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Regeleinbürgerung nach § 9. StAG (Gelesen: 5.384 mal)
Sternchen81
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11.04.2011 um 15:56:04
 
Liebes i4a-Team,

Ich bin ein marokkanischer Staatsbürger und arbeite seit Ende 2010 als Ingenieur in einer Weltfirma (unbefristetes Arbeitsverhältnis, Probezeit bereits bestanden). Ich wohne seit Mitte 2009 mit meiner deutschen Ehefrau ununterbrochen in Deutschland.

Anfang 2005 bin ich zum ersten Mal nach Deutschland
eingereist. Ich habe hier die DSH-Prüfung abgelegt und fing mit dem Studium im 1. Semester an. Als ich später festgestellt habe, daß mein erstes im Ausland erworbenes Studium mich doch noch zu einem Masterstudium berechtigt bzw. hier im Bundesgebiet anerkannt ist, habe ich das o.g. Studium nicht mehr betrieben. Die FH schickt die Extmatrikulation erst nach 8 Monaten an die ABH, von der ich erst eine
Ausfertigung erhalten habe.

Durch die Anerkennung hätte ich mir 6 Semester einfach so sparen können. Die Ausländerbehörde stimmte dem Studienwechsel nicht zu und forderte die Ausreise, bzw. die Nachholung des
Visaverfahrens mit dem richtigen Studiengang bzw. Semester. Anfang 2007 bin ich dementsprechend freiwillig ausgereist. Die deutsche Botschaft in Marokko stimmt die Erteilung des Wiedereinreisevisums nicht zu. Nach der Ausreise wurde mein Abschluß anerkannt.
Die zuständige Regierung in Bayern erteilte mir den Titel "Ingenieur".

Ende 2008 habe ich meine Ehefrau geheiratet. Das FZF-Visum wurde erstmal wegen Scheineheverdacht abgelehnt. Die Klage beim VG Berlin führte über den Vergleich zur FZF-Visumserteilung. Somit habe ich Mitte 2009 wiedereinreisen dürfen.

Seit diesem Zeitpunkt besitze ich eine AE nach § 28. Abs. 1.1. Diese AE wurde für 1 Jahr erteilt (bis Mitte 2010) und dann um 2 Jahre verlängert, ist somit bis Mitte 2012 gültig.

Aufgrund meiner Tätigkeit muß ich oft weltweite Reisen antreten, denn der Exportanteil bei uns liegt bei ca. 90 %. Wegen des marokkanischen Passes und der durchgeführte Namensänderung ist es richtig schwierig sich im allgemein auszuweisen. Die Einreise in verschiedenen Länder bedarf einer Visumserteilung. Auf der anderen Seite akzeptiert Marokko keine Namensänderung. Auf dem Pass / Aufenthaltstitel steht der alte marokkanische Familienname. Mein deutscher Familienname steht nur auf dem AE-Zusatzblatt. Dies ist somit ein weiteres Problem.

Meine Frage lautet: Käme aus dem o.g. Sachverhalt eine Einbürgerung in Frage?

Danke im Voraus.

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« Zuletzt geändert: 11.04.2011 um 16:07:52 von Sternchen81 »  
 
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Antwort #1 - 11.04.2011 um 16:06:44
 
Du kannst dich nach 3 Jahren (2 Jahre verheiratet mit einer dt. Sta. und seit 3 Jahren in D) nach §9 StAG (Regeleinbürgerung für Ehegaten Deutscher) einbürgern lassen.

Sehe als Laie nicht wie der "Sachverhalt" dir helfen sollte.
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Sternchen81
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Antwort #2 - 11.04.2011 um 16:13:23
 
Danke für die Antwort.

Ich wollte wissen,

ob die Studienzeit auch mitberechnet wird?

ob ich überhaupt die Einbürgerung beantragen kann/darf?

ob Chancen für die Einbürgerung bestehen?

