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AE an Wohnort gebunden? (Gelesen: 2.012 mal)
jr1510
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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30.08.2011 um 08:25:24
 
Moin, moin,
ist eine (zweijährig gültige) AE mit dem Vermerk "Beschäftigung gestattet (§18 Abs. 4 S. 2 AufenthG)" an den Ort oder das Bundesland der ausstellenden ABH gebunden? Oder besteht die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme ohne Vorrangprüfung bundesweit?

Vielen Dank für Eure Aufklärung!

Grüße aus MV
Jörg
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.08.2011 um 11:30:34
 
Hallo,
Zitat:
ist eine (zweijährig gültige) AE mit dem Vermerk "Beschäftigung gestattet (§18 Abs. 4 S. 2 AufenthG)" an den Ort oder das Bundesland der ausstellenden ABH gebunden?


Nein.

Zitat:
Oder besteht die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme ohne Vorrangprüfung bundesweit?


Ja, so ist es.

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C_Devil
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #2 - 30.08.2011 um 11:56:14
 
Zitat:
§ 18 Beschäftigung
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

In der AE ist keinerlei Hinweis auf eine weitere Rechtsgrundlage ???
BeschV oder BeschVerfV ???
Kann ich mir fast nicht vorstellen.

@jr1510
Sieh bitte nochmal ganz genau nach, was in deiner AE steht und schreib es hier auf. Dann kann man auch eine seriöse Antwort auf deine Frage geben. So ist es m.E. pures raten ins
Blaue



Gruß
C_Devil
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jr1510
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 30.08.2011 um 15:33:29
 
Moin nochmal,
und schon mal danke für die ersten beiden Antworten.

Im Anhang findet Ihr einen Scan der AE.

Die AE gehört meiner Freundin. Sie hat sie als Verlängerung nach 3 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Niedersachsen bekommen. Sie hat einen Bachelor einer chinesischen Universität.

Meine Freundin ist nun von Niedersachen hierher nach MV umgezogen und sucht hier eine Arbeit.

Bei der Anmeldung hat eine Mitarbeiterin der hiesigen ABH die AE angezweifelt und behauptet, der Vermerk "Beschäftigung erlaubt" gelte hier so pauschal nicht. Bisher hatten wir, u.a. auch hier im Forum, aber immer etwas anderes gehört und gelesen.

Daher nun meine Frage, auch dazu, um potentiellen Arbeitgebern hier in der Gegend die richtige Antwort bei der Frage nach einer Arbeitserlaubnis geben zu können.

Jörg

Tippi Änderung:
Anhang gelöscht. siehe Posting #5.

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« Zuletzt geändert: 30.08.2011 um 22:49:11 von Tippi »  
 
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schweitzer
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Antwort #4 - 30.08.2011 um 17:52:15
 
jr1510 schrieb am 30.08.2011 um 15:33:29:
Sie hat sie als Verlängerung nach 3 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Niedersachsen bekommen.  ...

Bei der Anmeldung hat eine Mitarbeiterin der hiesigen ABH die AE angezweifelt und behauptet, der Vermerk "Beschäftigung erlaubt" gelte hier so pauschal nicht.


Dann sollte die Mitarbeiterin bitte auch mal erklären, warum nicht.

Ansonsten ist dem Ganzen aber ganz leicht abzuhelfen. - Deine Freundin soll bei der ABH einen Antrag auf Anwendung von § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV stellen - der lautet:

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben ...


Wenn dem stattgegeben wird (ich sehe keinen Grund, weshalb dem nicht so sein sollte) kann sie in der Folge jedwede Beschäftigung ausüben.

=schweitzer=
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Tippi
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Antwort #5 - 30.08.2011 um 22:46:03
 
@
jr1510


auf deiner Abbildung der AE war der Name des Sach-
bearbeiters zu lesen. Das ist hier nicht erwünscht.
Ich hab das unleserlich gemacht und hier angehängt.
Deinen Anhang habe ich gelöscht.
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