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ja,wieder keine geburtsurkunde (Gelesen: 19.040 mal)
Imanalienhere
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 16.08.2011 um 23:41:20
 
Saxonicus schrieb am 16.08.2011 um 22:25:48:
Zwar kenne ich das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht, aber wenn die Eltern des TS Armenier sind, dann ist es doch sehr wahrscheinlich, daß deren Kind ebenfalls Armenier ist.
Dazu braucht er doch nicht dort gelebt zu haben.

Es gibt doch auch reichlich andere Personen, die zwar eine bestimmte Staatsangehörigkeit innehaben, obwohl sie noch nie einen Fuß in dieses Land gesetzt haben.


Diese Möglichkeit würde ich nicht ausschließen, aber ich muss wahrscheinlich dann in Armenien meine Geburt nachbeurkunden lassen, in einem armenischen Standesamt. Weil eingebürgert kann man da auch nicht ohne Geburtsurkunde, soweit ich weiß unentschlossen Ich sollte vielleicht dem Präsidenten einen Brief schreiben, aber ob dieser je ankommt...
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Saxonicus
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Antwort #31 - 17.08.2011 um 00:32:32
 
Zitat:
Ich sollte vielleicht dem Präsidenten einen Brief schreiben, aber ob dieser je ankommt...

Warum gleich den Präsidenten, versuch es doch erst einmal bei den Behörden ?

Angefangen zunächst bei der armenischen Botschaft.  ?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 17.08.2011 um 00:35:37
 
Zitat:
aber ob dieser je ankommt... 



klar beim Level Papierkorb sicher. Also spar dir die Tinte
und das Porto bzw. die Bytes
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Imanalienhere
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 17.08.2011 um 01:38:46
 
In dieser ganzen Bürokratie muss doch einen Ausweg geben.
Wird hier wirklich erwartet, dass man sein ganzes Leben hier Ausländer bleibt, nicht heiraten , seine Kinder nicht anmelden und keine Rente beantragen darf?

Bringt es was, wenn man sich an die Menschensrechtorganisation wendet?
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Eduard
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Antwort #34 - 17.08.2011 um 06:04:58
 
Ich denke, hier kommt man nur weiter, wenn man einen kühlen Kopf bewahrt und logisch denkt, z. B.

Zitat:
Diese Möglichkeit würde ich nicht ausschließen, aber ich muss wahrscheinlich dann in Armenien meine Geburt nachbeurkunden lassen, in einem armenischen Standesamt. Weil eingebürgert kann man da auch nicht ohne Geburtsurkunde, soweit ich weiß 


1.  Es geht nicht um Einbürgerung, sondern darum, dass die Staatsangehörigkeit möglicherweise schon mit der Geburt erworben wurde.
2. Der Nachweis der armenischen Staatsangehörigkeit dürfte ohne Geburtsurkunde wohl auch schwierig werden. Aber vielleicht geht da eher was als in D.
3. Angenommen, es gäbe die Möglichkeit, die Geburt in Armenien nachbeurkunden zu lassen, was wäre so schlecht daran? Damit wären die Probleme vom Tisch.

Und falls Du nicht die armenische Staatsbürgerschaft hast, würde ich dem Rat von davith folgen. Alles Schritt für Schritt.

Rechtlich sieht es so aus, dass die Behörden grundsätzlich per Gesetz dazu ermächtigt sind, in besonderen Fällen von der Vorlage einer Geburtsurkunde abzusehen.

§9 Abs.2 PStG:
Zitat:
Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.


Allerdings steht hier der Antragsteller in der Pflicht, nachzuweisen, dass und warum er keine Geburtsurkunde vorlegen kann. D. h. Du musst
- darlegen (und belegen) welche Ansätze Du bereits erfolglos versucht hast, um an eine Geburtsurkunde zu kommen
- darlegen, dass es keine weiteren Ansätze gibt.

Sicher nicht ausreichend sind pauschale Aussagen wie
Zitat:
ich bin ein Stammgast bei der georgischen Botschaft, diese können mir nicht helfen.

sondern Du musst konkret darlegen, welche Anträge Du gestellt hast, was das Ergebnis war etc. Zu prüfen wäre auch, ob Du vor Ort (Du musst nicht persönlich dorthin, z. B. könnte man einen dortigen Anwalt beauftragen) mehr erreichen könntest.



