Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Wenngleich ich feststellen muss, dass die Meinungen auch hier deutlich auseinander gehen.
Aktueller Stand ist, dass die Behörde nun u.a. auch noch eine Deutsch-Prüfung
B1 verlangt, obwohl dies eindeutig §104 Abs. 2
AufenthG widerspricht. Offensichtlich schert sich diese
ABH nicht die Regelungen im Gesetz. Schätze es geht nicht ohne Rechtsanwalt. Wir mussten allerdings schon feststellen, dass die Rechtsanwälte nicht gerade begeistert sind, wenn man fragt, ob sie das übernehmen würden. Einer hat uns auch klar gesagt, dass sich das Ausländerrecht finanziell für ihn nicht lohnt. Naja, ich hoffe wir finden noch einen passenden Anwalt.
Das könnte der Knackpunkt sein, weshalb man Deiner Frau die
NE verweigert, denn in § 9 (3)
AufenthG heißt es:
Zitat schweitzer vom 17.01.2012 um 15:40:49
Zitat:(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
Von der hier wichtigen Nummer 2 (Sicherung des Lebensunterhalts durch nur einen der beiden Ehegatten) ist dort gerade nicht die Rede ...
Ein interessanter Aspekt. Zu überlegen ist, ob wir den Antrag auf einen Daueraufenthalt-EG abändern, da hier in §9c
AufenthG festgelegt ist, dass es bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt, wenn nur ein Ehepartner regelmäßige Einkünfte erzielt.
Andererseits ist in RND. 2.3.4.1
VwV AufenthG definiert: „Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen gesichert werden….. Durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig in Deutschland aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann.“ Sowie RND. 2.3.4.2
VwV AufenthG „Die Sicherung des Lebensunterhalts soll i. d. R. aus eigener Kraft, d. h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartners erfolgen.“
Aus diesen Regelungen leite ich eigentlich ab, dass das Einkommen des Ehepartners durchaus beim Lebensunterhalt des Ausländers, der die Niederlassungserlaubnis beansprucht, berücksichtigt werden muss.
Es wäre aus meiner Sicht auch unlogisch, wenn in §9 Abs. 3
AufenthG beschrieben ist, dass es genügt, wenn nur einen Ehepartner die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, dann aber nicht das Einkommen dieses Ehepartners angerechnet werden darf. Gleichzeitig ist es für mich auch logisch, dass Satz 2 in diesem Kontext nicht aufgeführt ist, denn dies würde ja in dieser Formulierung bedeuten, dass es genügen würde, wenn nur ein Ehepartner seinen eigenen Lebensunterhalt (aber nicht den des Ehepartners) bestreiten könnte. Und das wäre vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.
garfield2008 schrieb am 22.01.2012 um 10:52:15:
Zitat:*) wenn man das deutsch/dänische Urkundenabkommen mal im Volltext liest, wird man feststellen, das das Abkommen nicht für Personenstandsurkunden gilt. Inder Praxis wurde/wird das zwar auch andere gehandhabt, aber drauf verlassen kann man sich nicht.
So wie ich Deutsch-dänisches Beglaubigungsabkommen lese, sind Personenstandsurkunden explizit aufgeführt: „Zum Gebrauch dänischer Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle“ (also Geburten, Hochzeiten, Sterbefälle ) „ist im Deutschen Reiche die Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde … unter Beifügung ihres Dienstsiegels oder Dienststempels erforderlich; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Ausfertigung der Urkunde befugt ist.“ Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Was die Anerkennung der Ehe betrifft, hoffe ich letztlich, dass die Ansichten von grisu1000 und Eduard richtig sind – das entspricht letztlich auch meinem Rechtsverständnis.