Saxonicus schrieb am 16.08.2011 um 14:22:55:Deshalb solltest Du versuchen über die georgische
AV in Deutschland einen Pass zu erlangen.
Wie soll
TS einen georgischen Pass erhalten, wo er die georgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In Georgien gilt Abstammungsprinzip. Also, wenn die Eltern keine georgische Staatsbürger sind, ist das Kind kein Georgier.
Außerdem ersetzt ein Pass die Geburtsurkunde nicht und eine Einbürgerung in einem anderen Staat wäre ohne eine Geburtsurkunde auch kaum möglich.
- Welche Staatsangehörigkeit ist in dem grauen Reisepass für Ausländer eingetragen?
- Bist Du als Staatenlos anerkannt? Welcher Aufenthaltsstatus hast Du hier?
Den Weg über die Botschaft von Georgien (Russland hat damit gar nichts zu tun) halte ich für aussichtslos, so lange den Konflikt in Abchasien nicht beigelegt ist. Aber u.U. kann dein Geburt hier nachbeurkundet werden:
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
"Für eine im Ausland geborene Person kann nachträglich ohne zeitliche Befristung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschem Geburtenregister gestellt werden.
Die Möglichkeit der Nachbeurkundung der im Ausland registrierten Geburt besteht für deutsche Staatsangehörige
oder Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.Eine dieser Voraussetzungen muss die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person bzw. der antragsberechtigten Person im Inland.
Ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin.
Welche Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch mit uns in Verbindung, um nähere Informationen zu erhalten und einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.
Die Gebühren für die Nachbeurkundung betragen 50 €. Einzelfallabhängig können weitere Kosten entstehen, z. B. für die Aufnahme einer Namenserklärung. "