i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1320842153

Beitrag begonnen von RegiRegi am 09.11.2011 um 13:35:53

Titel: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von RegiRegi am 09.11.2011 um 13:35:53
Liebe Forenmitglieder,

eine Bekannte aus Afrika hat mich um Hilfe gebeten:

Sie hat ein Kind mit einem deutschen Mann, der in Deutschland lebt. Die Vaterschaft ist an sich unstrittig, der Vater zahlt ein wenig Unterhalt für das Kind.

Die Mutter möchte jedoch gerne eine offizielle Vaterschaftsanerkennung für ihr Kind haben, damit dieses auch einen deutschen Pass bekommt. Der Vater weigert sich jedoch mittlerweile seit 6 Jahren.

Daher meine Frage: Hat das Kind ein Recht darauf, dass der Vater einen Vaterschaftstest macht und die Vaterschaft offiziell anerkennt? Was kann die Mutter von Afrika aus tun?

Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe!

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von reinhard am 09.11.2011 um 14:07:28
Zuständig ist das Jugendamt. Die deutsche Auslandsvertretung ist im Prinzip auch Vertretung für alle Behörden. Sie müsste versuchen, das über die Botschaft zu regeln.

Wenn Du sie unterstützt, könntest Du Dich an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden, um das genaue Verfahren zu klären.

Du kannst auch warten und hoffen, dass "petersberger" antwortet - zwar nicht aus Afrika, aber vielleicht mit Tipps zum praktischen Verfahren.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von RegiRegi am 09.11.2011 um 14:17:41
Vielen Dank Reinhard für die schnelle Antwort! Dann kann ich ja mal mit der Recherche beginnen. Vielleicht habe ich ja Glück und "petersberger" antwortet noch :)

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Blaise am 09.11.2011 um 16:23:14
Hallo,

die Anerkennung einer Vaterschaft nach deutschem Recht ist freiwillig. Da kann wohl keine Botschaft helfen.

Vielleicht gibt es nach dem Heimatrecht des Kindes eine Möglichkeit zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Ob für diesen Fall ein deutsches Gericht zuständig sein könnte, wenn die allein soreberechtigte Mutter und das Kind keinen Aufenthalt in Deutschland haben, wage ich zu bezweifeln. Zur Zeit kann ich leider keine Fachliteratur einsehen und kann das nicht nachschauen...

Vielleicht mal bei dem zuständigen deutschen Generalkonsulat nachfragen!

Viel Erfolg,

Blaise

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Reni am 09.11.2011 um 16:29:30
Der Vater ist, wenn ich das richtig verstehe, in Deutschland. Also hat er dort seinen allgemeinen Gerichtsstand.
Was spricht dagegen, dass die Mutter als Vertreterin ihres Kindes einen Anwalt in D beauftragt, eine Vaterschaftsklage einzureichen? Das Kind hätte prinzipiell Anspruch auf PKH. Es stünde der Mutter auch frei, jemanden in D zu suchen, der mit ihrer Vollmacht den Anwalt aussucht. Wenn der dem Vater klarmacht, dass er - so er der Vater ist - die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hätte, geht der vielleicht auch schon bei Klagandrohung zum Jugendamt.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 09.11.2011 um 16:47:19

Zitat:
Was spricht dagegen, dass die Mutter als Vertreterin ihres Kindes einen Anwalt in D beauftragt, eine Vaterschaftsklage einzureichen?


Jedenfalls sind deutsche Gerichte hier zuständig. Aus dem FamFG:


Zitat:
§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


Das konkret zuständige Gericht bestimmt sich dann nach §170 Abs. 2 FamFG - das Familiengericht am Wohnort des (mutmaßlichen) Vaters.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von fons am 09.11.2011 um 16:54:47
Hmm, is ja nich meine Baustelle, aber ich frag mich grad ...


Eduard schrieb am 09.11.2011 um 16:47:19:
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

... was ist, wenn er eben das nicht (freiwillig) tut?

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Reni am 09.11.2011 um 17:07:38
Fons, das ist alternativ, nicht kumulativ, zu lesen. Diese eidesstattliche Versicherung ist für den Fall, dass der Vater klagen will. Klagt das Kind, braucht es die nicht.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Mutly am 09.11.2011 um 17:09:31

Blaise schrieb am 09.11.2011 um 16:23:14:
die Anerkennung einer Vaterschaft nach deutschem Recht ist freiwillig. Da kann wohl keine Botschaft helfen.


Wie ist §1598a BGB zu verstehen?


Zitat:
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind, ...


