Blaise schrieb am 10.11.2011 um 15:16:59:Das Kind ist nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sorry, aber im Gesetz steht das etwas anders.
1. Der
Erwerb findet (auch wenn die gerichtliche Feststellung erst später erfolgt) grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt statt - §4 Abs. 1 Satz 1
StAG.
2. Nur für die
Geltendmachung des Erwerbs ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist - §4 Abs. 1 Satz 2
StAG.
Es besteht also - wenn man den Gesetzestext §100 FamFG wortwörtlich nimmt - ein Henne-Ei-Problem. Die Klärung der Zuständigkeit setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus und umgekehrt.
Wenn es Fragen zur Auslegung und Anwendung von Gesetzen gibt, schaut man, so habe ich mittlerweile gelernt, als erstes in die Gesetzesbegründung. Bundestags-Drucksache 16/6308:
Zitat:Die Regelung des §640a Abs. 2 ZPO wird nunmehr von §100 getroffen. Im Hinblick auf §106 wurde die Klarstellung, dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich ist, gestrichen.
D. h. die Absicht des Gesetzgebers war es anscheinend, die Regelung des alten §640a Abs. 2 ZPO unverändert ins FamFG zu übernehmen. Jedenfalls finden sich hier keine Erörterungen zu Überlegungen für irgendwelche Änderungen.
Und wie lautete der alte §640a Abs. 2 ZPO:
Zitat:Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1.Deutscher ist oder
2.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
Aha!
(Warum wurde der Text geändert - ich kann nur vermuten, dass irgendjemandem im Ministerium aufgefallen ist, dass nach §1600 BGB neuste Fassung auch eine Behörde Partei sein kann und dass dann die Voraussetzungen keinen Sinn machen. Also wurde die komplette Liste der natürlichen Persönen, die anfechtungsberechtigt sind, aus §1600 BGB übernommen und dabei übersehen, dass dadurch wieder eine Unklarheit in Bezug auf deutsche "Noch-Nicht-Väter" entsteht.)