samtek schrieb am 31.10.2011 um 23:57:50:kann uns jemand diesen neuen Zusatz erklären? kann meine Frau eigentlich mit dem Titel jetzt Elterngeld und Kinergeld beantragen. Sie durfte ja mit ihrem früheren Titel nicht mal ALG II beantragen(sie hat Leistungen nach Asylbg bekommen)!!
Nein, nach wie vor nicht, da die
AE ja immer noch auf den § 25 (5)
AufenthG lautet.
Allerdings halte ich persönlich die Entscheidung der
ABH für rechtlich mindestens bedenklich. -
Mit der Begründung, dass noch überprüft werden müsse, ob das Kind deutsch ist, nur weiterhin dien
AE nach § 25 (5)
AufenthG zu erteilen, halte ich nicht für gerechtfertigt. Ich bezweifle mal, dass die
ABH sich von sich aus bei Deiner Partnerin melden wird, wenn denn "festgestellt" ist, dass das Kind tatsächlich mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. M.E. wäre hier die Ausstellung einer
FB angezeigt gewesen. (Auch mit der wäre allerdings Kinder- und Elterngeldbezug nicht möglich - aber mit Deiner
NE könntest Du doch diese Leistungen beantragen!)
Im Übrigen frage ich mich, weshalb die
ABH, wenn sie, wie der nun angebrachte Zusatz zur
AE vermuten lässt, vom Bestehen einer außergewöhnlichen Härte ausgeht, nicht wenigstens eine
AE nach § 25 (4) Satz 2
AufenthG erteilt hat. - Damit wäre Deine Frau bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf wenigstens Hartz IV - berechtigt.
Ansonsten vermag ich zu dem Zusatz nicht viel zu sagen - es handelt sich dabei um eine gerade eingeführte, völlig neue Vorschrift, zu der es (noch) keine Verwaltungsvorschrift gibt. - Vielleicht kann einer der Experten aus den
ABH hier im Board da wirklich sachgerecht antworten.
=schweitzer=