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Beitrag begonnen von liebesoya am 23.11.2011 um 15:52:40

Titel: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von liebesoya am 23.11.2011 um 15:52:40
Hallo zusammen,
ich bin seit dem Anfang Oktober als Praktikantin in Frankfurt (Elektronisches Aufenthaltstitel zwecks Ausbildung habe ich schon). Aber ich habe einen neuen Arbeitsvertrag ab 1.12.2011, deswegen habe ich letzte Woche die änderung meines Aufenthaltstitels+Arbeitserlaubnis in Deutschland in der Ausländerbehörde beantragen.

Ich weiss es schon, dass die Bearbeitung eines Arbeitserlaubnises i.d.R. 4-6 Wochen dauert... trotzdem stelle ich ein paar Fragen:

1) Habe ich irgendeine Chance/Möglichkeit, einen Bescheid von der Behörde zu hören, damit ich ab 1.12 mit meiner neuen Stelle anfangen zu können?

2) Spielt die Abschlusstypen eine grosse Rolle um das Arbeitserlaubnis zu bekommen? Muss man unbedingt einen Masterabschluss haben?
Also ich habe 2 Uni-abschlüsse (Bachelor of Art in Germanistik aus meinem Heimatland und Bachelor of Art in Wirtschaftwissenschaften Banking and Finance in der Schweiz..die beiden Unis sind H+ in www.anabin.de), aber kein Masterabschluss. Ich bin zurzeit in einer Uni in der Schweiz als Masterstudentin immatrikuliert (deswegen nun habe ich nun das Aufenthaltstitel zwecks Ausbildung)

Danke im Voraus! und herzliche Grüsse
liebesoya

Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von Muleta am 23.11.2011 um 17:08:20

liebesoya schrieb am 23.11.2011 um 15:52:40:
Habe ich irgendeine Chance/Möglichkeit, einen Bescheid von der Behörde zu hören, damit ich ab 1.12 mit meiner neuen Stelle anfangen zu können?


Du wirst eine AE 17 haben. Eigentlich geht ein Zweckwechsel wegen §§ 17 S. 3, § 16 Abs. 2 AufenthG nicht. Bei Deiner Staatsangehörigkeit macht die Sperrwirkung aber wegen 41 I AufenthV keinen Sinn.

Ergebnis: der Zweckwechsel ist im Prinzip möglich; ob das bis 01.12.2011 klappt, wage ich aber zu bezweifeln, da die Arbeitsagentur ein paar Wochen benötigt und ein neuer eAT dann auch nochmal Zeit braucht (evtl. und mit viel Glück erteilt die Behörde auch vorab einen herkömmlichen (Papier-)AT).


liebesoya schrieb am 23.11.2011 um 15:52:40:
2) Spielt die Abschlusstypen eine grosse Rolle um das Arbeitserlaubnis zu bekommen? Muss man unbedingt einen Masterabschluss haben?


Master ist nicht erforderlich, Bachelor genügt.

Allerdings muss es ein ausbildungsadequater Arbeitsplatz sein, der nicht schlechter bezahlt wird als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern - das ist in der Regel die größere Hürde.

Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von liebesoya am 23.11.2011 um 21:52:14
Hallo Muleta,
merci vielmal für deine ausführliche Antwort!! Ja, ich muss mich entspannen und einfach abwarten bis die Behörde was sagt..aber dank deiner Antwort fühle mich nun viel erleichtert!!!

Noch eine Frage bzgl. deiner Antwort: ich habe Wirtschaftswissenschaften (Banken und Finanzen) studiert, und mein Arbeitsgeber ist auch im Finanzbrachen (das ist gültig für die Bedingung "adäquater Arbeitsplatz..) aber ich weiss es nicht, wieviel die anderen deutsche Arbeitsnehmer für diese Stelle verdienen...also 50'000 Euro pro Jahr (Brotto) ist nicht genug für ein Arbeitserlaubnis? (ich kenne nur schweizer lohnniveau..also diese Zahl ist sehr niedrig im Vergleich mit dem schweizer durchschnittsgehaltsniveau...deswegen mache mir gerade Sorge..)

Herzliche Grüsse,
liebesoya

Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von liebesoya am 06.12.2011 um 17:16:00
Hallo,
die Personalabteilung hat heute mit der Ausländerbehörde telefoniert, und den Bescheid bekommen, dass sie erst heute meine Unterlagen an ZAV (Bundesagentur für Arbiet) weiter faxen wird. Weiss jemand vielleicht, wie lange noch die ZAV bräuchte, meine Unterlagen zu bearbeiten? Die Ausländerbehörde meinte, es sollte erst im Januar sein werden, wenn ich Glück habe! Dauert es wirklich so lange?

Danke im Voraus und vG,
liebesoya


Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von Helfer am 06.12.2011 um 18:51:34

liebesoya schrieb am 06.12.2011 um 17:16:00:
Weiss jemand vielleicht, wie lange noch die ZAV bräuchte, meine Unterlagen zu bearbeiten? Die Ausländerbehörde meinte, es sollte erst im Januar sein werden, wenn ich Glück habe! Dauert es wirklich so lange?


Eine seriöse Zeitangabe kann man nicht machen.
Da man die Weihnachtszeit und den damit verbunden Urlaub ggf. mit beachten sollte ist aber eine Entscheidung dieses Jahr wohl recht knapp bemessen.

Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von Stella Diver am 06.12.2011 um 22:20:50
Es dauert leider wirklich so lange. Meist ca 6 Wochen, aber es können auch 8 sein. :(

Titel: Re: änderung des Aufenthaltstitels: zwecks praktikums zu zwecks Erwerbstätigkeit
Beitrag von liebesoya am 06.01.2012 um 15:41:05
Hallo zusammen,
gestern hab ich telefonisch erfahren, dass mein Arbeitserlaubnis am 2. Jan von der ZAV positiv genehmigt und nun liegt in der Ausländerbehörde.

Aber die Ausländerbehörde gibt keinen früheren Termin als am 18. Jan 2012. Ich würde in der Warteschlange warte, aber sowas gibt es auch nicht mehr... :-/

1) In diesem Fall muss ich noch bis 18. Jan warten und erst nachdem ich das Aufenthaltstitel umwandeln lasse, darf ich anfangen zu arbeiten? oder der Anfangsdatum ist so am 2. Jan wie die ZAV gesagt hat?

2) "Arbeitgeberbescheinigung zur vorlage bei der auslaenderbehoerde" sollte noch vom Arbeitsgeber ausgefüllt werden (über netto gehalt.) Ich arbeite zurzeit als Praktikantin, dann sollte mein derzeitige Nettolohn eingegeben werden, oder vorabsichtigter Lohn (nach dem Arbeitserlaubnis+ aufenthaltstitel) eingegeben werden?

Danke im voraus und ein schönes Wochenende.

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