Ich hoffe, ich habe die Frage, die Du eben gestellt hast, richtig verstanden.
Ich mache es noch mal ein wenig ausführlich:
Von Deiner Studienzeit sind 2 Jahre für die Anwendung des § 3b
BeschVerfV anrechenbar. Dazu kommt 1 Jahr mit der
AE gemäß § 18
AufenthG, die Du ja (sicher) hast und zu der die Nebenbestimmung besteht, dass Du nur bei der einen Firma arbeiten darfst.
Wenn Du nun bei der
ABH in der von mir gezeigten Weise diese Nebenbestimmung ändern lässt, wirst Du in der Folge weiter Deine
AE nach § 18
AufenthG haben, aber die neue Nebenbestimmung wird lauten: "Beschäftigung erlaubt".
Damit darfst Du dann jederzeit jede Beschäftigung (als Arbeiter oder Angestellter in einer Firma) annehmen und ausüben, egal ob das Voll- oder Teilzeitjobs sind.
Ich hoffe, ich habe Deine Nachfrage damit beantworten können.
=schweitzer=