Die Verschiebung des § 9 in den zustimmungsfreien Abschnitt der
BeschVerfV nach § 3b bedeutet, dass die Arbeitsagentur aus dem Verfahren für diese Fälle raus ist, weniger Bürokratie, schnellere Verfahren. Schon bisher war die Arbeitsagentur nur pro forma beteiligt, ohne jede inhaltliche Prüfkompetenz ("abweichend von § 39 Abs. 2"), was in der Praxis das Verfahren nur unnötig verzögerte, dessen Sinn niemand mehr so recht verstand.
Vielerorts (aber eben nicht überall) gab es daher schon bisher eine "Gobalzustimmung" der Arbeitsagentur, d.h. der Agentur wurde nur noch per Statistikbogen von der
ABH über die erteilten Arbeitserlaubnisse informiert.
Nach zwei Jahren Arbeit (zB in den Fällen des § 18 AufenthG) oder nach 3 Jahren Aufenthalt (zB bei
AE aus humanitären Gründen nach §§ 23, 23a, 25 III - V) erteilt nunmehr die
ABH eine unbeschränkte Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art, ohne dass dazu ein Arbeitsangebot vorgelegt werden muss und ohne dass die Arbeitsagentur beteiligt wird.
Das Ganze ist Artikel 12 des 2. EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes
Nur Leseversion 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetzund bei
Juris auch schon eingestellt.