Wenn ich richtig verstehe, hat das Kind immer ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, deshalb wurde der Artikel eingeführt. Somit müsste der Mann bei der genetischen Abstammungsuntersuchung mitwirken auch wenn er nicht schon der rechtliche Vater ist, oder doch nicht?


Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Blaise am 09.11.2011 um 19:44:33
Hallo,

Ich glaube immer noch nicht, dass die deutschen Gerichte für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zuständig sind. Wenn ich wieder im Dienst bin, schaue ich aber mal nach ...

Eduard, nach § 100 FamFG kann ich keine (internationale) Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Kind und Mutter sind (zumindest zur Zeit) nicht deutsche Staatsangehörige und haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es gibt zur Zeit keinen deutschen Vater und kein Mann hat eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abgegeben.

Nach § 100 FamFG ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nicht über eine Vollmacht möglich...

Mutly, § 1598a BGB hat nichts mit der Anerkennung der Vaterschaft zu tun. Inwieweit die Rechtsgrundlage auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, kann ich nicht sagen. Zumindest hat das Kind keinen (rechtlichen) Vater. Deshalb gehe ich davon aus, dass hier eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600 BGB) erforderlich wäre ... wenn die deutschen Gerichte zuständig sind...

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von fons am 09.11.2011 um 20:06:50
@ Reni

das seh ich anders. Wie auch Blaise meint, gibt es ja eben
keinen rechtlichen Vater. Das wäre der Fall, wenn sie verhei-
ratet wären und der (rechtliche) Vater das anfechten wollte.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Reni am 10.11.2011 um 07:45:42
Ok, Blaise, gucks nach, ich habe derzeit keinen Zugriff auf Kommentare. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Möglichkeit mit der Entstehung des FamFG entfallen sein soll - nach altem Recht ging es, da bin ich mir sicher.
Wenn es nämlich nicht ginge, würde man einem Kind, das von Rechts wegen Deutscher sein müsste, den Rechtsweg in Deutschland versperren, obwohl der Vater dort lebt - kann ich mir nicht vorstellen, das widerspräche sämtlichen Entwicklungen des Nichtehelichenrechts.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 10.11.2011 um 13:28:44

Blaise schrieb am 09.11.2011 um 19:44:33:
Eduard, nach § 100 FamFG kann ich keine (internationale) Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Kind und Mutter sind (zumindest zur Zeit) nicht deutsche Staatsangehörige und haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es gibt zur Zeit keinen deutschen Vater und kein Mann hat eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abgegeben.


Eben, das Kind ist zur Zeit kein deutscher Staatsangehöriger.

Ich bin mit der juristischen Logik nicht so vertraut, aber als Laie fände ich es höchst unlogisch, wenn die Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus Gründen verneint werden würde, deren Bestehen oder Nichtbestehen gerade erst durch dieses Gericht festgestellt werden soll. (Die erfolgte Vaterschaftsfeststellung hätte zur Folge, dass Kind schon immer Deutscher war, womit dann natürlich auch das deutsche Gericht von Anfang an zuständig gewesen wäre. Notfalls muss dann halt die Vaterschaft und die damit einhergehende Staatsangehörigkeit des Kindes im Rahmen des Beschwerdeverfahren gegen die Klageabweisung wegen Nichtzuständigkeit vorab geklärt werden - oder so ähnlich ...)

Deswegen bin ich relativ zuversichtlich, dass ein vernünftiger Richter die Zuständigkeitsregelung so auslegen wird, wie es auf

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html

steht:


Zitat:
In Abstammungssachen (z. B. Vaterschaftsanfechtung) ist das Amtsgericht Schöneberg zudem zuständig, wenn zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder das Kind noch die Mutter oder der Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §§ 100 Nr. 1,170 Abs. 3 FamFG).




Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von juanito am 10.11.2011 um 13:42:59

Eduard schrieb am 10.11.2011 um 13:28:44:
Eben, das Kind ist zur Zeit kein deutscher Staatsangehöriger.

Wenn der Vater Deutscher ist, ist auch das Kind deutsch, auch "zur Zeit", weil durch Geburt.
Es geht nicht darum, das Kind zu einem Deutschen zu machen, sondern festzustellen, ob es Deutscher ist (u.a.).

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Blaise am 10.11.2011 um 15:11:59

Eduard schrieb am 10.11.2011 um 13:28:44:
Deswegen bin ich relativ zuversichtlich, dass ein vernünftiger Richter die Zuständigkeitsregelung so auslegen wird, wie es auf 

Ein vernünftiger Richter wird die Zuständigkeit nach geltendem Recht festlegen und nicht nach laienhafter juristischer Logik.

Nach dem Gesetzestext kann ich keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Wünschenswert mag das durchaus sein. Wenn das StAmt Berlin I mit seinen Aussage Recht hat, freut mich das...

