ist aber nicht zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund empfinde ich das Wort "Untätigkeit" bereits als pauschale Unterstellung. Keinesfalls in der Häufigkeit gerechtfertigt, wie es hier im Forum zu lesen ist.


Wollte ich nur mal geäußert haben.
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Antwort #8 - 04.03.2012 um 19:25:26
 
Petersburger schrieb am 04.03.2012 um 17:38:12:
Das in diesem Forum nur zu gern genutzte Wort Untätigkeitsklage ist für mich bereits mit einem schalen Beigeschmack versehen. 

Ist es auch nur Umgangssprachlich. Es geht auch nicht um die Untätigkeit von Behörden sondern das in einer angemessenen Frist keine Entscheidung herbeigeführt wird. Es soll damit einfach dem Bürger die Gelegenheit gegeben werden den Rechtsweg zu eröffnen.
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Antwort #9 - 05.03.2012 um 22:12:40
 
Eins ist mir hier nicht ganz klar. Kann eigentlich meine Tochter eingebürgert werden, auch wenn mein Lebensmittelpunkt (ich bin Deutscher Staatsangehörige) im Ausland liegen würde? Wenn es so ist, dann dreht das Ganze für meinen SB nur drum, ob der Fall in seinem Zuständigkeitsbereich liegt oder eben nicht. Aus dieser Perspektive rechtfertigt der mögliche Zuständigkeitsfehler seine übertriebenen Anforderungen auf keinem Fall. Könnte mich hier jemand aufklären?
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Antwort #10 - 06.03.2012 um 09:29:37
 
Wo liegt der Lebensmittelpunkt der Tochter?
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Antwort #11 - 06.03.2012 um 11:11:39
 
zugzwang schrieb am 05.03.2012 um 22:12:40:
Eins ist mir hier nicht ganz klar. Kann eigentlich meine Tochter eingebürgert werden, auch wenn mein Lebensmittelpunkt (ich bin Deutscher Staatsangehörige) im Ausland liegen würde? 

Die bayr. VAH sind nicht öffentlich, soz. "Geheim", deswegen ist eine genaue Antwort IMHO nicht möglich.

Die VAH vom BMI (welche in Bayern nicht bindend sind) sehen das so:
Zitat:
8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Ich als Laie sehe das so: Es geht also nicht wirklich darum, wo du deinen Lebensmittelpunkt hast, sondern darum, ob du mit deiner Tochter in einer fam. Gemeinschaft in D lebst.

Ich nehme an dass du den Job im Ausland erst angenommen hattest, nachdem ihr die Einbürgerungzusicherung bekommen hattet?
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Antwort #12 - 06.03.2012 um 16:41:16
 
katran76 schrieb am 06.03.2012 um 09:29:37:
Wo liegt der Lebensmittelpunkt der Tochter?
Der Lebensmittelpunkt meiner Tochter liegt zweifellos in München.

maki schrieb am 06.03.2012 um 11:11:39:
Ich nehme an dass du den Job im Ausland erst angenommen hattest, nachdem ihr die Einbürgerungzusicherung bekommen hattet?


Nein. Im Jahr 2009 wurde ich ins Nachbarland "versetzt", kurz nachdem ich meinen Antrag bei der Ausländerbehörde abgegeben habe. Diesen Wechsel habe ich unverzüglich meinem SB mitgeteilt und erklärte, dass meine Frau weiter in München bleibt und ich weiterhin München den Grossteil meiner Freizeit verbringen werde. Der SB glaubte mir nicht und zwang mich eine ganze Menge von Unterlagen für Beweiszwecke für ihn aufzubringen. Durch diese, meiner Meinung nach, übertriebenen Nachforschungen brauchte er fast 5 Monate um über meinen Antrag zu entscheiden und die Einbürgerungzusicherung mir auszuhändigen.

Bei der Geburt meiner Tochter arbeitete ich schon seit 1.5 Jahren im Ausland.  Eigentlich deutet die Tatsache, dass auf den Einbürgerungsantrag die  Zusicherung zügig folgte, darauf, dass der SB damals davon ausging, dass mein Lebensmittelpunkt doch in München liegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachdem meine Tochter aus der Ukrainischen Bürgerschaft ausgetreten war, meldeten wir uns zurück bei der Münchener Ausländerbehörde. Ich habe die übliche Erklärung abgegeben, dass bei mir nichts geändert hat, ausser dass es mir gekündigt wurde und ich nun die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe.  Ich habe schlicht vergessen zu erwähnen, dass ich mittlerweile im Nachbarland umgezogen bin.  So teilte ich früher eine Wohnung mit einem Kollegen, während ich zurzeit ein Zimmer als Untermieter in der Wohnung von meinem anderen Bekannten und Ex-Kollegen bewohne.

