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AB verweigert Verlängerung des Aufenthaltes (11 Jahre in D) nach Eheschließung (Gelesen: 6.427 mal)
Jerry66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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17.01.2012 um 15:21:32
 
Hallo,

wir haben leider Stress mit der Ausländerbehörde, vielleicht hat hier jemands Tipps für uns.

Ich bin gebürtiger Deutscher, meine Ehefrau stammt aus Vietnam, lebt aber schon seit 11 Jahren (mit Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland. Wir haben vor rund einem Jahr in Dänemark geheiratet (und leben in ehelicher Gemeinschaft). Eine Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland haben wir aufgrund des Ratschlages des deutschen Standesbeamten nicht vorgenommen (Das Verfahren sei zu aufwändig und zu teuer, außerdem hätten wir von einer Nachbeurkundung keine Vorteile). Die Aufenthaltsgenehmigung läuft nun aus. Meine Ehefrau erfüllt alle Voraussetzungen für die (eigenständige) Niederlassungserlaubnis bis auf die Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser ist jedoch durch mein Einkommen gedeckt.

Die Ausländerbehörde verweigert nun sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Wir sollen zuvor die Gültigkeit der Ehe im deutschen Rechtsbereich nachweisen! Müssen wir tatsächlich der Behörde nachweisen, dass unsere Ehe in Deutschland gültig ist? Und wie kann man dies ohne Nachbeurkundung nachweisen?

Weiterhin verlangt die Ausländerbehörde sowohl für die Niederlassungserlaubnis als auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Verpflichtungserklärung von mir. Ist dies für Eheleute überhaupt zulässig?

Vielen Dank für Eure Antworten.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.01.2012 um 15:40:49
 
Jerry66 schrieb am 17.01.2012 um 15:21:32:
Wir sollen zuvor die Gültigkeit der Ehe im deutschen Rechtsbereich nachweisen! Müssen wir tatsächlich der Behörde nachweisen, dass unsere Ehe in Deutschland gültig ist? Und wie kann man dies ohne Nachbeurkundung nachweisen?


Lies bitte einmal
das hier
(Blaues bitte anklicken!), das sollte Euch helfen.

Jerry66 schrieb am 17.01.2012 um 15:21:32:
Weiterhin verlangt die Ausländerbehörde sowohl für die Niederlassungserlaubnis als auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Verpflichtungserklärung von mir.


Das ist rechtlich nicht gedeckt. Nicht darauf einlassen! Von einer VE für eine NE habe ich überhaupt noch nix gehört - das lässt, mit Verlaub, schon einigermaßen an der Kompetenz des Sachbearbeiters zweifeln.

Dessen ungeachtet, höflich ggü. der Behörde bleiben, ggf. um einen Termin beim Vorgesetzten nachsuchen!

Jerry66 schrieb am 17.01.2012 um 15:21:32:
Meine Ehefrau erfüllt alle Voraussetzungen für die (eigenständige) Niederlassungserlaubnis bis auf die Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser ist jedoch durch mein Einkommen gedeckt.


Das ist für die Verlängerung der AE völlig ausreichend, und wäre es auch für die NE gemäß § 28 (2) AufenthG, die hier aber mangels entsprechend langer Ehebestandzeit nicht greift. - Es käme also lediglich die NE gemaß § 9 AufenthG infrage. Und da wird es  womöglich problematischer ... -

In Hinblick auf die LU-Sicherung sagen die VWV des BMI zu dieser Vorschrift u.a. Folgendes:

Zitat:
Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt
grundsätzlich § 2 Absatz 3. Die Voraussetzung
ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt
nur für sich, nicht aber für seine
Familienangehörigen in Deutschland, denen er
zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen
kann (siehe hierzu Nummer 2.3.2).



Und dort heißt es dann:


Zitat:
Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung
des Ausländers voraus, dass er seine
Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland
lebenden Familienangehörigen erfüllen
kann. Bei isolierter Betrachtung bezieht sich § 2
Absatz 3 nur auf die Sicherung des Lebensunterhalts
des jeweiligen Antragstellers. Die
Einbeziehung der Unterhaltspflichten des Ausländers
ergibt sich jedoch aufgrund gesetzes- und
rechtssystematischer Auslegung ...

Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung
ergibt sich (insbesondere auch in Familiennachzugsfällen)
jedoch auch aus dem
Verständnis der Familie als durch Unterhaltspflichten
miteinander verbundene
Wirtschaftsgemeinschaft. ...

Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ist daher
Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung.


Das könnte der Knackpunkt sein, weshalb man Deiner Frau die NE verweigert, denn in § 9 (3) AufenthG heißt es:

Zitat:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.


Von der hier wichtigen Nummer 2 (Sicherung des Lebensunterhalts durch nur einen der beiden Ehegatten) ist dort gerade nicht die Rede ...


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Antwort #2 - 20.01.2012 um 21:44:54
 
ihr müsst euch mal die frage stellen lassen , warum ihr ausgerechnet in dänemark geheiratet habt.
wenn ihr das verstanden habt, werdet ihr auch die ABH verstehen ! ! ! ( ??? erst krumme sachen machen , dann einen auf blöd machen...) selber schuld !!!
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Tippi
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Antwort #3 - 20.01.2012 um 22:19:40
 
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Antwort #4 - 20.01.2012 um 22:20:24
 
Ähm,bugi...in Dänemark heiraten ist keine krume Sache,wie kommst du denn auf die Idee?
Durch das Abkommen welches hier gepostet wurde (blaues anklicken)ist das alles rechtlich abgesegnet.
Und weisst du warum Paare auf die Idee kommen dort zu heiraten?
Nicht weil Dänemark so schön ist sondern bei weiten unbürokratischer.
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Antwort #5 - 21.01.2012 um 20:06:53
 
Jerry66 schrieb am 17.01.2012 um 15:21:32:
Deutschland. Wir haben vor rund einem Jahr in Dänemark geheiratet (und leben in ehelicher Gemeinschaft). Eine Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland haben wir aufgrund des Ratschlages des deutschen Standesbeamten nicht vorgenommen (Das Verfahren sei zu aufwändig und zu teuer, außerdem hätten wir von einer Nachbeurkundung keine Vorteile). 


Sie hat euch sicherlich auch gesagt dass Vietnam zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen gehört und wenn es Nachwuchs gibt dieser erstmal keine Geburtsurkunde erhalten wird, solange die Geburtsurkunde der Ehefrau in Vietnam nicht überprüft wurde (Vertrauensanwalt)

Würdet ihr das bereits bei einer Nachregstrierung der Ehe machen so muss der Nachwuchs nicht einige Monate auf seine Geburtsurkunde warten und nicht jeder Behördengang der Eltern (Kindergeld usw.) wird nicht zu einem Gang nach Canossa.

Grundsätzlich würde ich es immer machen wenn ich in Deutschland lebe.

Jerry66 schrieb am 17.01.2012 um 15:21:32:
Die Ausländerbehörde verweigert nun sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.


Habt ihr das schriftlich, wenn nein verlangt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Wurdet ihr bereits bei Antragstellung abgewimmelt dann stellt schriftlich einen Antrag. Weigert sich der Sachbearbeiter den anzunehmen dann werft ihn unter Zeugen in den Behördenbriefkasten. Damit fällt deine Frau in die Fiktion und hat auch bei Ablauf ihrer gegenwärtigen AE keine Probleme. Ihr stellt den Antrag auf den höchstmöglichen AT die ggf. möglich wäre. In diesem Fall den Daueraufenthalt EG. Sollte die ABH feststellen, dass die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind wird sie eine AE erteilen.
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Virgil
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Antwort #6 - 21.01.2012 um 21:07:24
 
grisu1000 schrieb am 21.01.2012 um 20:06:53:
Würdet ihr das bereits bei einer Nachregstrierung der Ehe machen so muss der Nachwuchs nicht einige Monate auf seine Geburtsurkunde warten und nicht jeder Behördengang der Eltern (Kindergeld usw.) wird nicht zu einem Gang nach Canossa.


Geht es hier jetzt um die Nachbeurkundung oder um die Registrierung der Ehe?

