Hallo allerseits,
habe diesen Thread ausgekramt, weil ich genau dasselbe erlebt habe (und eine sachliche Frage habe):
Schweizer Botschaft Beirut - forderte meinen Schwiegerbruder auf sich nach der Rückkehr dort nochmals vorzustellen. "Vorsprache nach Rückkehr" - aber das stand nicht auf dem Visum, sondern wurde nur mündlich verlangt.
In
>>diesem Fall<< (gegoogelt) steht´s auf dem Visasticker: "Vorsprache nach Rückkehr..." - und da frage ich mich in beiden Fällen nach der Rechtsgrundlage.
Artikel 40, Absatz 4 des Visahandbuches könnte, im Gegenteil, eine Grundlage sein die genau dieses Vorgehen verbietet.
Zitat:Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach
Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufor
dern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen,
dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als
einer Stelle persönlich erscheinen muss.
Da es hier "nur" um den Antrag geht, könnte das auch nicht passen.
Jedenfalls ist diese "Vorsprache nach Rückkehr" je nach den Gegebenheiten schon lästig, und zeigt dass die Schengen-Behörden dem SIS wohl nicht so sehr vertrauen, weil die Ausreise dort wohl zentral dokumentiert werden sollte?
Fragen:
1. Was ist die Rechtsgrundlage für "Vorsprache nach Rückkehr"?
2. Kann man Visahandbuch 40/4 anführen, um diesen Quatsch zu verhindern?
Gruss, Christian