maki schrieb am 11.04.2011 um 16:20:30: Die Frage nach den Studienzeiten stellt sich gar nicht.
Linda.1001 schrieb am 11.04.2011 um 16:35:18:Da würde, weil ja eine Unterbrechung von > 6 Monaten vorliegt sowieso die Studienzeiten nicht anerkannt werden, aber auch gar nichts nützen bei dem § nach dem du dich einbürgern lassen willst.
Das ist beides so pauschal nicht richtig.
Für eine Regeleinbürgerung wird, den Vorläufigen Anwendungshinweisen zu § 9
StAG folgend ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt gefordert und ein rechtmäßiger Aufenthalt, der
seit zwei Jahren aufgrundeiner rechtmäßig in Deutschland bestehenden und geführten ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer/m deutschen Staatsangehörigen, vorhanden ist.
Auf die drei Jahre rechtmäßiger Aufenthaltszeit können auch Zeiten vor einer Unterbrechung des Aufenthalts angerechnet werden - ich zitiere die Passage:
Zitat:9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen.
Für die Möglichkeit der Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten ist, wie aus dem Zitat ersichtlich, die Aussage in Nummer 12b.2 zu beachten - ich zitiere wieder:
Zitat:In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
So gesehen scheint eine teilweise Anrechnung des früheren Aufenthalts zu Studienzwecken nicht ausgeschlossen. - Da wir uns hier nicht im Bereich einer Anspruchseinbürgerung bewegen, dürfte auch die Problematik der Frage, ob es sich bei Studienaufenthalten um Zeiten eines "gewöhnlichen" Aufenthalts handelt oder nicht, hier nicht von Belang sein.
Wenn allerdings in dem Bundesland, in dem Sternchen81 wohnt, die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI für nicht verbindlich angesehen werden, könnte es dennoch sein, dass man eine (teilweise) Anrechnung der Studienzeiten nicht vornimmt. Dagegen könnte man sich dann allenfalls mit juristischen Mitteln wehren, wobei ich mich außerstande sehe, da auch nur irgendeine Erfolgsaussicht zu prognostizieren.
Würde generell eine (teilweise) Anrechnung der Studienzeiten möglich sein, müsste man immer noch sehen, ob, bzw. inwieweit die
EBH diesen Zeiten in Sternchen81's Fall integrationsfördernde Bedeutung beimisst/beimessen könnte.
Insgesamt ist es also eine "kompliziertere Kiste" - wie das Ganze ausgehen könnte, lässt sich von hier aus kaum sagen ...
=schweitzer=