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Beitrag begonnen von samtek am 31.10.2011 um 23:57:50

Titel: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von samtek am 31.10.2011 um 23:57:50
Hallo i4a,

ich habe eine Frage bezüglich des Aufenthaltstitels meiner Frau. Sie hatte seit dem Geburt unseres Sohnes vor zwei und halb Jahren Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5., der alle sechs Monate neu  gewährt werden müsste ich habe/hatte zwar schon damals Niederlassungserlaubnis aber ich war noch Student.

Nun haben wir unser zweites Kind bekommen, der ja kraft Geburt deutscher sein darf(?), weil ich mehr als Acht Jahre in DE lebe und mittlerweile auch vollzeit arbeite. Als die aktuelle Sechs Monate rum waren, war meine Frau wieder beim AB und nahm meinen Arbeitsvertrag mit. Sie stellte Antrag nach § 28 aufenthg., weil wir dachten, dass unser sohn automatisch deutsch sein wird. Die Dame bei der Ab meinte, dass das gerade überprüft wird, ob er deutsche sein kann und gab meine Frau Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg für zwei Jahre.

kann uns jemand diesen neuen Zusatz erklären? kann meine Frau eigentlich mit dem Titel jetzt Elterngeld und Kinergeld beantragen. Sie durfte ja mit ihrem früheren Titel nicht mal ALG II beantragen(sie hat Leistungen nach Asylbg bekommen)!!

Ich danke im Voraus für eure Hilfe

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von schweitzer am 01.11.2011 um 07:56:36

samtek schrieb am 31.10.2011 um 23:57:50:
kann uns jemand diesen neuen Zusatz erklären? kann meine Frau eigentlich mit dem Titel jetzt Elterngeld und Kinergeld beantragen. Sie durfte ja mit ihrem früheren Titel nicht mal ALG II beantragen(sie hat Leistungen nach Asylbg bekommen)!! 


Nein, nach wie vor nicht, da die AE ja immer noch auf den § 25 (5) AufenthG lautet.

Allerdings halte ich persönlich die Entscheidung der ABH für rechtlich mindestens bedenklich. -

Mit der Begründung, dass noch überprüft werden müsse, ob das Kind deutsch ist, nur weiterhin dien AE nach § 25 (5) AufenthG zu erteilen, halte ich nicht für gerechtfertigt. Ich bezweifle mal, dass die ABH sich von sich aus bei Deiner Partnerin melden wird, wenn denn "festgestellt" ist, dass das Kind tatsächlich mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.  M.E. wäre hier die Ausstellung einer FB angezeigt gewesen. (Auch mit der wäre allerdings Kinder- und Elterngeldbezug nicht möglich - aber mit Deiner NE könntest Du doch diese Leistungen beantragen!)

Im Übrigen frage ich mich, weshalb die ABH, wenn sie, wie der nun angebrachte Zusatz zur AE vermuten lässt, vom Bestehen einer außergewöhnlichen Härte ausgeht, nicht wenigstens eine AE nach § 25 (4) Satz 2 AufenthG erteilt hat. - Damit wäre Deine Frau bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf wenigstens Hartz IV - berechtigt.

Ansonsten vermag ich zu dem Zusatz nicht viel zu sagen - es handelt sich dabei um eine gerade eingeführte, völlig neue Vorschrift, zu der es (noch) keine Verwaltungsvorschrift gibt. - Vielleicht kann einer der Experten aus den ABH hier im Board da wirklich sachgerecht antworten.


=schweitzer=

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von samtek am 01.11.2011 um 11:46:11
Danke für die zügige Antwort Schweitzer,


schweitzer schrieb am 01.11.2011 um 07:56:36:
(Auch mit der wäre allerdings Kinder- und Elterngeldbezug nicht möglich - aber mit Deiner NE könntest Du doch diese Leistungen beantragen!)


Da ich ja vollzeit arbeite ist es mir nicht möglich Elterngeld zu beantragen, kindergeld werde ich wohl selber beantragen müssen!

Ich meine selbst, wenn die Überprüfung, ob das Kind deutsch werden wird dauern würde, gäbe es doch andere Aufethaltstitel, die die AB ihr geben erteilen könnte oder nicht? ich arbeite vollzeit und mein Einkommen ist  ausreichend für uns vier(2140 euro netto monatlich). müsste da nicht Familienzusammenführung zum Ausländer oder so hier greifen?

Der einzige Unterschied zum früheren Titel ist ja jetzt dieser Zusatz und dass sie statt die sechs monate jetzt für zwei jahre das bekommen hat!

