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Ausreichender Wohnraum - Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.799 mal)
Denisse
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20.03.2012 um 19:07:26
 
Hallo,

für Niederlassungserlaubnis steht als einer der Voraussetzungen "ausreichender Wohnraum". Wie können wir diese verstehen? Ist ein WG ausreichend? Bezieht sich das mit Quadratmeter?

Grüße
Zeremon
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Antwort #1 - 20.03.2012 um 19:29:55
 
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm

2.4

Zitat:
Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen
Unterbringung dienen. Eine abgeschlossene
Wohnung wird jedoch nicht verlangt.

Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich
auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung,
d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick
auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze
bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h.
es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden,
als sie auch typischerweise Sozialwohnungen
in der jeweils entsprechenden Region
aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der
Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze
oder in Ermangelung solcher Gesetze
das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden,
wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied
unter sechs Jahren zehn Quadratmeter
Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem
Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume,
die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte
Nebenräume können berücksichtigt
werden.
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Antwort #2 - 20.03.2012 um 19:31:01
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz


9.2.1.9 Ausreichender Wohnraum
Auf die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
wird Bezug genommen (vgl. Nummer 2.4).



2.4 Ausreichender Wohnraum

2.4.0 Der Wohnraum muss einer menschenwürdigen
Unterbringung dienen. Eine abgeschlossene
Wohnung wird jedoch nicht verlangt.

2.4.1 Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich
auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Be-
legung, d. h. die Größe der Wohnung im Hin-
blick auf die Zahl der Bewohner. Die Ober-
grenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h.
es darf keine bessere Ausstattung verlangt wer-
den, als sie auch typischerweise Sozialwoh-
nungen in der jeweils entsprechenden Region
aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der
Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichts-
gesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze
das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.

2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhan-
den, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Fa-
milienmitglied unter sechs Jahren zehn Qua-
dratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in ange-
messenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohn-
räume, die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbe-
nutzte Nebenräume können berücksichtigt
werden.
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Denisse
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Antwort #3 - 20.03.2012 um 20:26:48
 
vielen Dank für schnelle Antworten. Die habe ich gelesen. Jedoch ich kann leider nicht verstehen/interpretieren, wie der Wohnraum aussehen soll. Für mich bleibt offen z.B. gilt eine 3er WG als ausreichend? (sind WGs berhaupt erlaubt). Oder eine 30 m² ein Zimmer Wohnung?

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Lior
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Antwort #4 - 20.03.2012 um 21:40:46
 
Der Gesetzestext ist bestimmt und klar, was kannst du nicht verstehen/interpretieren?


2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhan-
den, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Fa-
milienmitglied unter sechs Jahren zehn Qua-
dratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in ange-
messenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohn-
räume, die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbe-
nutzte Nebenräume können berücksichtigt
werden.


3 Erwachsene in einer 40 qm Wohnung, davon 30 qm ist Wohnfläche in 2 Zimmern, 10 qm sind Küche und Bad. 30 qm Wohnfläche (2 Zimmer) / 3 Erwachsene = 10 qm pro Person,
kein ausreichender Wohnraum!


3 Erwachsene in einer 60 qm WG, davon 48 qm ist Wohnfläche in 3 Zimmern, 12 qm sind Küche und Bad. 48 qm Wohnfläche (3 Zimmer) / 3 Erwachsene = 16 qm pro Person,
ausreichender Wohnraum!
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Denisse
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Antwort #5 - 20.03.2012 um 22:29:21
 
ah, ok, d.h. ob es ein WG ist oder nicht unwichtig, sondern jeder soll min. 12 m² Wohnraum (außer Küche/Bad) haben.

Vielen Dank  Smiley
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