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Nicht-EU - Aufenthalt wg. Arbeit - Arbeitgeberwechsel möglich? (Gelesen: 3.015 mal)
ellie
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18.07.2011 um 13:20:15
 
Hallo zusammen!

Habe eine Frage für einen Freund und würde mich auf Ihre Unterstützung freuen.

Er ist kein EU-Bürger und seit 4,5 Jahre in Deutschland tätig; sein Aufenthaltstitel gilt für die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber.

Unsere Frage ist, ob es möglich wäre, sein Visum für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verlängern? Bis jetzt wurde der Aufenthaltstitel erst nach Vorrangsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit verlängert.

Vielen Dank für jeden Hinweis!


Schönen Tag!

Ellie

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schweitzer
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Antwort #1 - 18.07.2011 um 13:22:49
 
Schreibe bitte mal, welche AE (nach welchem Paragraphen des AufenthG) er bislang hatte und wie lange er schon sozialversicherungspflichtig arbeitet.

Dann kann man Dir exakt antworten.


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ellie
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Antwort #2 - 18.07.2011 um 14:00:48
 
Danke für die prompte Antwort!

Er hat einen Aufenthaltstitel nach §18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Am Anfang der Beschäftigung hat er Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, nach kurzer Zeit wurden ihm die Beiträge zurückerstattet. Seitdem hat er nur Steuer bezahlt, aber keine SV.

Vielen Dank für die Hilfe!
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Antwort #3 - 18.07.2011 um 14:05:52
 
Hatte er die ganzen 4,5 Jahre den AT nach § 18 AufenthG ??
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schweitzer
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Antwort #4 - 18.07.2011 um 14:14:20
 
ellie schrieb am 18.07.2011 um 14:00:48:
Am Anfang der Beschäftigung hat er Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, nach kurzer Zeit wurden ihm die Beiträge zurückerstattet.


Hmm, das irritiert mich - auf welcher Grundlage ist das geschehen? - Passt so mit der AE zum Zwecke der Beschäftigung irgendwie nicht zusammen. -

Ansonsten soll er mal einen Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV stellen - ich zitiere die Vorschrift:

Zitat:
1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


So, wie ich das sehe, hat er bereits seit mehr als drei Jahren eine AE und hält sich damit in Deutschland auf, richtig?

Wird dem Antrag stattgegeben, hätte er fortan, was Beschäftigungen (unselbständige Tätigkeiten) angeht. uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt - die Beschränkung auf eine Firma entfiele.


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ellie
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Antwort #5 - 18.07.2011 um 14:22:00
 
Ja, Visa war schon immer nach dem gleichen Paragraph.

Darauf steht allerdings, dass es nach beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber erlischt.

Bis jetzt kam ein AG-Wechsel nicht in Frage, deswegen hat man das Visum auch nicht in Frage gestellt.

Vielen Dank!
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Antwort #6 - 31.08.2011 um 11:30:03
 
Hallo zusammen,

bin wieder da mit ein paar konkreten Fragen zum Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV und hoffe, dass mir jemand helfen kann:

1. Wo stellt man den Antrag? Nur bei der ABH oder ist die Agentur für Arbeit auch involviert? Bei der ABH wurde mir heute gesagt, dass die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung geben soll und erst dann kann man es bearbeiten.

2. Wird einem Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV
nur im Falle von Unionsbürgern aus Rumänien und Bulgarien stattgegeben oder gilt es auch für Drittstaatler?


Herzlichen Dank für jeden Hinweis!


Wunderschönen Tag!

ellie
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Antwort #7 - 31.08.2011 um 11:45:24
 
Der Antrag wird bei der ABH gestellt, und von ihr musst Du auch Bescheid bekommen. Die Beteiligung der Bundesagentur ist für Deine Antragstellung uninteressant - das muss von den Behörden untereinander erledigt werden.

ellie schrieb am 31.08.2011 um 11:30:03:
2. Wird einem Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV nur im Falle von Unionsbürgern aus Rumänien und Bulgarien stattgegeben oder gilt es auch für Drittstaatler?


Diese Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Drittstaatler.


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Antwort #8 - 31.08.2011 um 16:14:06
 
Vielen Dank für die Antwort!

Habe wieder Fragen:

Für die Bearbeitung des Antrages gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV sind eine aktuelle Arbeitsbescheinigung + Einkommensnachweise notwendig.

- Hat es Einfluss auf die Erteilung der Zustimmung dass in der Arbeitsbescheinigung der aktuelle Arbeitsvertrag bis am 30.09.2011 befristet ist?

Was sind Gründe für Ablehnnung des Antrags?

Einen schönen Tag!

ellie
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Antwort #9 - 31.08.2011 um 16:27:24
 
ellie schrieb am 31.08.2011 um 16:14:06:
Hat es Einfluss auf die Erteilung der Zustimmung dass in der Arbeitsbescheinigung der aktuelle Arbeitsvertrag bis am 30.09.2011 befristet ist? 


Nein.

ellie schrieb am 31.08.2011 um 16:14:06:
Für die Bearbeitung des Antrages gemäß § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV sind eine aktuelle Arbeitsbescheinigung + Einkommensnachweise notwendig.


Wie bitte? Bei Anwendung der Nr. 2 geht es doch ausschließlich um den Nachweis der entsprechenden Aufenthaltszeiten ...

ellie schrieb am 31.08.2011 um 16:14:06:
Was sind Gründe für Ablehnnung des Antrags?


Es ist zwar eine Ermessensvorschrift, aber außer dem, dass die in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind mir bisher keine Ablehnungsgründe untergekommen.


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Antwort #10 - 31.08.2011 um 16:42:22
 
Danke schön für die HIlfe!!!

Die Sachbearbeiterin bei der ABH hat uns mitgeteilt, dass man eine aktuelle Arbeitsbescheinigung mit der Art des Arbeitsvertrages (befristet/unbefristet) + 3 Lohnabrechnungen notwendig für den Antrag sind...

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