Nach einer sorgfältigen Prüfung stellte SB einen Adressenwechsel im Ausland bei mir fest und warf mir vor, mein Lebensmittelpunkt läge nicht mehr in Deutschland.  Um Gegensatz zu beweisen, forderte er mich eine Ganze Menge von Beweisdokumenten und Erklärungen an ihn zuzuschicken, was ich auch letztendlich gemacht habe. (S. dafür meinen Brief im ersten Post) Nun ist es damit objektiv bewiesen, dass unser familiärer Lebensmittelpunkt weiterhin in München liegt.

Ich kann wirklich nicht verstehen, aus welchem Grund, z.B., der SB unbedingt wissen will warum mir gekündigt wurde, wenn das in meinem Arbeitszeugnis nicht explizit steht. Es geht ihn doch nichts an, oder?  Nun will er, dass ich einen neuen Zeugnis  bei meinem Ex-Arbeitgeber besorge, diesen von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer übersetzen lasse, und an ihn schicke! 

Und dann hat SB noch Zweifel, dass unser Lebensmittelpunkt in München  von dauerhafter Natur ist. Ich bin jetzt arbeitssuchend und kann wirklich nicht garantieren, dass wir in 5 Jahren weiter in München leben werden, insbesondere wenn ich eine Stelle in einer anderen Stadt ggf. Land finde.  Aber bis dahin wird München unser Lebensmittelpunkt, so wie es nun seit drei Jahren ist. Und die Tatsache, dass wir zwei Wohnungen in München besitzen, spricht doch dafür, dass wir unsere Zukunft gern mit München verbinden würden.  Ist es aus der Sicht der Einbürgerungsbehörde ein Verbrechen wenn ein Arbeitnehmer, nicht sein ganzes Leben auf einem Wohnort verbringen will (kann)?

SB hat ja die Einbürgerungszusicherung vor etwa einem Jahr meiner Tochter ausgehändigt. Meiner Meinung nach müssen dann nur die zwei Sachen, die bei mir geändert haben -- und diese sind die Adressewechsel und Jobverlust, seine Sturheit bei der Nichtvollziehung der Einbürgerung rechtfertigen. Sein Vorwurf: mein Untermietvertrag (für ein Zimmer in der Wohnung von Bekannten) wurde auf unbestimmte Zeit beschlossen, und damit wäre es eine Indiz für meinen dauerhaften Aufenthalt im Nachbarland, -- ist einfach lächerlich und irrelevant. Ich habe ja nun bewiesen, dass mein Lebensmittelpunkt in München liegt!

Was denkt ihr? 


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Antwort #13 - 06.03.2012 um 17:19:03
 
Ich verstehe das Ganze nicht.

zugzwang schrieb am 04.03.2012 um 03:01:52:
wenn überhaupt, nur §4 StaGin Frage.

Zitat:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.



da sie die Staatsangehörigkeit durch ihre Geburt erworben hat (wenn der § greift), dann verstehe ich nicht, warum eine Einbürgerungszusicherung und auch ein Austritt aus der UA-Staatsangehörigkeit notwendig war.

Entweder der § greift und sie hat die dt. Staatsangehörigkeit seit Geburt oder der § greift nicht, dann kann sie diese durch diesen § auch nicht nachträglich erwerben.

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Antwort #14 - 06.03.2012 um 17:42:38
 
erne schrieb am 06.03.2012 um 17:19:03:
Entweder der § greift und sie hat die dt. Staatsangehörigkeit seit Geburt oder der § greift nicht, dann kann sie diese durch diesen § auch nicht nachträglich erwerben.


Meine Tochter wird nach §8 StAG eingebürgert.
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grisu1000
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Antwort #15 - 06.03.2012 um 20:02:15
 
zugzwang schrieb am 06.03.2012 um 16:41:16:
Diesen Wechsel habe ich unverzüglich meinem SB mitgeteilt und erklärte, dass meine Frau weiter in München bleibt und ich weiterhin München den Grossteil meiner Freizeit verbringen werde

Wenn Frau und Kind in Müchen leben ist der Lebensmittelpunkt der Familie, und damit auch deiner in Müchnen

In Antwort #1 wurde dir gesagt was du machen kannst.
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J_Valjean
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Strafanzeige gegen diesen Sachbearbeiter
Antwort #16 - 06.03.2012 um 20:08:48
 
Wenn ein Beamter oder öffentlicher Angestellter in soclh einer Funktion offensichtlich das Recht beugt, sollte dies doch strafrechtlich zu überprüfen sein ?

