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Brasilianer und Studienkolleg (Gelesen: 3.476 mal)
Pitti34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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29.12.2011 um 10:48:41
 
Hallo Leute,

eine Freundin von mir ist Brasilianerin und lebt seit zwei Jahren in Deutschland. Zunächst erhielt sie ein sechsmonatiges Visum, gerichtet auf eine Studienbewerbung. Danach erhielt sie ein einjähriges Visum, gerichtet auf den Besuch eines Sprachkurses und daraufhin nochmals ein einjähriges Visum gerichtet auf den Besuch eines Studienkollegs.

Sie wartet nun auf die Aufnahme in das Studienkolleg (Plätze begrenzt), das Visum läuft im Sommer aus. Bisher erhielt sie Unterstützung von ihrem Exfreund, damit ist es nun aber vorbei (so dass sie auch eine Wohnung sucht...).

Nun meine Frage: Gibt es überhaupt noch die Möglichkeit auf Verlängerung des Aufenthaltstitels? Die Kapitalreserven liegen bei ca. 3.000 Euro. Evtl. eine Berufsausbildung?

Vielen Dank und viele Grüße
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Eduard
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Antwort #1 - 29.12.2011 um 11:30:11
 
Pitti34 schrieb am 29.12.2011 um 10:48:41:
Evtl. eine Berufsausbildung?


Nein. Das wäre ein anderer Aufenthaltszweck (§18 AufenthG) und das Gesetz sagt dazu (§16 Abs. 2 AufenthG):

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.


Unabhängig davon wird so eine AE aber sowieso nur dann erteilt, wenn konkreter Bedarf auf dem Arbeitsmarkt für die Beschäftigung von Ausländern besteht. Ist bei Auszubildenden (noch) nicht der Fall.
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Pitti34
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Antwort #2 - 05.01.2012 um 15:58:09
 
Ok, herzlichen Dank.

Was braucht sie denn dann nun noch für eine Visumsverlängerung?

Muss man dann zwingend einen Studienplatz haben oder reicht evtl. das erneute Bestehen der Prüfung unter Verweis auf die mangelnden Kapazitäten des Studienkollegs?

Sofern diese "Flanke" abgehakt wäre, braucht man dann noch etwas Zusätzliches? Wohnungsnachweis? Kapitalnachweis oder Verpflichtungserklärung? Wäre über eine ganz kurze "Einweisung" dankbar bzw. auch evtl. auf für einen weiterführenden Link.

Herzlichen Dank!
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Antwort #3 - 05.01.2012 um 17:19:58
 
Pitti34 schrieb am 05.01.2012 um 15:58:09:
Muss man dann zwingend einen Studienplatz haben oder reicht evtl. das erneute Bestehen der Prüfung unter Verweis auf die mangelnden Kapazitäten des Studienkollegs?

Um eine AE fürs Studium zu bekommen, muss man schon den Studienplatz auch haben nachweisen können. Die AE gibt es nicht, um darauf zu warten, dass man irgendwann mal den Studienplatz bekommt.
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Antwort #4 - 08.01.2012 um 12:57:02
 
Ok, dann müsste sie also auf dieser Ebene wohl tatsächlich etwas nachweisen.

Wie sieht das denn mit einer Verpflichtungserklärung aus? Ihr Exfreund hat bei der AB eine derartige Erklärung abgegeben. Ist diese Erklärung trotz der persönlichen Trennung (und einem etwaigen Auszug) unwiderruflich?

Falls die Erklärung weiter Bestand hat, welche Rechtsfolge ist an diese Erklärung gebunden? Müsste er eine Wohnung bezahlen oder nur im Falle der Nichtzahlung der Miete ihrerseits als Bürge einspringen?

Vielen Dank und viele Grüße!
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Antwort #5 - 08.01.2012 um 13:45:41
 
Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 12:57:02:
Ihr Exfreund hat bei der AB eine derartige Erklärung abgegeben. Ist diese Erklärung trotz der persönlichen Trennung (und einem etwaigen Auszug) unwiderruflich?


ja, sie kann von ihm nicht widerrufen werden. Die VE erlischt unter den Bedingungen, die drauf stehen (also wenn das Bundesgebiet/Schengen endgültig verlassen wird = Reise zu Ende ist oder wenn sie einen AT zu einem anderen Zweck bekommt
d.h. bekommt sie eine Studien AE ist die VE für das Schengevisum Essig.)

Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 12:57:02:
Müsste er eine Wohnung bezahlen

Witzbold ... nein, das muss er nicht, aber er darf das.

Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 12:57:02:
oder nur im Falle der Nichtzahlung der Miete ihrerseits als Bürge einspringen?

Er wird ggü der BRD für alle Kosten, die BRD entstehen, haften.
Mietzahlungen gehen BRD nichts an.
Es sei denn, sie wird obdachlos und die öffentliche Hand muss einspringen ... dann zahlt er alle Auslagen, die der öffentlichen Hand entstehen.


Wenn er alledings im Mietvertrag als Bürge eingetragen ist, kann der Vermieter sein Geld von ihm holen (ist ja im Mietvertrag geregelt)




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Antwort #6 - 08.01.2012 um 13:49:06
 
Ok, super, danke für die Antwort.

Das bedeutet aber, dass die Verpflichtungserklärung im Moment den Vorteil hat, dass sie im Falle einer Visumsverlängerung nicht mehr ihr Kapital bzw. eine Finanzierung nachweisen müsste, sondern allenfalls einen Aufenthaltszweck, sprich Studium?
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Antwort #7 - 08.01.2012 um 14:01:40
 
Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 13:49:06:
dass sie im Falle einer Visumsverlängerung nicht mehr ihr Kapital bzw. eine Finanzierung nachweisen müsste, sondern allenfalls einen Aufenthaltszweck, sprich Studium?

die bereits abegebene und für ein Visum in Anspuch genommene VE kann nicht für eine Verlängerung in Anspruch genommen werden. Da muss eine neue VE her.
(Wäre ja doll, wenn der VE Geber eine VE abgibt und diese dann ohne seine Zustimmung=neue VE immer wieder für Verlängerungen verwendet werden könnte)


edit:
wobei: wenn du wirklich eine "Vsiumverlängerung" aus zwingenden Gründen meinst, dann ist das mit der alten VE abgedeckt.
Diese Gründe sind so gelagert, dass eine Asureise nicht möglich ist, z.B. krank und nicht reisefähig oder etwas in der Art.

Eine "Visumverlängerung" um weiter zu studieren oder anderen persönlichen Gründen gibt es meines Wissens nicht.
Du meinst da wohl eine Aufenthaltsverlängerung aufgrund eines anderen AT ... und hier ist dann die alte VE nicht mehr gültig
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Antwort #8 - 08.01.2012 um 14:02:45
 
Ok, danke.
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Antwort #9 - 08.01.2012 um 15:10:22
 
Wie sieht es denn mit einem Sperrkonto aus?

Wäre es möglich, dass ein Dritter ein Sperrkonto mit dem Betrag iHv ca. 8000 € zu ihren Gunsten eröffnet? Wäre dann letztlich auch nur der Dritte über das Konto verfügungsbefugt und nicht sie selbst?
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Antwort #10 - 08.01.2012 um 15:27:01
 
Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 15:10:22:
ein Dritter ein Sperrkonto mit dem Betrag iHv ca. 8000 € zu ihren Gunsten eröffnet?


Grundsätzlich kann kein Dritter ein Konto für einen anderen eröffnen. Das muss man schon selber machen (abgesehen von Eltern für ihre minderjährige Kinder).

Kannst dich ja bei der Bank erkundigen (Deutsche Bank macht Sperrkonten)
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Antwort #11 - 08.01.2012 um 20:13:48
 
Ok, dankeschön.

Käme, sofern die studentische Linie nicht zum Erfolg führt evtl. noch eine Anstellung als Aupair bzw. ein Freiwilliges Soziales Jahr in Betracht?
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Antwort #12 - 08.01.2012 um 20:21:03
 
Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 20:13:48:
noch eine Anstellung als Aupair


unwahrscheinlich, dass das genehmigt wird. AuPair ist ja gedacht, um Land und Leute kennenzulernen. Sie war aber schon ein paar
Jahre in D. Wozu also ein AuPair Porgramm, um Land und Leute kennenzulernen, wenn sie schon in D gelebt hat?

Pitti34 schrieb am 08.01.2012 um 20:13:48:
Freiwilliges Soziales Jahr in Betracht? 


wenn sie eine Stelle hat, kann das IMHo funktionieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 10.01.2012 um 17:30:49
 
Hallo,
deine Fragen wurden aber schon alle in einem anderen Forum geklärt. Nur weil sie anscheinend nicht deinen Erwartungen entsprachen wird zur Sicherheit noch mal hier alles nacheinander abgefragt, obwohl  alle deine Fragen am Anfang schon feststanden? Find ich nicht so nett.
Gruß
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