Danke

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maki
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Antwort #3 - 11.04.2011 um 16:20:30
 
Die Fragen sind imho "falsch" Zwinkernd

- Die Frage nach den Studienzeiten stellt sich gar nicht.

- Beantragen darf man immer.

- Chancen sind sehr gut wenn du die Vorraussetzungen erfüllst (siehe Einbürgerungsportal: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm)

Du bist seit "mitte" 2009 hier mit AE zur FZF, d.h. 3 Jahre sind dann "mitte" 2012.
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Antwort #4 - 11.04.2011 um 16:35:18
 
So wie ich es verstanden habe, bist du 2007 ausgereist (freiwillig) und 2009 wieder eingereist mit einem FZF?

Da würde, weil ja eine Unterbrechung von > 6 Monaten vorliegt sowieso die Studienzeiten nicht anerkannt werden, aber auch gar nichts nützen bei dem § nach dem du dich einbürgern lassen willst.

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Antwort #5 - 12.04.2011 um 07:44:39
 
maki schrieb am 11.04.2011 um 16:20:30:
Die Frage nach den Studienzeiten stellt sich gar nicht.


Linda.1001 schrieb am 11.04.2011 um 16:35:18:
Da würde, weil ja eine Unterbrechung von > 6 Monaten vorliegt sowieso die Studienzeiten nicht anerkannt werden, aber auch gar nichts nützen bei dem § nach dem du dich einbürgern lassen willst. 


Das ist beides so pauschal nicht richtig.

Für eine Regeleinbürgerung wird, den Vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 9 StAG folgend ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt gefordert und ein rechtmäßiger Aufenthalt, der seit zwei Jahren aufgrundeiner rechtmäßig in Deutschland bestehenden und geführten ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer/m deutschen Staatsangehörigen, vorhanden ist.

Auf die drei Jahre rechtmäßiger Aufenthaltszeit können auch Zeiten vor einer Unterbrechung des Aufenthalts angerechnet werden - ich zitiere die Passage:

Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).

Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.


Für die Möglichkeit der Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist, wie aus dem Zitat ersichtlich, die Aussage in Nummer 12b.2 zu beachten - ich zitiere wieder:

Zitat:
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


So gesehen scheint eine teilweise Anrechnung des früheren Aufenthalts zu Studienzwecken nicht ausgeschlossen. - Da wir uns hier nicht im Bereich einer Anspruchseinbürgerung bewegen, dürfte auch die Problematik der Frage, ob es sich bei Studienaufenthalten um Zeiten eines "gewöhnlichen" Aufenthalts handelt oder nicht, hier nicht von Belang sein.

Wenn allerdings in dem Bundesland, in dem Sternchen81 wohnt, die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI für nicht verbindlich angesehen werden, könnte es dennoch sein, dass man eine (teilweise) Anrechnung der Studienzeiten nicht vornimmt. Dagegen könnte man sich dann allenfalls mit juristischen Mitteln wehren, wobei ich mich außerstande sehe, da auch nur irgendeine Erfolgsaussicht zu prognostizieren.

Würde generell eine (teilweise) Anrechnung der Studienzeiten möglich sein, müsste man immer noch sehen, ob, bzw. inwieweit die EBH diesen Zeiten in Sternchen81's Fall integrationsfördernde Bedeutung beimisst/beimessen könnte.

Insgesamt ist es also eine "kompliziertere Kiste" - wie das Ganze ausgehen könnte, lässt sich von hier aus kaum sagen ...


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Antwort #6 - 12.04.2011 um 08:40:16
 
Wie muß ich jetzt weiter vorgehen?

bitte um eine Antwort von einem Profi.

Vielen Dank im Voraus
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schweitzer
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Antwort #7 - 12.04.2011 um 09:17:06
 
Na ja, ein Profi bin ich sicher nicht. Dennoch:

Ich würde zunächst einen "Sondierungstermin" bei der EBH machen und mich unter Hinweis auf die Formulierung in 12b.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI erkundigen, ob ein Einbürgerungsantrag als Ehegatte einer Deutschen jetzt schon Erfolgsaussicht hätte.