Meine andere Frage ist: ich dachte, wenn ein Elternteil Niederlassungserlaubnis hat und seit mindestens acht Jahren in DE lebe, wird das Kind automatisch Deutsch, sofern das von den Eltern gewünscht ist. Wir haben schon im Antrag mit dem Geburtsurkunde dies bestätigt, ich lebe seit fast zehn jahren in DE und besitze seit fast fünf jahren die Niderlassungserlaubnis. Was gibts da viel zu überprüfen? Die Dame beim Standesamt(wo wir die Geburtsurkunde bekamen) sagte uns, dass diese Überprüfung manchmal sechsmonate dauern könnte!!

Danke für eure Antworten!!

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von schweitzer am 01.11.2011 um 11:56:07

samtek schrieb am 01.11.2011 um 11:46:11:
ich arbeite vollzeit und mein Einkommen istausreichend für uns vier(2140 euro netto monatlich). müsste da nicht Familienzusammenführung zum Ausländer oder so hier greifen?


Ich denke schon. Zumal ich davon ausgehe, dass Deine Frau zumindest über deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A1 verfügt.

Ich komme immer mehr zu der Überzeugung, dass es angezeigt wäre, Rechtsmittel (je nach Bundesland Widerspruch oder Klage) gegen die Entscheidung der ABH einzulegen.

Lasst Euch aber im Zweifel insoweit vor Ort durch eine gute Migrationsberatungsstelle, ggf. auch einen Anwalt vorher nochmal beraten.


=schweitzer=

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von samtek am 01.11.2011 um 13:43:24

samtek schrieb am 01.11.2011 um 11:46:11:
Meine andere Frage ist: ich dachte, wenn ein Elternteil Niederlassungserlaubnis hat und seit mindestens acht Jahren in DE lebe, wird das Kind automatisch Deutsch, sofern das von den Eltern gewünscht ist. Wir haben schon im Antrag mit dem Geburtsurkunde dies bestätigt, ich lebe seit fast zehn jahren in DE und besitze seit fast fünf jahren die Niderlassungserlaubnis. Was gibts da viel zu überprüfen? Die Dame beim Standesamt(wo wir die Geburtsurkunde bekamen) sagte uns, dass diese Überprüfung manchmal sechsmonate dauern könnte!!

Die Frage habe ich etwas später hinzugefügt :)


schweitzer schrieb am 01.11.2011 um 11:56:07:
Ich denke schon. Zumal ich davon ausgehe, dass Deine Frau zumindest über deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A1 verfügt.


ja sie hat ihren Werkrealschulabschluss hier in DE gemacht und kann eigentlich fließend Deutsch.

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von schweitzer am 01.11.2011 um 13:51:43

samtek schrieb am 01.11.2011 um 11:46:11:
wenn ein Elternteil Niederlassungserlaubnis hat und seit mindestens acht Jahren in DE lebe, wird das Kind automatisch Deutsch, sofern das von den Eltern gewünscht ist.


Das Kind wird mit seiner Geburt deutsch, sogar ohne, dass die Eltern das wünschen! ( NE setzt regelmäßig 5 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalt in D voraus + die 5 Jahre mit der NE - macht zusammen 10 Jahre  - reicht also allemal).


samtek schrieb am 01.11.2011 um 11:46:11:
Die Dame beim Standesamt(wo wir die Geburtsurkunde bekamen) sagte uns, dass diese Überprüfung manchmal sechsmonate dauern könnte!!


Das kann ich, ehrlich gasagt nicht nachvollziehen, aber ich bin kein Spezialist auf diesem Gebiet. - Was da wie von wem im einzelnen noch zu prüfen ist, vermag ich nicht exakt zu benennen.


samtek schrieb am 01.11.2011 um 13:43:24:
ja sie hat ihren Werkrealschulabschluss hier in DE gemacht und kann eigentlich fließend Deutsch.
           


Wie schon gesagt - ich she keine triftige Begründung dafür, nur und insbesondere nun auch noch fortgesetzt lediglich eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG zu erteilen.

Wenn Deine Frau nicht doch noch irgendeine "Leiche im Keller" hat  ;), von der Du mir bisher nichts geschrieben hast, würde ich mir wirklich beraterischen und/oder juristischen Rat vor Ort suchen und die Entscheidung der ABH anfechten.


=schweitzer=

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von SB76 am 07.11.2011 um 19:45:46
Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg für zwei Jahre.