Doieses Land hat doch schon einmal erlebt, wozu es führt, wenn Rechjtsbeugung zugelassen wird.

(Vgl. die seinerzeitige Zulassungsarbeit des heutigen Dr.phil. Elmar Geus zur Rolle der Justiz in der Weimarer Republik - Uni Bamberg)
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maki
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Antwort #17 - 06.03.2012 um 20:10:18
 
zugzwang schrieb am 06.03.2012 um 16:41:16:
Nein. ..
..

Eigentlich deutet die Tatsache, dass auf den Einbürgerungsantrag die  Zusicherung zügig folgte, darauf, dass der SB damals davon ausging, dass mein Lebensmittelpunkt doch in München liegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Nun, wenn sich nichts geändert hatte seitdem du die EInbürgerungszusicherung für deine Tochter bekommen hattest, dann ist deine Tochter einzubürgern, sonst hätte die EBZ nie erteilt werden dürfen, die Behörde ist an diese Zusicherung gebunden.

zugzwang schrieb am 06.03.2012 um 16:41:16:
Was denkt ihr?

Ich denke : Anwalt
Die Kosten für den Rechtsbeistand wirst du selber tragen müssen.

Die SBs in der Regierung von Oberbayern sind von einem anderen Schlag als die im KVR, würde nicht selbst mit denen argumentieren.
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Antwort #18 - 07.03.2012 um 00:42:29
 
grisu1000 schrieb am 06.03.2012 um 20:02:15:
In Antwort #1 wurde dir gesagt was du machen kannst.

Dem guten Rat von Petersburger werde ich demnächst folgen. Ich werde um einen Termin bei dem SB's Vorgesetzten bitten und ihm einen Brief mit der Beschwerde über SB's unangemessene Aufforderungen und Verzögerung in der Endphase von Einbürgerung schreiben.

In diesem Forum will ich meine Argumente auf die juristische Legitimität prüfen. Leider sind viele meine konkreten Fragen immer noch nicht beantwortet. Es liegt wahrscheinlich daran, dass meine Posts ziemlich lang sind. Deswegen habe ich mich entschieden, die Fragen in eine Liste auszugliedern

  • Frage 1.
    Der Lebensmittelpunkt meiner Frau und meiner Tochter liegt zweifellos in München.
    Könnte meine Tochter auch dann eingebürgert werden, wenn mein Lebensmittelpunkt im Ausland liegen würde?
  • Frage 2.
    Um zu beweisen, dass mein Lebensmittelpunkt auch nach der Geburt meiner Tochter  nicht änderte, forderte SB die „entsprechenden objektiven Nachweise“. Er schrieb, dass es „insbesondere folgende Unterlagen sein können“ und fügte eine Liste von 12 Dokumenten hinzu, welche er gern sehen würde, und bemerkte, dass diese Liste „naturgemäß nicht abschließend ist“. Ich habe ihm nicht alle gewünschte Dokumente zugeschickt, dafür aber einige anderen, die nicht in der Liste standen, so dass, m.E., mein Münchener Lebensmittelpunkt unbestreitbar ist.  In letztem Brief geht SB auf die einzelne Dokumente aus seiner ursprünglichen Liste ein, und wirft mir vor, ich habe seiner Aufforderung, diese Beweisstücke zu besorgen, nicht nachgegangen!
    Kann ich diese Kritik zurückweisen, weil SB das Wort "können" benutzte, und damit mir die Freiheit überließ, nicht alle Dokumente an ihn zu schicken?
  • Frage 3.
    Ist sein Vorwurf: mein Untermietvertrag (für ein Zimmer in der Wohnung von einem Bekannten) wurde auf unbestimmte Zeit beschlossen, und damit wäre es eine Indiz für meinen dauerhaften Aufenthalt im Nachbarland, für die Einbürgerung irrelevant?
  • Frage 4.
    Ich kann wirklich nicht verstehen, aus welchem Grund, der SB unbedingt wissen will warum mir gekündigt wurde. Ihn hat es gewundert, dass in meinem positiven Arbeitszeugnis das nicht explizit geschrieben wurde. Nun will er, dass ich einen neuen Zeugnis  bei meinem Ex-Arbeitgeber besorge, diesen von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer übersetzen lasse, und an ihn schicke!
    Kann ich dieser Aufforderung widersprechen weil a) es ihn doch nichts angeht, b) in seiner ursprünglicher Liste die Rede lediglich von "einem Nachweis über Beendigung des Arbeitsverhältnisses" war, welchen ich ihm mit meinem Arbeitszeugnis zweifellos vorgelegt habe oder c) a+b
  • Frage 5.
    SB hat Zweifel, dass unser Lebensmittelpunkt in München  von dauerhafter Natur ist. Ich bin jetzt arbeitssuchend und kann wirklich nicht garantieren, dass wir in 5 Jahren weiter in München leben werden, insbesondere wenn ich eine Stelle in einer anderen Stadt ggf. Land finde.  Aber bis dahin wird München unser Lebensmittelpunkt, so wie es nun seit drei Jahren ist. Und die Tatsache, dass wir zwei Wohnungen in München besitzen, spricht doch dafür, dass wir unsere Zukunft gern mit München verbinden würden.  Ist es aus der Sicht der Einbürgerungsbehörde ein Verbrechen wenn ein Arbeitnehmer, nicht sein ganzes Leben auf einem Wohnort verbringen will (kann)?
    Sind die Befürchtungen,  dass unser familiärer Lebensmittelpunkt in "näherer" Zukunft sich ändern kann, berechtigt oder ist nur die Ist-Lage entscheidend?


