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eAT - elektronischer Aufenthaltstitet - Infos und Hinweise (Gelesen: 139.037 mal)
Virgil
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Antwort #15 - 06.10.2011 um 17:57:26
 
birk schrieb am 18.09.2011 um 16:57:29:
Die freundliche Sachbearbeiterin unserer ABH meinte, dass der Antrag ja schon im August, also vor dem Stichtag 1.9.2011, eingegangen sei (Eingangsstempel), wir deshalb in eine Übergangsregelung fielen und die Wahl hätten, in welcher Form wir die NE denn haben möchten: als Aufkleber in den Pass für 0,- € oder als Scheckkarte für 135,- €.


Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?
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Mick
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Antwort #16 - 06.10.2011 um 18:50:00
 
Alacrity schrieb am 06.10.2011 um 17:15:08:
1. Auf der Musterabbildung des BAMF sieht man Passnummer und Gültigkeitsdatum eingetragen. Was ist, wenn man einen Reiseausweis als Passersatz hat, der zusammen mit der jetzigen AE ausläuft, z.B. zum 1.12.2011? Wenn am 1.11.2011 dann gleichzeitig ein Antrag auf neuen Reiseausweis und AE als eAT gestellt wird, steht dann auf dem eAT die Nummer und das (abgelaufene) Gültigkeitsdatum des alten Reiseausweises, den man noch hatte, als der Antrag gestellt wurde, den man aber dann mit Abholung des neuen Reiseausweises abgibt?
2. Kann der eAT einen Personalausweis ersetzen, insbesondere für die Legitimation zur Eröffnung eines Bankkontos über das Postidentverfahren?
Danke!

zu 1): Du wirst ja auch einen neuen RA erhalten. Dessen Nr. und Gültigkeit
steht dann darauf.

zu 2): Das musst Du Deine Bank bzw. die Post fragen.

Virgil schrieb am 06.10.2011 um 17:57:26:
Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?

Richtig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Virgil
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Antwort #17 - 07.10.2011 um 09:50:43
 
Mick schrieb am 06.10.2011 um 18:50:00:
Virgil schrieb am Gestern um 17:57:26:
Heißt also in Zukunft werden Aufenthaltstitel nicht mehr im Reisepass vermerkt?

Richtig. 


O.K. Danke. 130 Euro ist natürlich nicht billig, aber es fallen dann auch die Probleme weg, wenn man einen neuen Reisepass braucht (Namensänderung, Ablauf) usw.
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dr-er
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Antwort #18 - 07.10.2011 um 10:02:49
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 09:50:43:
O.K. Danke. 130 Euro ist natürlich nicht billig, aber es fallen dann auch die Probleme weg, wenn man einen neuen Reisepass braucht (Namensänderung, Ablauf) usw.


Nach dem Erhalt des neuen Reisepasses muss man auch einen neuen eAT beantragen. Zwinkernd Und einen gültigen Reisepass muss man sowieso haben. eAT ist kein Passersatz.
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Virgil
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Antwort #19 - 07.10.2011 um 10:57:46
 
dr-er schrieb am 07.10.2011 um 10:02:49:
Nach dem Erhalt des neuen Reisepasses muss man auch einen neuen eAT beantragen. Zwinkernd Und einen gültigen Reisepass muss man sowieso haben. eAT ist kein Passersatz.


Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass.

Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.

Also Frage ist eigentlich was jetzt die günstigste und beste Vorgehensweise wäre?
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dr-er
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Antwort #20 - 07.10.2011 um 12:34:20
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass.

Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.



Sie sind "gekoppelt" durch die Eintragung der Reisepassnummer in den eAT. Ob auch Name, Geburtstag usw. übereinstimmen müssen, weiß ich nicht.
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Saxonicus
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Antwort #21 - 07.10.2011 um 14:07:17
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Wenn es nicht unbedingt sein muß, würde wir ungern schon wieder einen neuen Reispass wegen dem Familennamen ausstellen lassen, wenn die Aufenthaltsgenehmigung ja jetzt nicht mehr mit dem Reispass gekoppelt ist.

Manche Passbehörden/Konsulate begnügen sich auch damit, auf einer Seite im Pass einen Vermerk über den neuen Familiennamen anzubringen

Die Passinhaberin trägt ab xx.xx.xxxx den Familiennamen XYZ.

Es ist somit nicht immer gleich ein neuer Pass erforderlich.
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Mladen
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Antwort #22 - 02.12.2011 um 10:32:26
 
Hallo,

muss man als Drittstaaten-Angehöriger im Alltag nun sowohl den elektronischen Aufenthaltstitel als auch den Pass mit sich führen, oder nur den elektr. Aufenthaltstitel?

Grüße
Mladen
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Antwort #23 - 02.12.2011 um 10:43:50
 
Du "musst" als Ausländer in D nie deinen Pass mitführen, es gibt keine "Passmitführungspflicht", schlimmstenfalls nimmt man dich mit auf die Wache oder fährt dich nachhause zu deinem Pass um sich von deiner Identität zu "überzeugen".

Du "musst" im Alltag auch keine Aufenthaltstitel mitführen.

