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Aufenthaltserlaubnis nach Studium durch Arbeit (Gelesen: 3.766 mal)
Denisse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.02.2012 um 19:28:37
 
Hallo,

diese Frage habe ich schonmal gestellt,aber die Antwort konnte ich nicht finden. Ich bitte um Entschuldigung wegen der Wiederholung.

Ich komme aus der Türkei und habe hier studiert. Zur Zeit arbeite ich in einer Software Firma für einen Kunde (seit 18 monate).

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die mit der Firma begrenzt ist. Da ich mehr als ein Jahr arbeite, nach welchem Gesetz könnte ich meine Erlaubnis ändern?

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schweitzer
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Antwort #1 - 02.02.2012 um 19:57:00
 
Du meinst, wie Du die Nebenbestimmung, mit der Du an die eine bestimmte Firma gebunden bist, so ändern lassen kannst, dass Du jede Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausüben darfst?

Das wäre dann seit neuestem der § 3b BeschVerfV die entsprechende Vorschrift - ich zitiere das Wichtigste:

Zitat:
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.  ...

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Für Dich dürfte § 3b (1) Nr. 2 in Verbindung mit § 3b (3) Satz 1 einschlägig sein.

Geh' zu Deiner ABH un beantrage mit Hinweis auf diese Vorschrift die Änderung der Nebenbestimmung in "Beschäftigung erlaubt". -

Da die Arbeitsverwaltung dazu nicht mehr beteiligt werden muss, sollte das recht schnell zu machen sein.

Viel Erfolg!


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Denisse
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Antwort #2 - 02.02.2012 um 20:06:02
 
Danke schön für schnelle Antwort.

Heißt es, ich sollte schon eine gültige Arbeitserlaubnis bekommen haben, mit der ich jede Beschäftigung suchen könnte? Ist das dann aber unabhängig von Arbeitszeit?
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.02.2012 um 20:13:18
 
Ich hoffe, ich habe die Frage, die Du eben gestellt hast, richtig verstanden.

Ich mache es noch mal ein wenig ausführlich:

Von Deiner Studienzeit sind 2 Jahre für die Anwendung des § 3b BeschVerfV anrechenbar. Dazu kommt 1 Jahr mit der AE gemäß § 18 AufenthG, die Du ja (sicher) hast und zu der die Nebenbestimmung besteht, dass Du nur bei der einen Firma arbeiten darfst.

Wenn Du nun bei der ABH in der von mir gezeigten Weise diese Nebenbestimmung ändern lässt, wirst Du in der Folge weiter Deine AE nach § 18 AufenthG haben, aber die neue Nebenbestimmung wird lauten: "Beschäftigung erlaubt".

Damit darfst Du dann jederzeit jede Beschäftigung (als Arbeiter oder Angestellter in einer Firma) annehmen und ausüben, egal ob das Voll- oder Teilzeitjobs sind.

Ich hoffe, ich habe Deine Nachfrage damit beantworten können.


=schweitzer=
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Antwort #4 - 02.02.2012 um 20:27:44
 
Z. Zt. steht in meiner AE:

§ 18 Abs.4 Satz 1
Aufenthaltserlaubnis erlischt sich bei Beendigung bei der Firma ... Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare sind nicht gestattet.

Diese Erlaubnis möchte ich ändern, um jede Beschäftigung bewerben zu können bzw. meineAufenthalt unabhängig von der Firma zu machen.

Ich glaube, Deine Antwort war richtig, oder?
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schweitzer
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Antwort #5 - 02.02.2012 um 20:30:50
 
Denisse schrieb am 02.02.2012 um 20:27:44:
Ich glaube, Deine Antwort war richtig, oder? 



Meine Antworten sind (fast) immer richtig!   22

In diesem Fall aber wirklich ganz sicher. -

Mach' es so, wie ich es beschrieben habe, dann bist Du nicht mehr an die Firma gebunden und kannst Dich jederzeit anderswo bewerben und andere Arbeitsangebote annehmen.


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Antwort #6 - 02.02.2012 um 20:40:27
 
Zitat:
Meine Antworten sind (fast) immer richtig!   22

Das freut mich  Laut lachend



Ich probier's.
Vielen Dank  Cool
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russiandoctor
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Antwort #7 - 25.05.2012 um 13:17:32
 
Guten Tag,

Schweitzer, ich habe eine Frage zu Ihrem Antwort #3 oben.

Wäre das sicher davon auszugehen, dass  die Nebenbestimmung
"Erlischt sich mit Beendug der Tätigkeit..."
man auch los wird, wenn die  Beschäftigung keine Zustimmung von Agentur für die Arbeit mehr  bedarf ?

Irgindwie folgt meine Vermutung aus den Antworten oben, aber das wurde nicht so direkt erwähnt.


Danke im Voraus
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schweitzer
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Antwort #8 - 25.05.2012 um 13:40:44
 
russiandoctor schrieb am 25.05.2012 um 13:17:32:
Wäre das sicher davon auszugehen, dassdie Nebenbestimmung "Erlischt sich mit Beendug der Tätigkeit..." man auch los wird, wenn dieBeschäftigung keine Zustimmung von Agentur für die Arbeit mehrbedarf ? 


Ja, das wäre dann sicher.

Ohne Dich zu sehr verwirren zu wollen, lies und berücksichtige aber ggf. bitte auch das
hier
und den dort verlinkten threads.

Als ich seinerzeit hier in diesem thread geantwortet hatte, war mein Kenntnisstand noch ein anderer ...

(Blaues bitte anklicken!)


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