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deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 10.138 mal)
Blaise
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Antwort #15 - 10.11.2011 um 15:16:59
 
juanito schrieb am 10.11.2011 um 13:42:59:
Wenn der Vater Deutscher ist, ist auch das Kind deutsch, auch "zur Zeit", weil durch Geburt.

Das Kind ist nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn jetzt eine Feststellung über die deutsche Staatsangehörigeit getroffen würde, käme raus, dass das Kind eben keine deutsche Staatsangehörigkeit hat.
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Eduard
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Antwort #16 - 11.11.2011 um 10:51:55
 
Blaise schrieb am 10.11.2011 um 15:16:59:
Das Kind ist nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.


Sorry, aber im Gesetz steht das etwas anders.

1. Der Erwerb findet (auch wenn die gerichtliche Feststellung erst später erfolgt) grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt statt - §4 Abs. 1 Satz 1 StAG.

2. Nur für die Geltendmachung des Erwerbs ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist - §4 Abs. 1 Satz 2 StAG.

Es besteht also - wenn man den Gesetzestext §100 FamFG wortwörtlich nimmt - ein Henne-Ei-Problem. Die Klärung der Zuständigkeit setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus und umgekehrt.

Wenn es Fragen zur Auslegung und Anwendung von Gesetzen gibt, schaut man, so habe ich mittlerweile gelernt, als erstes in die Gesetzesbegründung. Bundestags-Drucksache 16/6308:

Zitat:
Die Regelung des §640a Abs. 2 ZPO wird nunmehr von §100 getroffen. Im Hinblick auf §106 wurde die Klarstellung, dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich ist, gestrichen.


D. h. die Absicht des Gesetzgebers war es anscheinend, die Regelung des alten §640a Abs. 2 ZPO unverändert ins FamFG zu übernehmen. Jedenfalls finden sich hier keine Erörterungen zu Überlegungen für irgendwelche Änderungen.

Und wie lautete der alte §640a Abs. 2 ZPO:

Zitat:
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1.Deutscher ist oder
2.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.


Aha!

(Warum wurde der Text geändert - ich kann nur vermuten, dass irgendjemandem im Ministerium aufgefallen ist, dass nach §1600 BGB neuste Fassung auch eine Behörde Partei sein kann und dass dann die Voraussetzungen keinen Sinn machen. Also wurde die komplette Liste der natürlichen Persönen, die anfechtungsberechtigt sind, aus §1600 BGB übernommen und dabei übersehen, dass dadurch wieder eine Unklarheit in Bezug auf deutsche "Noch-Nicht-Väter" entsteht.)
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Antwort #17 - 11.11.2011 um 11:39:22
 
Ach Eduard ... ich weiß nicht sicher, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind oder nicht. Ich werde aber bei Gelegenheit mal nachlesen.

Im § 100 FamFG ist die Zuständigkeit ziemlich klar beschrieben. Dabei sind die Begriffe Kind, Mutter und Vater rechtlich definiert. Auf den von RegiRegi beschriebenen Fall passen die nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzentwurf. Da wird zwar auf die alte gesetzliche Grundlage Bezug genommen, aber das Gesetz gibt das so nicht wieder. Wenn Deshalb kann ich zumindest jetzt nicht mit deiner an den Tag gelegten Sicherheit sagen, dass ein deutsches Gericht zuständig wäre. Man könnte sich ja auch fragen, warum hat der Gesetzgeber nicht die umfassendere Beschreibung aus § 640a ZPO in das FamFG übernommen?

Nun ja, ich werde bald mal die einschlägige Literatur lesen und dann schreibe ich wieder. Da findet sich bestimmt was sachliches und seriöses zur Problematik der internationalen Zuständigkeit.
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Antwort #18 - 11.11.2011 um 13:41:31
 
Blaise schrieb am 11.11.2011 um 11:39:22:
Nun ja, ich werde bald mal die einschlägige Literatur lesen und dann schreibe ich wieder. Da findet sich bestimmt was sachliches und seriöses zur Problematik der internationalen Zuständigkeit.


Da bin ich mal gespannt. Ich habe ein bisschen gegoogelt und es ist anscheinend (außer uns) noch niemand auf die Idee gekommen, dass zwischen §640 Abs. 2 ZPO alte Fassung und §100 FamFG ein Unterschied besteht. Neben der oben erwähnten Fundstelle (immerhin die Webpage eines Gerichts) und diversen Rechtsberatungsseiten gilt das auch für ein Fachbuch (Thomas Rauscher, Internationales Privatrecht, Randnummern 2055-2057).
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Antwort #19 - 11.11.2011 um 14:38:20
 
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG ist m.E. auch der vermeintliche biologische Vater gemeint. Entsprechend ist auszulegen.