Auch bei mir hat uns der Standesamtbeamte von der Nachbeurkundung abgeraten, aus den gleiche Gründen.
Allerdings handelt es sich bei uns um ein europäisches Land mit sicherem Urkundewesen und Apostillenwesen.
Und soweit ich es richtig verstanden habe ist eine Registrierung der Ehe Pflicht.
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erne
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Antwort #7 - 21.01.2012 um 21:58:17
 
Virgil schrieb am 21.01.2012 um 21:07:24:
Und soweit ich es richtig verstanden habe ist eine Registrierung der Ehe Pflicht.


nein, ist es nicht.
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Eduard
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Antwort #8 - 21.01.2012 um 22:45:34
 
grisu1000 schrieb am 21.01.2012 um 20:06:53:
Sie hat euch sicherlich auch gesagt dass Vietnam zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen gehört und wenn es Nachwuchs gibt dieser erstmal keine Geburtsurkunde erhalten wird, solange die Geburtsurkunde der Ehefrau in Vietnam nicht überprüft wurde (Vertrauensanwalt)


Das scheint vom Standesamt abzuhängen, gilt also nicht generell. Das hiesige Standesamt hat sich bei der Anmeldung der Geburt unserer Kinder mit der dänischen Heiratsurkunde begnügt und keine Geburtsurkunde von meiner Frau verlangt. Dadurch ist die Frage der Urkundenüberprüfung gar nicht erst aufgekommen. Uns es wurde auch erwähnt, dass andere Standesämter in dieser Hinsicht strenger sind...


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Zu der anderen Frage:

schweitzer schrieb am 17.01.2012 um 15:40:49:
Von der hier wichtigen Nummer 2 (Sicherung des Lebensunterhalts durch nur einen der beiden Ehegatten) ist dort gerade nicht die Rede ...


Muss es auch nicht, denn das steckt, anders als bei den Bedingungen Nr. 3, 5, 6, schon in der Definition von "Sicherung des Lebensunterhalts" drin. Der Lebensunterhalt ist auch dann gesichert, wenn es einen zahlungsfähigen Unterhaltspflichtigen (hier: der Ehemann) gibt.

Allerdings - wenn die ABH grundsätzlich die Gültigkeit der Ehe für den deutschen Rechtskreis bezweifelt, dann kann sie sich natürlich auch nicht sicher sein, ob tatsächlich eine eheliche Unterhaltspflicht besteht. Deswegen wohl die Forderung nach der Verpflichtungserklärung...


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Reni
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Antwort #9 - 22.01.2012 um 05:41:24
 
Nur, Eduard, die ABH verhält sich m.E. widersprüchlich: es geht ja um die Verlängerung der AE. Also ist die zunächst einmal ausgestellt worden, wenn ich das nicht missverstanden habe. Und nun plötzlich fällt es der ABH ein, an der Heiratsurkunde rumzukritteln?
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Antwort #10 - 22.01.2012 um 10:52:15
 
Reni schrieb am 22.01.2012 um 05:41:24:
es geht ja um die Verlängerung der AE. Also ist die zunächst einmal ausgestellt worden, wenn ich das nicht missverstanden habe.

Die Alte AE ist aber nicht aufgrund einer Ehe mit einem Deutschen.
Zitat:
Und nun plötzlich fällt es der ABH ein, an der Heiratsurkunde rumzukritteln?

Nun plötzlich, vorher wusste die ABH nicht davon. Das Problem bei den dänischen Urkunden ist doch, das sie zwar als Urkunde ohne Überprüfung *) anerkannt muß, aber die Anerkennung bezieht sich nur auf den äußeren Anschein der Urkunde, nicht aber auf den materiellen Bestand der Ehe als solche. Dazu gibt es einige Threads mit wirklich guten Erklärungen von Ronny und Blaise im Personenstandsrecht. Daher ist die Forderung nach einer Nachregistrierung seitens der ABH durchaus gerechtfertigt.

mfg
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*) wenn man das deutsch/dänische Urkundenabkommen mal im Volltext liest, wird man feststellen, das das Abkommen nicht für Personenstandsurkunden gilt. Inder Praxis wurde/wird das zwar auch andere gehandhabt, aber drauf verlassen kann man sich nicht.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #11 - 22.01.2012 um 14:39:07
 
garfield2008 schrieb am 22.01.2012 um 10:52:15:
Daher ist die Forderung nach einer Nachregistrierung seitens der ABH durchaus gerechtfertigt.


Dem würde ich widersprechen.

