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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
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Beitrag begonnen von Pfalz am 05.12.2011 um 12:38:15

Titel: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von Pfalz am 05.12.2011 um 12:38:15
Hallo,

In der Beschäftigungsverfahrensverordnung hat sich am 26.11.2011 etwas geändert. Die unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach § 9 ist nicht mehr nach § 9, sondern nach § 3b.


Zitat:
§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Jetzt ist es auch etwas anders formuliert. Früher war es "Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und...", und jetzt steht:

"Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und...".

Ob sich noch etwas in der BeschVerfV geändert hat, weiß ich nicht. Vielleicht kann jemand prüfen.

Link: http://www.buzer.de/gesetz/4111/al30270-0.htm

Pfalz

Titel: Re: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von Mick am 05.12.2011 um 12:54:02
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=anonymous3230858771290&bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2011%2FNr.%2059%20vom%2025.11.2011%2Fbgbl111s2258.pdf

(Bei Buzer war oben rechts aber auch ein Link zur voll-
ständigen Änderung.)

Titel: Re: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von Pfalz am 05.12.2011 um 16:25:41

Mick schrieb am 05.12.2011 um 12:54:02:
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=anonymous3230858771290&bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2011%2FNr.%2059%20vom%2025.11.2011%2Fbgbl111s2258.pdf

(Bei Buzer war oben rechts aber auch ein Link zur voll-
ständigen Änderung.)

Der Link funktioniert für mich nicht:


Zitat:
BGBL-Online Fehler
Benutzer Limit

Die maximale Anzahl von gleichzeitigen Anmeldungen mit diesem Zugang ist erreicht.

Titel: Re: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von Mick am 06.12.2011 um 07:07:32
Wenn man dann aber auf das dort angebotene "nochmal
versuchen" klickt, kommt man auf die Übersicht und kann
die Ausgabe direkt anklicken.

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Titel: Arbeitserlaubnis § 9 BeschVerfV jetzt ohne Zustimmung Arbeitsagentur
Beitrag von gc am 07.12.2011 um 23:09:42
Die Verschiebung des § 9 in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerfV nach § 3b bedeutet, dass die Arbeitsagentur aus dem Verfahren für diese Fälle raus ist, weniger Bürokratie, schnellere Verfahren. Schon bisher war die Arbeitsagentur nur pro forma beteiligt, ohne jede inhaltliche Prüfkompetenz ("abweichend von § 39 Abs. 2"), was in der Praxis das Verfahren nur unnötig verzögerte, dessen Sinn niemand mehr so recht verstand.

Vielerorts (aber eben nicht überall) gab es daher schon bisher eine "Gobalzustimmung" der Arbeitsagentur, d.h. der Agentur wurde nur noch per Statistikbogen von der ABH über die erteilten Arbeitserlaubnisse informiert.

Nach zwei Jahren Arbeit (zB in den Fällen des § 18 AufenthG) oder nach 3 Jahren Aufenthalt (zB bei AE aus humanitären Gründen nach §§ 23, 23a, 25 III - V) erteilt nunmehr die ABH eine unbeschränkte Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art, ohne dass dazu ein Arbeitsangebot vorgelegt werden muss und ohne dass die Arbeitsagentur beteiligt wird.

Das Ganze ist Artikel 12 des 2. EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes
Nur Leseversion 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz
und bei Juris auch schon eingestellt.

Titel: Re: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von Mick am 07.12.2011 um 23:13:57

gc schrieb am 07.12.2011 um 23:09:42:
Das Ganze ist Artikel 12 des 2. EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes
Nur Leseversion 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz
und bei Juris auch schon eingestellt. 



Bei i4a auch (bezogen auf die hier diskutierte Vorschrift).

Klickmichan

Titel: Re: Arbeitserlaubnis § 9 BeschVerfV jetzt ohne Zustimmung Arbeitsagentur
Beitrag von Pfalz am 10.12.2011 um 00:50:42

gc schrieb am 07.12.2011 um 23:09:42:
Vielerorts (aber eben nicht überall) gab es daher schon bisher eine "Gobalzustimmung" der Arbeitsagentur, d.h. der Agentur wurde nur noch per Statistikbogen von der ABH über die erteilten Arbeitserlaubnisse informiert.

Soweit ich weiß, war diese Globalzustimmung von der ABH nur für die drei Jahre Aufenthaltszeit möglich, und nicht für die zwei Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung. Ich kann mich aber auch täuschen.


Zitat:
Nach zwei Jahren Arbeit (zB in den Fällen des § 18 AufenthG) oder nach 3 Jahren Aufenthalt (zB bei AE aus humanitären Gründen nach §§ 23, 23a, 25 III - V) erteilt nunmehr die ABH eine unbeschränkte Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art, ohne dass dazu ein Arbeitsangebot vorgelegt werden muss und ohne dass die Arbeitsagentur beteiligt wird.

Also wird diese unbeschränkte Erlaubnis jetzt "automatisch" nach zwei bzw. drei Jahren erteilt, oder muss Sie noch immer beantragt werden?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis § 9 BeschVerfV jetzt ohne Zustimmung Arbeitsagentur
Beitrag von tataros am 23.02.2012 um 22:48:27

Pfalz schrieb am 10.12.2011 um 00:50:42:
Also wird diese unbeschränkte Erlaubnis jetzt "automatisch" nach zwei bzw. drei Jahren erteilt, oder muss Sie noch immer beantragt werden?


Nein, man muss beantragen. Habe ich selbst vor 3 Wochen gemacht aber noch keine Antwort. Normalerweise es dauert 4 Wochen.

Man darf kein Antrag stellen, man muss nur ein Brief schreiben, dass 'ich möchte meine AE ändern gem. §3b, und selbst in die ABH geben.

Titel: Re: Änderung in BeschVerfV (26.11.2011)
Beitrag von hauke am 10.04.2012 um 22:38:02
Ich verstehe die Änderung nicht!

Wenn ich nach § 18 AufenthG arbeite, kann ich nach Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen § 1 Grundsatz keine unbeschränkte Erlaubnis beantragen???

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