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Blaise am 10.11.2011 um 15:16:59

juanito schrieb am 10.11.2011 um 13:42:59:
Wenn der Vater Deutscher ist, ist auch das Kind deutsch, auch "zur Zeit", weil durch Geburt.

Das Kind ist nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn jetzt eine Feststellung über die deutsche Staatsangehörigeit getroffen würde, käme raus, dass das Kind eben keine deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 11.11.2011 um 10:51:55

Blaise schrieb am 10.11.2011 um 15:16:59:
Das Kind ist nicht durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.


Sorry, aber im Gesetz steht das etwas anders.

1. Der Erwerb findet (auch wenn die gerichtliche Feststellung erst später erfolgt) grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt statt - §4 Abs. 1 Satz 1 StAG.

2. Nur für die Geltendmachung des Erwerbs ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist - §4 Abs. 1 Satz 2 StAG.

Es besteht also - wenn man den Gesetzestext §100 FamFG wortwörtlich nimmt - ein Henne-Ei-Problem. Die Klärung der Zuständigkeit setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus und umgekehrt.

Wenn es Fragen zur Auslegung und Anwendung von Gesetzen gibt, schaut man, so habe ich mittlerweile gelernt, als erstes in die Gesetzesbegründung. Bundestags-Drucksache 16/6308:


Zitat:
Die Regelung des §640a Abs. 2 ZPO wird nunmehr von §100 getroffen. Im Hinblick auf §106 wurde die Klarstellung, dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich ist, gestrichen.


D. h. die Absicht des Gesetzgebers war es anscheinend, die Regelung des alten §640a Abs. 2 ZPO unverändert ins FamFG zu übernehmen. Jedenfalls finden sich hier keine Erörterungen zu Überlegungen für irgendwelche Änderungen.

Und wie lautete der alte §640a Abs. 2 ZPO:


Zitat:
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien
1.Deutscher ist oder
2.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.


Aha!

(Warum wurde der Text geändert - ich kann nur vermuten, dass irgendjemandem im Ministerium aufgefallen ist, dass nach §1600 BGB neuste Fassung auch eine Behörde Partei sein kann und dass dann die Voraussetzungen keinen Sinn machen. Also wurde die komplette Liste der natürlichen Persönen, die anfechtungsberechtigt sind, aus §1600 BGB übernommen und dabei übersehen, dass dadurch wieder eine Unklarheit in Bezug auf deutsche "Noch-Nicht-Väter" entsteht.)

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Blaise am 11.11.2011 um 11:39:22
Ach Eduard ... ich weiß nicht sicher, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind oder nicht. Ich werde aber bei Gelegenheit mal nachlesen.

Im § 100 FamFG ist die Zuständigkeit ziemlich klar beschrieben. Dabei sind die Begriffe Kind, Mutter und Vater rechtlich definiert. Auf den von RegiRegi beschriebenen Fall passen die nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzentwurf. Da wird zwar auf die alte gesetzliche Grundlage Bezug genommen, aber das Gesetz gibt das so nicht wieder. Wenn Deshalb kann ich zumindest jetzt nicht mit deiner an den Tag gelegten Sicherheit sagen, dass ein deutsches Gericht zuständig wäre. Man könnte sich ja auch fragen, warum hat der Gesetzgeber nicht die umfassendere Beschreibung aus § 640a ZPO in das FamFG übernommen?

Nun ja, ich werde bald mal die einschlägige Literatur lesen und dann schreibe ich wieder. Da findet sich bestimmt was sachliches und seriöses zur Problematik der internationalen Zuständigkeit.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 11.11.2011 um 13:41:31

Blaise schrieb am 11.11.2011 um 11:39:22:
Nun ja, ich werde bald mal die einschlägige Literatur lesen und dann schreibe ich wieder. Da findet sich bestimmt was sachliches und seriöses zur Problematik der internationalen Zuständigkeit.


Da bin ich mal gespannt. Ich habe ein bisschen gegoogelt und es ist anscheinend (außer uns) noch niemand auf die Idee gekommen, dass zwischen §640 Abs. 2 ZPO alte Fassung und §100 FamFG ein Unterschied besteht. Neben der oben erwähnten Fundstelle (immerhin die Webpage eines Gerichts) und diversen Rechtsberatungsseiten gilt das auch für ein Fachbuch (Thomas Rauscher, Internationales Privatrecht, Randnummern 2055-2057).

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Muleta am 11.11.2011 um 14:38:20
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG ist m.E. auch der vermeintliche biologische Vater gemeint. Entsprechend ist auszulegen.