Versuche, die EBH zu einer Aussage zur Möglichkeit der teilweisen Anrechnung der von Dir absolvierten Studienzeiten zu bewegen.

Ja nachdem, wie das ausgeht, müsstest Du dann weiter entscheiden. - Entweder die Einbürgerung beantragen, ggf. mit dem Risiko der, mit Kosten verbundenen, Ablehnung - und dann, wieder ggf., juristisch gegen die Ablehnung vorgehen. (Wie gesagt, zu Erfolgsaussicht wird hier keiner was prognostizieren können - besonders schwierig würde es sicher, wenn in "Deinem" Bundesland die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI nicht als verbindlich gelten).

Oder halt lieber noch etwas abwarten und den Einbürgerungsantrag stellen, wenn die Sache sicher ist. -

Wenn die EBH natürlich klipp und klar sagt: So und so viel Zeit Ihrer Studienzeit können wir anrechnen, demnach wäre ein Einbürgerungsantrag dann und dann sinnvoll, dann sollte man sich danach richten.

Nochmal:

Eine ganz sichere, abschließende Antwort wird hier niemand geben können - soweit ich das beurteilen kann, auch ein wirklicher Profi nicht


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« Zuletzt geändert: 12.04.2011 um 14:48:10 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #8 - 12.04.2011 um 16:10:06
 
Ob von der Studienzeit überhaupt etwas anrechenbar ist, hängt
in erster Line vom Bundesland ab.
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Antwort #9 - 12.04.2011 um 18:34:58
 
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Antwort #10 - 12.04.2011 um 19:10:24
 
Sternchen81 schrieb am 12.04.2011 um 18:34:58:
Bundesland: Bayern



Dann vergiss es und vereinbare einen Beratungstermin, wenn Du zwei Jahre und acht Monate hier bist.
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Antwort #11 - 12.04.2011 um 19:55:22
 
Beitrag vom Ralf Nov. 2006:

Im Bayern werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung / AE für Studienzwecke nicht
als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen und daher nicht auf die nach § 10 StAG
erforderlichen Zeiten angerechnet. Für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 werden
keine Zeiten mit "gewöhnlichem" Aufenthalt gefordert, der vergangene Aufenthalt
muss lediglich "rechtmäßig" sein. Daher werden hier diese Zeiten angerechnet.



Bei einer Einbürgerung nach § 9 wird auch nur ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren benötigt, darunter mindestens 2 Jahre eheliche LG.

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Ralf
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Antwort #12 - 12.04.2011 um 23:12:55
 
Sternchen81 schrieb am 12.04.2011 um 19:55:22:
Bei einer Einbürgerung nach § 9 wird auch nur ein rechtmäßiger Aufenthalt von 3 Jahren benötigt, darunter mindestens 2 Jahre eheliche LG.

Stimmt. Trotzdem ist die Frage, ob nach einer Unterbrechung ein
früherer Aufenthalt angerechnet werden kann, immer eine
Ermessensfrage. Wie das im konkreten Fall in Bayern gehandhabt
wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Vermutlich wird für eine solche
Entscheidung eine vorgesetzte Dienststelle beteiligt werden, das
ganze dürfte daher recht lange brauchen.
Wenn am regulären Aufenthalt sowieso nur noch 4 Monate fehlen,
dürfte es unter dem Strich schneller gehen, wenn man keine
Ausnahmeregelug in Anspruch nimmt.
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Antwort #13 - 15.04.2011 um 08:06:12
 
kann jemand mir vielleicht sagen in welchem Bundesland/länder die Studienzeiten angerechnet werden?
und wenn es Bundesland zu Bundesland unterschiede gibt, man könnte zu einem Bundesland ziehen in dem man sich einbürgern lassen kann . Zwinkernd
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