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Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen (Gelesen: 9.331 mal)
Themen Beschreibung: bin seit 8 Jahren in Deutschland und seit über 2 Jahren verheiratet
bia2berry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.04.2011 um 10:36:31
 
Hallo Leute ,
zuerst einmal DANKE für dieses Tolle Forum.
ich habe folgendes Problem und mein Anwalt will oder kann mir nicht helfen.
ich bin nun seit 8 Jahren in Deutschland und seit Herbst 2008 schon mit meiner damaligen Freundin verheiratet (sie ist Deutsche)
habe im Jahr 2008 mein Studium abgebrochen und geheiratet. weil ich mich einfach entschieden habe mit meiner freundin in Deutschland zu bleiben und zusammen ein Geschäft auf machen usw..da ich es bei der ABH nicht gemeldet habe dass ich mein Studium abgebrochen habe waren sie sehr sauer auf mich und wollten sie von mir dass ich ausreise und Visum nachhole.
das ging ja auch problemlos bei der Botschaft, aber damals wusste ich nicht dass diese Aktion später zu meinem Nachteil wird !!
nun wollte ich mich jetzt einbürgern lassen(2 Jahre verheiratet,3 Jahre Aufenthalt ) und mein Anwalt sagt es ist sehr schwer bzw. geht nicht weil mein Aufenthalt unterbrochen wurde !
hat jemand von euch vielleicht eine Idee?nur weil ich zweck Visum nachholen paar Tage weg war sind die 5-6 Jahre Aufenthaltzeiten ungültig?
es gibt immer neue Gesetzte und Beschlüsse von Gerichten usw, vielleicht hat jemand von euch nen ähnlichen Fall gesehen oder davon gehört ?
mfg
berry

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Antwort #1 - 06.04.2011 um 10:40:42
 
bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 10:36:31:
hat jemand von euch vielleicht eine Idee?nur weil ich zweck Visum nachholen paar Tage weg war sind die 5-6 Jahre Aufenthaltzeiten ungültig? 

Vermutung:
Dein Aufenthalt war vorher nicht rechtmässig, denn deine Stundenten AE ist wohl ungültig geworden (auflösende Bedungung in der AE wie zB. "Erlischt mit...") und du hattest dich ohne AE in D aufgehalten.
D.h. dass diese Unterbrechung nicht erst durch die Ausreise zustandegekommen ist, sondern durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.

Für die Regeleinbürgerung nach §9 StAG braucht man einen gewöhnlichen und rechtmässigen Aufenthalt von mind. 3 Jahren, davon 2 Jahre verheiratet (mit der richtigen AE).
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Antwort #2 - 06.04.2011 um 10:48:12
 
Hallo Maki,

ich hatte damals schon noch eine einjährige (rest)Aufenthaltserlaubnis aber ich war eben nicht mehr als Student an einer Hochschule eingeschrieben.und schon bevor diese Aufenthaltserlaubnis abläuft war ich bei der Ausländerbehörde und erzählt dass ich mich für ein anderes Leben entschieden habe usw..
sie haben mir eine Duldungpapier gegeben.(nach dem ich schon verheiratet war !!! )
also du meinst da kann man nix machen oder?
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bia2berry
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Antwort #3 - 06.04.2011 um 10:54:37
 
maki schrieb am 06.04.2011 um 10:40:42:
sondern durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.

ja genau richtig. und dewegen hat natürlich die Ausländerbehörde eine Strafanzeige erstattet ,aber das verfahren wurde später vom Staatswalt oder Richter eingestellt. heisst das vielleicht für die ,dass es doch kein Aufenthalt ohne Titel war ?
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Antwort #4 - 06.04.2011 um 10:59:45
 
Wichtig ist, ob es eine sog "auflösende Beingung" gab, dass ist normalerweise so bei Studenten.
D.h., sobald du nicht mehr studierst, ist die AE sofort ungültig, egal welches Datum draufsteht.

Die Duldung belegt das du nicht rechtmässig hier warst, spätestens seitdem du die Duldung hattest (Aufschiebung der Abschiebung, siehe FAQ ).
Die Tatsache dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt bedeutet nur dass diese kein Interesse an der Strafverfolgung hatte, sonst nix.

IMHO kann man da nix mehr machen.
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Antwort #5 - 06.04.2011 um 11:00:17
 
Ich sehe das etwas anders, vorausgesetzt, ich gehe von den richtigen Voraussetzungen aus - ich stelle diese, so wie ich sie zu erkennen glaube, gleich noch mal dar

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 10:48:12:
ich hatte damals schon noch eine einjährige (rest)Aufenthaltserlaubnis aber ich war eben nicht mehr als Student an einer Hochschule eingeschrieben.und schon bevor diese Aufenthaltserlaubnis abläuft war ich bei der Ausländerbehörde und erzählt dass ich mich für ein anderes Leben entschieden habe usw..


Wenn Deine damalige AE noch gültig war (also keine auflösende Bestimmung enthielt) und Du mit dieser dann noch gültigen AE und schon verheiratet bei der ABH warst, um eine AE zu dem nun neuen Zweck (Eheführung in Deutschland) zu beantragen, gab es IHMO keine Rechtsgrundlage dafür, dass Dir die ABH nur eine Duldung gegeben und Dich zum Nachholen des FZF-Visaverfahrens aufgefordert hat.

