ellie schrieb am 18.07.2011 um 14:00:48:Am Anfang der Beschäftigung hat er Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, nach kurzer Zeit wurden ihm die Beiträge zurückerstattet.
Hmm, das irritiert mich - auf welcher Grundlage ist das geschehen? - Passt so mit der
AE zum Zwecke der Beschäftigung irgendwie nicht zusammen. -
Ansonsten soll er mal einen Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 2
BeschVerfV stellen - ich zitiere die Vorschrift:
Zitat:1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
So, wie ich das sehe, hat er bereits seit mehr als drei Jahren eine
AE und hält sich damit in Deutschland auf, richtig?
Wird dem Antrag stattgegeben, hätte er fortan, was Beschäftigungen (unselbständige Tätigkeiten) angeht. uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt - die Beschränkung auf eine Firma entfiele.
=schweitzer=