liebesoya schrieb am 23.11.2011 um 15:52:40:Habe ich irgendeine Chance/Möglichkeit, einen Bescheid von der Behörde zu hören, damit ich ab 1.12 mit meiner neuen Stelle anfangen zu können?
Du wirst eine
AE 17 haben. Eigentlich geht ein Zweckwechsel wegen §§ 17 S. 3, § 16 Abs. 2
AufenthG nicht. Bei Deiner Staatsangehörigkeit macht die Sperrwirkung aber wegen 41 I
AufenthV keinen Sinn.
Ergebnis: der Zweckwechsel ist im Prinzip möglich; ob das bis 01.12.2011 klappt, wage ich aber zu bezweifeln, da die Arbeitsagentur ein paar Wochen benötigt und ein neuer
eAT dann auch nochmal Zeit braucht (evtl. und mit viel Glück erteilt die Behörde auch vorab einen herkömmlichen (Papier-)AT).
liebesoya schrieb am 23.11.2011 um 15:52:40:2) Spielt die Abschlusstypen eine grosse Rolle um das Arbeitserlaubnis zu bekommen? Muss man unbedingt einen Masterabschluss haben?
Master ist nicht erforderlich, Bachelor genügt.
Allerdings muss es ein ausbildungsadequater Arbeitsplatz sein, der nicht schlechter bezahlt wird als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern - das ist in der Regel die größere Hürde.