Eine andere Auslegung verbietet sich, weil in § 172 die Beteiligten abschließend aufgezählt sind. Würde der vermutete Vater nicht "Vater" im Sinne des Gesetzes sein, wäre er an einer Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zu beteiligen. Dieses offensichtlich unsinnige Ergebnis war vom Gesetzgeber nicht intendiert.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von grisu1000 am 11.11.2011 um 15:18:54

Muleta schrieb am 11.11.2011 um 14:38:20:
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG is


Waraus sich dann gem § 100 FamFG in diesem Fall ein deutscher Bezug ergeben würde und die Abstammung bei einem deutschen Gericht festgestellt werden kann. Gerichtstand IMHO in diesem Fall am Wohnsitz des möglchen Vaters.

Würde § 100 FamFG hier nicht gelten, so könnte keine ausländisches Kind , das im Ausland wohnt, eine Vaterschaftsfeststellung gegen einen möglichen Vater mit Wohnsitz in Deutschland wirklich durchsetzen. Das kann nicht im Sinne  des Gesetzgebers sein und würde auch gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstoßen.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 11.11.2011 um 16:05:43

Muleta schrieb am 11.11.2011 um 14:38:20:
Mit "Vater" im Sinne von § 100 FamFG ist m.E. auch der vermeintliche biologische Vater gemeint. 


Glaube ich nicht mal. Siehe mein Kommentar weiter oben. Wer immer den §100 FamFG formuliert hat, wollte es besser machen als der der alte §640a ZPO und hat einfach die Liste der Beteiligten aus §1600 BGB, soweit es sich um natürliche Personen handelt, übernommen. Dabei hat er/sie übersehen, dass es im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (im Unterschied zu Vaterschaftsanfechtungen, worauf sich §1600 BGB bezieht) noch eine weitere natürliche Person gibt, die eine wichtige Rolle spielt, nämlich den vermuteten Vater.


Zitat:
Eine andere Auslegung verbietet sich, weil in § 172 die Beteiligten abschließend aufgezählt sind. Würde der vermutete Vater nicht "Vater" im Sinne des Gesetzes sein, wäre er an einer Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zu beteiligen.


Hmm, von einer abschließenden Aufzählung lese ich dort aber nichts. Beteiligter kann doch auch die anfechtungsberechtigte Behörde sein (vgl. §1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), die ebenfalls nicht in der Aufzählung auftaucht, oder?


Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von RegiRegi am 18.11.2011 um 20:30:32
Danke für die vielen Hinweise! Ich habe mich schon ans Auswärtige Amt in Berlin gewendet, aber dort konnte man mir keine weitere Auskunft geben. Ich versuche es nun beim Jugendamt. Die Ergebnisse veröffentliche ich dann hier.

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Muleta am 18.11.2011 um 21:11:40

RegiRegi schrieb am 18.11.2011 um 20:30:32:
Ich habe mich schon ans Auswärtige Amt in Berlin gewendet, aber dort konnte man mir keine weitere Auskunft geben. Ich versuche es nun beim Jugendamt.


Meinst Du, dass das wirklich zielführend ist?

Egal welche Auskünfte Du dort bekommst, entscheiden wird über die Vaterschaftsfeststellungsklage (inkl. der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte) der Richter - und sonst niemand.

Vielleicht sollte daher ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft am Gericht gestellt werden?

Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von franky_23 am 19.11.2011 um 07:41:32
In einem anderen Threat hast du ja von einem privaten Vaterschaftstest gesprochen?

Wer hat in angeleiert? Liegt der Mutter auch das Ergebnis vor?

Wenn der Vater dem Test zustimmte und ihr das Ergebnis habt, so geh zum Jugendamt, denn dann ist dies ein Indiz, dass das Kind ein Deutsches ist und somit ggf. Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt hat.

Wenn es nachhaltige Indizien gibt, dass das Kind die dt. Staatsangehörigkeit hat, sollte das Jugendamt von sich aus aktiv werden.

Auch ist dann wie Muleta sagte mit der Begründung relativ einfach ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anzustrengen.


Titel: Re: deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung
Beitrag von Eduard am 19.11.2011 um 15:24:07

schrieb am 19.11.2011 um 07:41:32:
... Anspruch auf Kindergeld ...

Wenn es nachhaltige Indizien gibt, dass das Kind die dt. Staatsangehörigkeit hat, sollte das Jugendamt von sich aus aktiv werden.


Das Problem dürfte sein, dass das Jugendamt keine Zuständigkeit hat für Kinder, die im Ausland leben.

Und Kindergeld - informiere Dich bei Gelegenheit mal über die Voraussetzungen und wer eventuell einen Anspruch hat (Kinder haben keinen Anspruch auf Kindergeld).

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.