Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass.
Tschuldigung, daß ich das jetzt erst bemerke:
Der vor zwei Jahren erhaltene Reisepaß ist grundsätzlich UNGÜLTIG, wenn er nicht die Identität des Inhabers nach dessen nationalem Recht enthält.
Solange also ein Drittstaater den deutschen Ehenamen
nur nach deutschem Recht führt, mithin Inlands- und Reisepaß auf den vorherigen Namen besitzt, ist alles korrekt.
Nicht immer einfach, aber korrekt.
Wird jetzt nach nationalem Recht die Namensangleichung durchgeführt - ob im Heimatland oder in der
AV des Landes in Deutschland, ist egal - dann werden alle nationalen Identitätsdokumente des Herkunftslandes nach deutscher Auffassung ungültig.
Nach deutscher Auffassung schreibe ich deshalb, weil es RUS z.B. egal ist, was da im Reisepaß steht - der ist im (russischen) Inland nicht als Identitätsdokument zugelassen. Demzufolge bekommen Russen dann immer die Auskunft ihrer Behörden, daß der bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig bleibe.
Böses Erwachen dann bei einem Visumantrag: Der Paß ist nicht visierfähig, weil ungültig. Da sind schon ganze Urlaubsreisen geplatzt, weil eben ein Reisepaß nicht einfach in drei Tagen aus dem Boden gestampft werden kann.