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davith
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Antwort #35 - 17.08.2011 um 08:07:26
 
Saxonicus schrieb am 16.08.2011 um 22:25:48:
Zwar kenne ich das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht, aber wenn die Eltern des TS Armenier sind, dann ist es doch sehr wahrscheinlich, daß deren Kind ebenfalls Armenier ist. 


Die Eltern des TS sind armenischer Abstammung, also ethnische Armenier und keine Bürger der Republik Armenien. Also hat TS die armenische Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht erworben.

Aufgrund seiner armenischer Abstammung, die nachgewiesen werden soll, kann TS in Armenien durch eine "vereinfachte" Verfahren eingebürgert werden. Muss aber dafür sein Wohnsitz nach Armenien verlegen (Nach der Einbürgerung und der Erhalt eines Reisepasses kann TS natürlich ausreisen). Außerdem besteht in Armenien Wehrpflicht.

Sollte TS sich für diesen Weg entscheiden, würde ich unbedingt mit der ABH klären, dass NE durch Fristverlängerung bzw. Wiedereinreiseerlaubnis erhalten bleibt, da das Verfahren in Armenien u.U. mehr als 6 Monate in Anspruch nehmen kann.
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Saxonicus
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Antwort #36 - 17.08.2011 um 11:39:08
 
davith schrieb am 17.08.2011 um 08:07:26:
Außerdem besteht in Armenien Wehrpflicht. 

Das dürfte kein Grund sein, die Staatsangehörigkeit "abzulehnen".

davith schrieb am 17.08.2011 um 08:07:26:
Sollte TS sich für diesen Weg entscheiden, würde ich unbedingt mit der ABH klären, dass NE durch Fristverlängerung bzw. Wiedereinreiseerlaubnis erhalten bleibt, da das Verfahren in Armenien u.U. mehr als 6 Monate in Anspruch nehmen kann. 

Das wäre zu empfehlen, obwohl...
§ 51 (3)
Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
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Imanalienhere
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Antwort #37 - 17.08.2011 um 12:44:46
 
Also theoretisch habe ich 3 Möglichkeiten?
1. In Deutschland gerichtlich vorgehen, um die Nachbeurkundung der Geburt hier zu beantragen
2. In Georgien mit Hilfe von Zeugen , Schulzeugnissen, Krankenhausarchiven (Impfungen), und dem Flüchtlingsausweis dort auch eine Nachbeurkundung zu beantragen
3. In Armenien eine Nachbeurkundung zu beatragen, um an eine Armenische Staatsangehörigkeit zu gelangen...


Wo würde man am meisten Chancen haben? Weil es ist nicht einfach für mich mein Studium abzubrechen, meine Arbeit abzugeben und wer weiß für wie lange nach Armenien oder Georgien zu gehen , um Alles zu klären dort.
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davith
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Antwort #38 - 17.08.2011 um 14:23:46
 
zu 1. Ich bin kein Hellseher, aber ich habe bereits geschrieben, dass m.E. Du ein Recht auf die Nachbeurkundung in Deutschland hast.

zu 2. Ich kenne die georgische Gesetzgebung nicht. Weiß man überhaupt, ob eine Nachbeurkundung für einen Ausländer in Georgien möglich ist? Nach Abchasien darfst Du  nicht fahren (Es ist von Georgien verboten), um vor Ort die Nachforschungen zu betreiben. Inwieweit werden abchasische Papiere in Georgien anerkannt, ist auch fraglich.

zu 3. Da Du armenischer Abstammung bist, bekommst Du auf Antrag ein Aufenthaltsrecht in Armenien und kannst in "vereinfachten" Weise eingebürgert werden. Inwieweit armenische Gesetzgebung eine Nachbeurkundung möglich macht, wäre zu klären.

Welcher Weg Du gehst, würde ich eher an deine Zukunftsabsichten festmachen. Willst Du deutsche Staatsangehörigkeit in Zukunft beantragen, dann soll man auch in Deutschland bleiben. Willst Du nach Armenien umziehen und dort leben, dann könnte man in diese Richtung gehen.
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Antwort #39 - 17.08.2011 um 18:21:53
 
davith schrieb am 17.08.2011 um 14:23:46:
Willst Du deutsche Staatsangehörigkeit in Zukunft beantragen, dann soll man auch in Deutschland bleiben.


Wenn ich den TS richtig verstanden habe, will er genau das. Damit macht Option 3 irgendwie keinen Sinn, und kann übrigens auch nicht von ihm verlangt werden, nur weil es irgendeiner Behörde nicht gefällt, dass er staatenlos ist.