Die ABH kann zwar die Gültigkeit der Ehe für den deutschen Rechtskreis bezweifeln und weitere Nachweise verlangen, sowie - wenn nötig - das Standesamt im Wege der Amtshilfe einschalten. Sie kann aber m. E. keine Nachregistrierung verlangen.

2 Argumente:

1. Was wäre, wenn der TS nicht Deutscher, sondern Ausländer mit einer NE wäre. Dann gäbe es die Möglichkeit der Nachregistrierung gar nicht.

2. wird bei der Nachbeurkundung der Eheschließung nicht nur die Wirksamkeit der Eheschließung für den deutschen Rechtskreis geprüft, sondern alle Informationen, die ins Eheregister aufgenommen werden, müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden. D. h. die Prüfungen bei der Nachbeurkundungen gehen über das für die ABH relevante hinaus.

Aus anderen Gründen (z. B. spätere Kinder - wenn die ABH schon so kritisch ist, wer weiß, vielleicht ist es dann auch das Standesamt) mag sich die Nachbeurkundung lohnen, und wenn man sie dann hat, ist auch das Problem mit der ABH gelöst. Eine Ablehnung der AE bzw. NE allein auf die fehlende Nachbeurkundung zu stützen - ich glaube nicht, dass das vor Gericht durchgeht.
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Antwort #12 - 22.01.2012 um 15:04:30
 
Eduard schrieb am 22.01.2012 um 14:39:07:
Eine Ablehnung der AE bzw. NE allein auf die fehlende Nachbeurkundung zu stützen - ich glaube nicht, dass das vor Gericht durchgeht.


Außerdem müsste dann die ABH von sich aus, also von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen und über Standesamt oder AV klären, ob die Ehe im deutschen Rechtsraum Bestand hat. Bei FZF Visa mit Eheurkunden aus Ländern mit unsicheren Urkundenwesen findet das ja auch statt, ohne das es eine Nachbeurkundung gibt.

Außerdem spricht der Anschein (Dänische Eheurkunde) erstmal für die Gültigkeit. Also muss die ABH IMHO nun das Gegenteil nachweisen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 01.02.2012 um 18:14:55
 

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Wenngleich ich feststellen muss, dass die Meinungen auch hier deutlich auseinander gehen.

Aktueller Stand ist, dass die Behörde nun u.a. auch noch eine Deutsch-Prüfung B1 verlangt, obwohl dies eindeutig §104 Abs. 2 AufenthG widerspricht. Offensichtlich schert sich diese ABH nicht die Regelungen im Gesetz. Schätze es geht nicht ohne Rechtsanwalt. Wir mussten allerdings schon feststellen, dass die Rechtsanwälte nicht gerade begeistert sind, wenn man fragt, ob sie das übernehmen würden. Einer hat uns auch klar gesagt, dass sich das Ausländerrecht finanziell für ihn nicht lohnt. Naja, ich hoffe wir finden noch einen passenden Anwalt.

Das könnte der Knackpunkt sein, weshalb man Deiner Frau die NE verweigert, denn in § 9 (3) AufenthG heißt es:

Zitat schweitzer vom 17.01.2012 um 15:40:49
Zitat:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.


Von der hier wichtigen Nummer 2 (Sicherung des Lebensunterhalts durch nur einen der beiden Ehegatten) ist dort gerade nicht die Rede ...


Ein interessanter Aspekt. Zu überlegen ist, ob wir den Antrag auf einen Daueraufenthalt-EG abändern, da hier in §9c AufenthG festgelegt ist, dass es bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt, wenn nur ein Ehepartner regelmäßige Einkünfte erzielt.

Andererseits ist in RND. 2.3.4.1 VwV AufenthG definiert: „Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen gesichert werden….. Durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig in Deutschland aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann.“ Sowie RND. 2.3.4.2 VwV AufenthG „Die Sicherung des Lebensunterhalts soll i. d. R. aus eigener Kraft, d. h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des Ausländers bzw. seines Ehepartners erfolgen.“
Aus diesen Regelungen leite ich eigentlich ab, dass das Einkommen des Ehepartners durchaus beim Lebensunterhalt des Ausländers, der die Niederlassungserlaubnis beansprucht, berücksichtigt werden muss.