Die Aufenthaltserlaubnis wurde Dir als Kleber in den Pass erteilt, oder? Normalerweise gibt es nunmehr den e-AT. Wenn Du einen Kleber bekommst, dann steht eben "§ 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 AufenthG" dieser Zusatz anbei.


Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von samtek am 10.11.2011 um 16:04:53

schweitzer schrieb am 01.11.2011 um 07:56:36:
"Mit der Begründung, dass noch überprüft werden müsse, ob das Kind deutsch ist, nur weiterhin dien AE nach § 25 (5) AufenthG zu erteilen, halte ich nicht für gerechtfertigt. Ich bezweifle mal, dass die ABH sich von sich aus bei Deiner Partnerin melden wird, wenn denn "festgestellt" ist, dass das Kind tatsächlich mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.  M.E. wäre hier die Ausstellung einer FB angezeigt gewesen. (Auch mit der wäre allerdings Kinder- und Elterngeldbezug nicht möglich - aber mit Deiner NE könntest Du doch diese Leistungen beantragen!)"


Also jetzt hat meine Frau vom Standesamt die Bestätigung bekommen, dass ihr Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Da es ja noch nicht ein Monat vorbei ist seit sie die andere Aufenthaltstitel(25 abs.5) bekommen hat, könnten wir doch Widerspruch gegen die Entscheidung der AB einlegen oder?
Wenn ja, kann sie es selber schriftlich/mündlich einreichen oder müssen wir erstmal zum Anwalt/Migrationsberatung?

danke für eure antworten


Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von reinhard am 10.11.2011 um 16:14:54
Ihr solltet jetzt hingehen, das vorlegen und die richtige AE bekommen.

Falls es mit der Ausländerbehörde nicht klappt, solltet Ihr eine Migrationsberatung suchen (MBE), die kostet nichts.

Ich denke nicht, dass ein Anwalt nötig ist.

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von schweitzer am 10.11.2011 um 16:16:38

samtek schrieb am 10.11.2011 um 16:04:53:
Da es ja noch nicht ein Monat vorbei ist seit sie die andere Aufenthaltstitel(25 abs.5) bekommen hat, könnten wir doch Widerspruch gegen die Entscheidung der AB einlegen oder?


Ja, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, hat sie sogar bis zu einem Jahr Zeit.

Macht Euch kundig, ob in Eurem Bundesland ein Widerspruch möglich ist oder sogleich geklagt werden muss. (Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich!) - vielleicht ist es aber auch "im Guten" lösbar - nochmaliige Vorsprache bei der ABH, mit der Bestätigung , dass das Kind deutsch ist.

Ansonsten:


samtek schrieb am 10.11.2011 um 16:04:53:
Wenn ja, kann sie es selber schriftlich/mündlich einreichen oder müssen wir erstmal zum Anwalt/Migrationsberatung?


Ich würde es immer schriftlich machen. - Eine Beratungs- oder Anwaltspflicht besteht nicht!

Wenn Ihr Euch hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs/der Klage aber doch lieber beraten lassen wollt, dann reicht erst nur den Widerspruch/die Klage ein und schreibt dann dazu: "Begründung folgt binnen ... Wochen mit gesondertem Schriftsatz. -

Dann ist die Widerspruchs- bzw. Klagefrist gewahrt und ihr habt Zeit Euch vernünftig beraten zu lassen oder auch eine juristische Vertretung zu erwägen.


=schweitzer=

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von samtek am 11.11.2011 um 21:14:31
Meine Frau war heute bei der AB mit der Bescheinigung der Deutschen Staatsangehörigkeit unseres Sohnes und hat erstmal mündlich Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt, dass man ihr staat den beantragten §28 den §25 Abs. 5 gab. Die AB sagt, dass sie auf Anweisung der Regierungspräsidium gehandelt hat. Aber sie werden uns nochmals schriftlich benachrichtigen hieß es und sie kopierten auch die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit!! Wir müssen wohl doch den Rechtsweg einschlagen, falls wir nächste Woche nichts mehr von ihnen hören. Ich möchte euch allen für die unterstützung danken.

Titel: Re: was bedeutet Ausnahmefall nach § 78 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 Aufenthg
Beitrag von reinhard am 11.11.2011 um 21:47:45
Warte erst mal die Antwort ab.

Du kannst Dich dann auch direkt an das Regierungspräsidium (Fachaufsicht der Ausländerbehörde) wenden, vielleicht mit Unterstützung einer Beratungsstelle (MBE).

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