Zu den Optionen 1 und 2, diese gehören m. E. zusammen. Der TS kann zwar die Nachbeurkundung in D beantragen, das stimmt, aber im Rahmen des Nachbeurkundungsverfahrens wird üblicherweise die originale Geburtsurkunde von dem Ort, an dem er geboren wurde, gefordert. Hier beisst sich dann wieder die Katze in den Schwanz, wenn er keine Geburtsurkunde aus Georgien vorlegen kann. Es ist theoretisch möglich, dass der Standesbeamte auf die originale Geburtsurkunde verzichtet, aber dazu muss der Antragsteller nachweisen, dass die originale Geburtsurkunde nicht zu bekommen ist. Also muss auch die Option 2 in Angriff genommen werden, und sei es auch nur, um den endgültigen Beweis in der Hand zu haben, dass es unmöglich ist.
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davith
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Antwort #40 - 18.08.2011 um 12:09:24
 
Also es müssen folgende Fragen geklärt werden:
1. Deine Staatsangehörigkeit (oder Staatenlosigkeit) bzw. Flüchtlingsstatus (Daraus ergibt sich, ob eine Nachbeurkundung in Deutschland möglich ist). Nach dem, was Du geschrieben hast, bist Du vermutlich Staatenlos. Beantrage bei ABH einen Reiseausweis für Staatenlose, dann hast Du es amtlich. Sollte die ABH die Ausstellung verweigern, kannst Du dagegen gerichtlich vorgehen.

2. Nachdem es feststeht, das Du staatenlos bist, kannst Du bei dem zuständigen Standesamt die Nachbeurkundung beantragen. U.U. wird man hier eine gerichtliche Anordnung erwirken müssen. Also mit dem Standesamt besprechen, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Nachweise anstelle der Unterlagen, die nicht zu bekommen sind, erbracht werden können. Und wenn keine Einigung erzielt werden kann, dann gerichtlich vorgehen.

Z.B. kannst Du durch eine schriftlicher Auskunft der georgischen Botschaft nachweisen, dass Ausstellung einer georgischer Geburtsurkunde und Nachbeurkundung der Geburt durch georgische Behörden nicht möglich sind. Außerdem kann man die Zeugenaussagen vorlegen. Wie die Zeugenaussagen aussehen sollen, durch welche Behörde diese zu beglaubigen sind etc. soll man mit dem Standesamt besprechen ggf. einen schriftlichen Antwort auf einen schriftlichen Antrag verlangen.
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Imanalienhere
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 18.08.2011 um 22:18:00
 
Vielen Dank Davith und Eduard, ich versuche es mit euren Ratschlägen. Werde nächste Woche mit der Beamtin reden...
Hoffe es zieht sich nicht bis Unendliche
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 19.01.2012 um 20:03:05
 
Guten Abend.. Ich bin wieder da  Smiley
Nach langen Monaten, die keine Neuigkeiten erbracht haben , gibt es eine Antwort.
Die Nachbeurkunung in Deutschland würde erfolgen, wenn man mich als Staatenloser anerkennt. Die genauen Worte der Beamten sind: Herr ....., sobald Sie als Staatenloser anerkannt werdet, bekommen Sie sofort ihre Geburtsurkunde. Soweit so gut.
Die eigentlichen Probleme fangen jetzt an. Die Ausländerbehörde hat einen langen Brief verfasst (mit Fragen nach meiner Identität und ob es eine Chance auf eine Staatenlosigkeit besteht etc.) und hat den an die Deutsche Botschaft in Moskau geschickt.
Nun frage ich mich, wie die Deusche Botschaft in Moskau überhaupt beurteilen kann, ob ich Staatenlos bin oder nicht.
Kennt sich jemand damit aus?

Vielen Dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 19.01.2012 um 22:03:01
 
Wieso hast du dich nochmal registriert?

Das ist ein Verstoß gegen die NUB


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Antwort #44 - 19.01.2012 um 22:05:03
 
imanalienhere1 schrieb am 19.01.2012 um 20:03:05:
hat den an die Deutsche Botschaft in Moskau geschickt.


Wohl als Amtshilfeersuchen

imanalienhere1 schrieb am 19.01.2012 um 20:03:05:
wie die Deusche Botschaft in Moskau überhaupt beurteilen kann, ob ich Staatenlos bin oder nicht.


das kann sie gar nicht ... aber sie kann klären helfen, ob du die russische hast oder in dem Fall eben nicht hast.(die AB in Moskau ist eben vor Ort und sollte die nötigen Verbindungen haben)
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