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Vater Kanadier, Mutter Deutsche, Baby-doppelte Staatsbürgerschaft? (Gelesen: 5.164 mal)
MaryB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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14.04.2011 um 18:05:41
 
Hallo alle zusammen!
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, mein Verlober ist Kanadier. Ich bin im letzten Monat schwanger. Unser Baby muss in Deutschland auf die Welt kommen, da ich in Kanada noch keine Krankenversicherung habe und die Kosten für eine Geburt zu teuer sind.
Meine Frage jetzt: Wenn das Kind hier geboren wird, kann ich für das Kleine doppelte Staatsbürgerschaft bekommen und wenn ja, welche Behörden sind dafür zuständig? Ich möchte mit dem Kind so bald wie möglich zurück nach Kanada.
Ich weiß nicht, an wen ich mich wenden soll, um Genaueres herauszufinden und bin daher für jede Info dankbar! Smiley
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.04.2011 um 18:24:28
 
das Kind ist durch Dich auf jeden Fall deutsch, da musst Du nichts machen. Du kannst einfach nach der Entbindung einen dt. Kinderreispass beantragen.

Durch den Vater dürfte das Kind auch die kanadische StA besitzen - genau kan ich das aber nicht sagen, da mir das kan. StAG nicht vorliegt.
Ob und wie das Kind ggf. registriert werden muss, weiß ich nicht, ggf. mal bei der Botschaft fragen.

Wenn das Kind durch Geburt beide StA erworben hat, muss es sich später nicht für eine entscheiden, sondern wird bzw. kann ewig Doppelstaater bleiben.
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Mutly
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Schweiz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.04.2011 um 19:06:01
 
Das außerhalb Kanada geborene Kind erwirbt die kanadische Staatsangehörigkeit automatisch kraft Geburt wenn der kanadische Elternteil seine kanadische Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung in Kanada erworben hat. Das heißt, nur die erste im Ausland geborene Generation erwirbt die kanadische Staatsangehörigkeit. (Ausnahme: der kanadische Elternteil ist Beamter oder Soldat im Dienst im Ausland.)

Canadian Citizenship

Hat das Kind die kanadische Staatsangehörigkeit nicht erworben, muss es einwandern.

Sponsoring your family: Spouses and dependent children

Sofern das Kind in Kanada mit dem Daueraufenthaltsrecht (permanent residence) lebt, welches es nach einem erfolgreichen Antrag erwirbt, kann es eingebürgert werden.
Kanada erlaubt Mehrstaatigkeit aber für Deutschland sind da §19 i.V.m. §25 StAG relevant.
Wenn das Kind mit 18 selbst eingebürgert wird, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 14.04.2011 um 20:15:53
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 15.04.2011 um 09:03:39
 
Mutly schrieb am 14.04.2011 um 19:06:01:
Kanada erlaubt Mehrstaatigkeit aber für Deutschland sind da §19 i.V.m. §25 StAG relevant.
Wenn das Kind mit 18 selbst eingebürgert wird, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit.



Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht relevant, da das Kind von Geburt an auch aus deutscher Sicht Mehrstaater ist.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #5 - 15.04.2011 um 09:18:16
 
Zitat:
das Kind von Geburt an auch aus deutscher Sicht Mehrstaater ist


Aus deutscher Sicht ist das Kind zunächst mal vor allem Deutscher. Hat es bei der Geburt eine weitere Staatsangehörigkeit erworben, dann darf es diese behalten. Hat es keine weitere Staatangehörigkeit erworben und erwirbt diese erst später durch Einbürgerung, dann ist selbstverständlich §25 StAG anwendbar.
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Mutly
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Schweiz, Switzerland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.04.2011 um 14:50:44
 
Odysseus schrieb am 15.04.2011 um 09:03:39:
Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht relevant, da das Kind von Geburt an auch aus deutscher Sicht Mehrstaater ist. 


Nur Kanada regelt, ob das Kind die kanadische Staatsangehörigkeit kraft Geburt erwirbt oder ggf. später erwirbt. Wie natürlich auch nur Deutschland regelt, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Und bekanntlich regeln §§ 19, 25 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Dabei ist der Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten bei Geburt nicht relevant (heißt, man darf beide behalten wie Eduard geschrieben hat). Aber wenn die kanadische Staatsangehörigkeit nach der Geburt erworben wird, sind diese §§ relevant.
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