Es wäre dann nämlich § 39 Nr. 1 AufenthV einschlägig gewesen, worin es heißt:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...


Das "kann" in dieser Vorschrift meint übrigens nicht ein Ermessen der ABH sondern das recht des Antragstellers.

Wenn es also so war, wie ich es dargestellt habe, war das Handeln der ABH  m.E. seinerzeit nicht durch geltendes Recht gedeckt. - Ob das aber nun noch im Nachhinein zu "heilen" ist ... ???


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Antwort #6 - 06.04.2011 um 11:08:25
 
schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 11:00:17:
Wenn Deine damalige AE noch gültig war (also keine auflösende Bestimmung enthielt)


das ist eben umstritten, Ausländerbehörde meinte damals die AE würde schon erlöschen weil du eben kein Student mehr bist. also ab dem Tag wo ich mich von der Uni abgemeldet habe ..
und du bist bis heute "eigentlich" illegal in Deutschland.

aber das hat ja der Richter anders gesehen und deswegen Strafverfahren eingestellt.
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Antwort #7 - 06.04.2011 um 11:15:33
 
bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:08:25:
Ausländerbehörde meinte damals die AE würde schon erlöschen weil du eben kein Student mehr bist.


Das steht so allerdings nicht in § 51 (1) AufenthG - eine AE erlischt nicht "einfach so", sondern nur, wenn eine dafür einschlägige Bedingung gegeben ist - ich zitiere die Vorschrift:

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

    1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

    2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

    3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

    4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

    5. Ausweisung des Ausländers,

    5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

    8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt ...


Die Geltungsdauer Deiner AE war noch nicht abgelaufen, die AE enthielt keine auflösende Bedingung kraft derer sie hätte erlöschen können - damit war sie nicht erloschen. Punkt.

Die ABH hat sich demnach, nicht rechtskonform verhalten ...


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Antwort #8 - 06.04.2011 um 11:17:04
 
maki schrieb am 06.04.2011 um 10:59:45:
bedeutet nur dass diese kein Interesse an der Strafverfolgung hatte, sonst nix.

das kann auch sein, stimmt. also muss in dem Fall ja nichts Positives sein Griesgrämig
ich habe hier irgendwo gelesen dass es trotz unterbrechung des Aufenthalts, könnte sein dass die Aufenthaltszeiten zum teil angerechnet werden ? !oder bei mir ist es nicht der Fall?
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Antwort #9 - 06.04.2011 um 11:17:14
 
bia2berry,

was genau stand denn in deiner Studenten AE?
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Antwort #10 - 06.04.2011 um 11:28:46
 
schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 11:15:33:
Die Geltungsdauer Deiner AE war noch nicht abgelaufen, die AE enthielt keine auflösende Bedingung kraft derer sie hätte erlöschen können - damit war sie nicht erloschen. Punkt.


das meinte der Anwalt damals auch . aber in dem Pass stand :
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..usw an einer Hochschule .




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Antwort #11 - 06.04.2011 um 11:54:10
 
Zitat:
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..

Da ist doch die auflösende Bedingung, heisst eben, wenn nicht mehr studiert wird, erlischt die AE automatisch & sofort.

Ob diese Bedingung nun so gültig war oder nicht ist nun irrelevant, ändern kanst du es nicht mehr, die ABH hat sich wohl doch konform verhalten (wenn man davon ausgeht dass die Bedingung gültig war), und du warst ohne Aufenthatltstitel in D, also nicht rechtmässig, oft auch als "illegal" bezeichnet.
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Antwort #12 - 06.04.2011 um 11:59:50
 
maki :

danke,
wie ist aber mit  "zum Teil" anrechnen der Aufenthaltzeiten trotz  unterbrechung ?
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Antwort #13 - 06.04.2011 um 12:01:45
 
bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:28:46:
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..usw an einer Hochschule .


Wir werden es letztlich hier nicht klären können, aber, wenn das so drin stand, war es ohne Zweifel eine auflösende Bedingung . Allerdings dürfte diese Bedingung nach meinem Verständnis erst mit der Exmatrikulation eingetreten sein.

Bliebe die Frage, ob Du schon exmatrikuliert warst, als Du seinerzeit bei der ABH vorgesprochen hast.

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Antwort #14 - 06.04.2011 um 12:03:55
 
bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:59:50:
wie ist aber mit  "zum Teil" anrechnen der Aufenthaltzeiten trotz  unterbrechung ?

Da geht es um den §12b Abs. 2 StAG: http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#12b

Dort wird allerdings von Auslandsaufenthalten gesprochen, nicht von unrechtmässigen Aufenthalten, halte ich für nicht anwendbar.
Falls es dich tröstet, selbst wenn er anwendbar wäre, wäre es in deinem Falle wohl egal, mir hat man nach §12b Abs. 2 insg. 3 Jahre angerechnet, obwohl ich in D geboren & aufgewachsen bin und 25 jahre hier gelebt hatte bevor ich ins Ausland gegangen bin.

Seit wann hast du denn wieder eine AE bzw. wann bist du mit dem FZF Visa eingereist?
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