Eine andere Auslegung verbietet sich, weil in § 172 die Beteiligten abschließend aufgezählt sind. Würde der vermutete Vater nicht "Vater" im Sinne des Gesetzes sein, wäre er an einer Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zu beteiligen. Dieses offensichtlich unsinnige Ergebnis war vom Gesetzgeber nicht intendiert.
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Antwort #20 - 11.11.2011 um 15:18:54
 
Muleta schrieb am 11.11.2011 um 14:38:20:
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG is


Waraus sich dann gem § 100 FamFG in diesem Fall ein deutscher Bezug ergeben würde und die Abstammung bei einem deutschen Gericht festgestellt werden kann. Gerichtstand IMHO in diesem Fall am Wohnsitz des möglchen Vaters.

Würde § 100 FamFG hier nicht gelten, so könnte keine ausländisches Kind , das im Ausland wohnt, eine Vaterschaftsfeststellung gegen einen möglichen Vater mit Wohnsitz in Deutschland wirklich durchsetzen. Das kann nicht im Sinne  des Gesetzgebers sein und würde auch gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstoßen.
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Eduard
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Antwort #21 - 11.11.2011 um 16:05:43
 
Muleta schrieb am 11.11.2011 um 14:38:20:
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG ist m.E. auch der vermeintliche biologische Vater gemeint. 


Glaube ich nicht mal. Siehe mein Kommentar weiter oben. Wer immer den §100 FamFG formuliert hat, wollte es besser machen als der der alte §640a ZPO und hat einfach die Liste der Beteiligten aus §1600 BGB, soweit es sich um natürliche Personen handelt, übernommen. Dabei hat er/sie übersehen, dass es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (im Unterschied zu Vaterschaftsanfechtungen, worauf sich §1600 BGB bezieht) noch eine weitere natürliche Person gibt, die eine wichtige Rolle spielt, nämlich den vermuteten Vater.

Zitat:
Eine andere Auslegung verbietet sich, weil in § 172 die Beteiligten abschließend aufgezählt sind. Würde der vermutete Vater nicht "Vater" im Sinne des Gesetzes sein, wäre er an einer Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zu beteiligen.


Hmm, von einer abschließenden Aufzählung lese ich dort aber nichts. Beteiligter kann doch auch die anfechtungsberechtigte Behörde sein (vgl. §1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), die ebenfalls nicht in der Aufzählung auftaucht, oder?

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RegiRegi
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Antwort #22 - 18.11.2011 um 20:30:32
 
Danke für die vielen Hinweise! Ich habe mich schon ans Auswärtige Amt in Berlin gewendet, aber dort konnte man mir keine weitere Auskunft geben. Ich versuche es nun beim Jugendamt. Die Ergebnisse veröffentliche ich dann hier.
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Muleta
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Antwort #23 - 18.11.2011 um 21:11:40
 
RegiRegi schrieb am 18.11.2011 um 20:30:32:
Ich habe mich schon ans Auswärtige Amt in Berlin gewendet, aber dort konnte man mir keine weitere Auskunft geben. Ich versuche es nun beim Jugendamt.


Meinst Du, dass das wirklich zielführend ist?

Egal welche Auskünfte Du dort bekommst, entscheiden wird über die Vaterschaftsfeststellungsklage (inkl. der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte) der Richter - und sonst niemand.

Vielleicht sollte daher ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft am Gericht gestellt werden?
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Antwort #24 - 19.11.2011 um 07:41:32
 
In einem anderen Threat hast du ja von einem privaten Vaterschaftstest gesprochen?

Wer hat in angeleiert? Liegt der Mutter auch das Ergebnis vor?

Wenn der Vater dem Test zustimmte und ihr das Ergebnis habt, so geh zum Jugendamt, denn dann ist dies ein Indiz, dass das Kind ein Deutsches ist und somit ggf. Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt hat.

Wenn es nachhaltige Indizien gibt, dass das Kind die dt. Staatsangehörigkeit hat, sollte das Jugendamt von sich aus aktiv werden.

Auch ist dann wie Muleta sagte mit der Begründung relativ einfach ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anzustrengen.

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Antwort #25 - 19.11.2011 um 15:24:07
 
Zitat:
... Anspruch auf Kindergeld ...

Wenn es nachhaltige Indizien gibt, dass das Kind die dt. Staatsangehörigkeit hat, sollte das Jugendamt von sich aus aktiv werden.



Das Problem dürfte sein, dass das Jugendamt keine Zuständigkeit hat für Kinder, die im Ausland leben.

Und Kindergeld - informiere Dich bei Gelegenheit mal über die Voraussetzungen und wer eventuell einen Anspruch hat (Kinder haben keinen Anspruch auf Kindergeld).
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