Danke im Voraus für eure Antworten!
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fons
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Einbürgerung meiner Tochter wird unter immer wieder neuen Vorwänden nicht vollendet.
Antwort #19 - 07.03.2012 um 01:13:29
 
Ich möchte da mal was allgemeines dazu sagen als
einer vom Admin-Team:

Ist sachlich absolut nicht meine Baustelle, aber wenn
ich das nun so verfolge, werden hier hohe "Ansprüche"
an Lösungen/Antworten gestellt.

Das geht sehr weit. Und wir können und wollen keine
abschließende/zuverlässige Beratung geben.

Wir wollen in 1. Linie aufklären aber können UND wollen
keinen "Anwalt" ersetzen, so er erforderlich erscheint.

Ob/wann das der Fall ist, muss jeder selbst entscheiden.
Wenn er/sie denkt ja: dann sind unsere Grenzen erreicht.

Hier schreiben alle nach bestem Wissen und Gewissen.
Aber im "kniffligen" Fällen kann keiner hier ohne Akten-
einsicht was "zuverlässiges" sagen.
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davith
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Antwort #20 - 08.03.2012 um 09:45:48
 
zugzwang schrieb am 04.03.2012 um 03:01:52:
Meine Tochter wurde 3 Monate vor meiner Einbürgerung geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich schon seit 12 Jahren in Deutschland. Ich hoffte, dass es bestimmt einen Weg geben wird, um meine Tochter als eine Deutsche gleich nach der Geburteintragen zu lassen. In der Realität war es anders.

Für bayerischen Beamten kam, wenn überhaupt, nur §4 StaGin Frage. Aber auch diesen Paragraf dürften sie angeblich nicht anwenden, weil meine Studienjahre, ihrer Meinung nach, nicht zu dem gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden können.

Wenn ihr (eigentlich eure Tochter) für einige Zeit in ein anderes Bundesland umzieht, so wird eure Tochter dort nach §4 StaG als Deutsche anerkannt. Dann beantragst Du noch zusätzlich dort ein Staatsangehörigkeitsausweis und kannst damit ruhig nach München zurückkehren.
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zugzwang
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Antwort #21 - 08.03.2012 um 17:50:23
 
Danke für den Tipp, Davith! Vor einem Jahr haben wir uns das auch überlegt, und letztendlich dafür entschieden, dass wir unsere Tochter auf Grund §8 in München einbürgern lassen. Einer der Gründe dafür war die Werbung unseres SB aus der Auslandsbehörde (Also nicht der SB von Regierung Oberbayern, mit dem ich nun streiten will). Seiner Meinung nach hätte alles ziemlich zügig ablaufen sollen.

@ fons
Ich stelle, um Himmels willen, überhaupt keine Ansprüche auf die Lösungen und Antworten von Forumsteilnehmer, die hier unentgeltlich in ihrer Freizeit Aufklärungsarbeit leisten.  Nun ist dieser Forum aber der Beste in Sachen Ausländerrecht. Und wo wenn nicht hier kann ich meine Fragen aus diesem Bereich stellen und viele Expertenmeinungen hören?