Ansonsten ist die elek. Aufenthaltskarte ist kein Identitätsnachweis, sie ersetzt nicht den Pass.
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Saxonicus
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Antwort #24 - 02.12.2011 um 10:52:19
 
Mladen schrieb am 02.12.2011 um 10:32:26:
muss man als Drittstaaten-Angehöriger im Alltag nun sowohl den elektronischen Aufenthaltstitel als auch den Pass mit sich führen, oder nur den elektr. Aufenthaltstitel?

Meine Frau führt immer eine Kopie der relevanten Seiten ihres Passes mit sich, allerdings hat sie die, in der Zeit ihres fast 30jährigen Aufenthalts in Deutschland, noch nie gebraucht, d.h. sie ist noch nie kontrolliert worden.
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Petersburger
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Antwort #25 - 02.12.2011 um 15:43:18
 
Virgil schrieb am 07.10.2011 um 10:57:46:
Momentan geht es eher darum, dass meine Frau erst vor 2 Jahren einen (neuen) Reisepass bekommen hat und der eben noch 15 jahre gültig ist. Der neue Familienname ist jetzt nur im neu beantragten Inlandspass. 


Tschuldigung, daß ich das jetzt erst bemerke:

Der vor zwei Jahren erhaltene Reisepaß ist grundsätzlich UNGÜLTIG, wenn er nicht die Identität des Inhabers nach dessen nationalem Recht enthält.

Solange also ein Drittstaater den deutschen Ehenamen nur nach deutschem Recht führt, mithin Inlands- und Reisepaß auf den vorherigen Namen besitzt, ist alles korrekt.
Nicht immer einfach, aber korrekt.

Wird jetzt nach nationalem Recht die Namensangleichung durchgeführt - ob im Heimatland oder in der AV des Landes in Deutschland, ist egal - dann werden alle nationalen Identitätsdokumente des Herkunftslandes nach deutscher Auffassung ungültig.

Nach deutscher Auffassung schreibe ich deshalb, weil es RUS z.B. egal ist, was da im Reisepaß steht - der ist im (russischen) Inland nicht als Identitätsdokument zugelassen. Demzufolge bekommen Russen dann immer die Auskunft ihrer Behörden, daß der bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig bleibe.
Böses Erwachen dann bei einem Visumantrag: Der Paß ist nicht visierfähig, weil ungültig. Da sind schon ganze Urlaubsreisen geplatzt, weil eben ein Reisepaß nicht einfach in drei Tagen aus dem Boden gestampft werden kann.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Mikael321
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Antwort #26 - 02.12.2011 um 23:05:58
 
Petersburger schrieb am 02.12.2011 um 15:43:18:
Der Paß ist nicht visierfähig, weil ungültig.
Ach !?  Entscheidet jetzt Deutschland Dinge , die in der nationalen Souveränität eines anderen Staates liegen ??

Das muss du aber mal genau erklären . Das Ausländer bzw. Visa Recht verlangt einen gültigen Pass. Die Russen sagen : Der Pass ist gültig, und die Deutsche Botschaft entscheidet jetzt über den Kopf der Russen hinweg, das der Pass nicht gültig ist !?

Wie geht denn so was ??

Also seinerzeit hat unsere ehemalige ABH auch den Pass meiner Frau für ungültig erklärt, und wollte die AE auch erst bei vorlage eines neuen Pass erteilen. Ich habe dann eine Bescheinigung der BY Botschaft besorgt, die auf der Bescheinigung bestätigt hat, das der Pass weiter gültig ist. ( Ehename auch nach BY Recht geändert ) Nach ein wenig hin und her, gab es dann doch die AE .

Also wie sollte den so eine Ablehnung des Visums, rein rechtlich laufen ? Wie begründet man so eine Ablehnung , wenn der Russische Staat ( oder sonst einer )  bestätigt : Das Ding ist gültig ?


Michael
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Mladen
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Antwort #27 - 02.12.2011 um 23:45:54
 
Danke, maki und Saxonicus.

Grüße
Mladen
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birk
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Antwort #28 - 03.12.2011 um 17:05:12
 
2 Fragen noch zum eAT:

1. Mit welcher Zeit ist bis zur Austellung eines eAT momentan zu rechnen? Ich meine die reine "Produktionszeit", also von dem Zeitpunkt, wenn die ABH dem AT zugestimmt hat und die Daten an die Bundesdruckerei weiterleitet bis zur Benachrichtigung an den Antragsteller, dass die Karte abgeholt werden kann?

2.
Wenn in dieser "technischen" Zeitspanne Änderungen auftreten (wie z.B Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft, Verlust von Arbeitsplatz und somit LU, ....) ist der Antragsteller auch dann noch verpflichtet, diese der ABH zu melden und somit "gegen sich selbst auszusagen?"
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maki
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Antwort #29 - 03.12.2011 um 18:43:01
 
birk schrieb am 03.12.2011 um 17:05:12:
2.
Wenn in dieser "technischen" Zeitspanne Änderungen auftreten (wie z.B Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft, Verlust von Arbeitsplatz und somit LU, ....) ist der Antragsteller auch dann noch verpflichtet, diese der ABH zu melden und somit "gegen sich selbst auszusagen?" 

Nein, das muss man immer noch nicht, auch als Ausländer.

Man darf aber natürlich nicht vorsätzlich täuschen, d.h. wenn man gefragt wird muss man die Wahrheit sagen.
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