Es wäre aus meiner Sicht auch unlogisch, wenn in §9 Abs. 3 AufenthG beschrieben ist, dass es genügt, wenn nur einen Ehepartner die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, dann aber nicht das Einkommen dieses Ehepartners angerechnet werden darf.  Gleichzeitig ist es für mich auch logisch, dass Satz 2 in diesem Kontext nicht aufgeführt ist, denn dies würde ja in dieser Formulierung bedeuten, dass es genügen würde, wenn nur ein Ehepartner seinen eigenen Lebensunterhalt (aber nicht den des Ehepartners) bestreiten könnte. Und das wäre vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.

garfield2008 schrieb am 22.01.2012 um 10:52:15:
Zitat:
*) wenn man das deutsch/dänische Urkundenabkommen mal im Volltext liest, wird man feststellen, das das Abkommen nicht für Personenstandsurkunden gilt. Inder Praxis wurde/wird das zwar auch andere gehandhabt, aber drauf verlassen kann man sich nicht.


So wie ich Deutsch-dänisches Beglaubigungsabkommen lese, sind Personenstandsurkunden explizit aufgeführt: „Zum Gebrauch dänischer Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle“ (also Geburten, Hochzeiten, Sterbefälle ) „ist im Deutschen Reiche die Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde … unter Beifügung ihres Dienstsiegels oder Dienststempels erforderlich; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Ausfertigung der Urkunde befugt ist.“ Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Was die Anerkennung der Ehe betrifft, hoffe ich letztlich, dass die Ansichten von grisu1000 und Eduard richtig sind – das entspricht letztlich auch meinem Rechtsverständnis.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AB verweigert Verlängerung des Aufenthaltes (11 Jahre in D) nach Eheschließung
Antwort #14 - 01.02.2012 um 18:57:13
 
garfield2008 schrieb am 22.01.2012 um 10:52:15:
wenn man das deutsch/dänische Urkundenabkommen mal im Volltext liest, wird man feststellen, das das Abkommen nicht für Personenstandsurkunden gilt.


das sehe ich nicht so, Art. 2 Abs. 2 des Abkommens deckt den Fall ab. Ansonsten wäre eine bei aller Förmelei nur eine Apostille erforderlich.

garfield2008 schrieb am 22.01.2012 um 10:52:15:
aber die Anerkennung bezieht sich nur auf den äußeren Anschein der Urkunde, nicht aber auf den materiellen Bestand der Ehe als solche.


mit der Urkunde wird der Beweis einer wirksamen Eheschließung erbracht. Es müssten schon konkrete Zweifel bestehen, um das in Frage zu stellen.

Im Übrigen können die Betroffenen nicht dazu genötigt werden, ein Nachbeurkundung durchführen zu lassen. Ggf. hat die ABH selbst(!) zu prüfen, was sie für prüfungswürdig hält.

Jerry66 schrieb am 01.02.2012 um 18:14:55:
Schätze es geht nicht ohne Rechtsanwalt. Wir mussten allerdings schon feststellen, dass die Rechtsanwälte nicht gerade begeistert sind, wenn man fragt, ob sie das übernehmen würden. Einer hat uns auch klar gesagt, dass sich das Ausländerrecht finanziell für ihn nicht lohnt. Naja, ich hoffe wir finden noch einen passenden Anwalt.


es gibt spezialisierte Rechtsanwälte, die eigentlich gar nichts anderes machen als Ausländerrecht. Aber vermutlich nicht zu den gesetzlichen Gebühren - das würde sich in der Tat nicht rechnen. Ein "Allgemein"-Anwalt bringt erfahrungsgemäß in solchen Fällen sowieso nichts...

Jerry66 schrieb am 01.02.2012 um 18:14:55:
Das könnte der Knackpunkt sein, weshalb man Deiner Frau die NE verweigert, denn in § 9 (3) AufenthG heißt es:


das ist doch um eine Ecke zuviel gedacht: da eine Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinanderbesteht und § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur die Sicherung des LU erfordert (egal wie und durch wen), ist der LU prognostisch auch dann gesichert, wenn "nur" der Ehepartner den LU sicherstellt. Eine entsprechende Klarstellung in § 9 Abs.  3 AufenthG war deshalb auch gar nicht erforderlich.
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