Gegenüber Anwälten bin ich aus eigener Erfahrung sehr misstrauisch. Erstens, wird ein Anwalt mir höchstens eine Meinung geben. Zweitens, bin ich nun Deutscher Bürger und würde gern selbst mit Öffentlichem Recht mich auseinandersetzen können, aus dem einfachen Grund, weil es keine Rechtsschutzversicherung für diesen Bereich gibt. (Zumindest meine RSV deckt diesen Bereich nicht) Drittens, hoffe ich, dass durch detaillierte Beschreibung meines Falles, anderen Leuten mit ähnlichen Problemen die Möglichkeit gegeben wird an meinem Beispiel zu lernen. Viertens, kann eine solche Anwaltsvertretung ziemlich schnell mehrere Hunderte Euro kosten. Fünftens, bin ich selbst davon überzeugt, dass es objektiv mehr als genügend Fakten für die Einbürgerung unserer Tochter sprechen. Da sind die ausgeklügelten Anwaltsstrategien vielleicht gar nicht nötig.

In diesem Sinne werde ich mich freuen, wenn jemand seine Meinung zu den Fragen, die ich in Post #15 aufgelistet habe, und die einzeln betrachtet, m.E. gar nicht so knifflig sind, abgibt.  Aber, wenn nicht -- dann nicht. Ich bilde mir da keine Erwartungen! Zwinkernd


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Antwort #22 - 22.04.2012 um 23:55:51
 
Ich dachte, ich melde mich zurück und erzähle wie der Fall ausging...

Am 13 April 2012 schickte ich einen Ultimatum-Brief an den Sachbearbeiter. Ich schrieb, dass ich keine seiner Vorwürfe akzeptiere und erläuterte, warum ich sie für unberechtigt halte. Nichts desto trotz, gab ich einige erklärenden Stellungnahmen ab. Ich sagte, dass meiner Meinung nach die Einbürgerung nun aber wirklich fällig wäre, und dass ich sogar bereit bin zu einem Gespräch zu kommen, allerdings nicht mit meinem SB sondern mit seinem Vorgesetzten.  Wenn SB weder die Einbürgerung veranlassen will noch das Gespräch mit Vorgesetzten organisiert, dann möge er bitte mir die Kontaktdaten von seinem Fachaufsicht und dem Vorgesetzten zukommen lassen.

3 Wochen passierte nichts. Dann rief ich an, und erfuhr dass sowohl mein SB als auch sein Vorgesetzter für eine verlängerte Woche Osterurlaub genommen haben.

Nach Ostern  rief ich den Vorgesetzen direkt an. Er wusste, dass der Fall meiner Tochter so lang in der Bearbeitung war, verlangte aber ein Verständnis dafür, da die Konstellation  ja ziemlich kompliziert ist.  Ich sagte, dass ich eine Antwort bis Ende der Woche erwarte.

Und in der Tat, am Freitag lag in unserem Briefkasten ein Brief aus  Regierung Oberbayern, in welchem  unser SB uns mitteilte, dass nach wiederholter Prüfung sie doch zu dem Schluss kamen, dass meine Tochter eingebürgert werden kann.

Man kann natürlich "Ende gut, Alles gut" sagen, allerdings werde ich leider den Eindruck nicht los, dass meine Tochter hier in München alles anders als willkommen angenommen wird. Wir gehen sicherlich nicht noch mal zu der Einbürgerungsfeierzeremonie im Rathaus.  Die festlichen Reden, die dort von zuständigen Politikern zu dem Thema Ausländeroffenheit der Stadt München und Integration vorgetragen werden, haben mit der Realität, die wir erlebt haben, sehr wenig Gemeinsames.

Ich danke noch mal allen freiwilligen Helfern bei I4a! Durch Ihre Hilfeleistung, sehe ich, dass nicht alle ABH-Mitarbeiter, ihre Arbeit gleich der Verteidigung des heiligen Landes von unerwünschten Fremden wenn nicht sogar Feinden sehen.   
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Antwort #23 - 23.04.2012 um 00:18:26
 
Schön, dass es doch klappte nun  Laut lachend

zugzwang schrieb am 22.04.2012 um 23:55:51:
Man kann natürlich "Ende gut, Alles gut" sagen,


ja, und damit lassen wir es dann auch gut sein bevor eine
Stammtischdisku aufkommt.

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