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Ärger wegen zu später Rückmeldung bei der Botschaft? (Gelesen: 10.776 mal)
Saxonicus
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Antwort #15 - 12.10.2010 um 13:57:58
 
tekdis schrieb am 12.10.2010 um 10:04:32:
Die nette Dame die meinen Freund beschimpft hat, war die selbe, die höchstwahrscheinlich dafür verantwortlich war, dass er bei seinem erster Antrag auf ein Besucher Visum, vor ein paar Jahren, abgelehnt wurde. 

Bei dieser Dame handelte es sich sicherlich um eine sogenannte Ortskraft. Das Verhalten dieser Ortskräfte gegenüber Besuchern ist auch in anderen Botschaften nicht immer von besonderer Freundlichkeit und höflichen Entgegenkommen geprägt, welches oftmals auch deutsche Staatsangehörigen beim Botschaftsbesuch erfahren. Das habe ich selbst schon bei notwendigen Botschaftsbesuchen erleben dürfen. Bei ihren eigenen Landsleuten ist der Umgang dann meistens noch etwas unfreundlicher.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Mick
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Antwort #16 - 12.10.2010 um 14:15:06
 
Wenn jemand schreibt, dass "die Dame höchstwahrscheinlich
verantwortlich war", dann stimmt mich das bedenklich und ich
frage mich, wieviel überhaupt an einer Geschichte ist. Jedenfalls
sollten wir uns auf Rechtsfragen beschränken, insbesondere
mit Blick auf die Tatsache, dass die "Beschuldigten" hier keine
Stellungnahme abgeben (können).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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tekdis
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Antwort #17 - 12.10.2010 um 18:22:09
 
@mick
Ich habe das Wort "wahrscheinlich" deshalb gewählt, weil ich auf rechtlicher Grundlage natürlich nicht beweisen kann, dass es eben jene Person war, an der das damalige Vorhaben scheiterte. Und gemeine Anschuldigungen zu verbreiten wenn sich die Gegenseite nicht verteidigen kann ist natürlich ein Unding.
Nun ist es aber so, dass die damals eingereichten nötigen Unterlagen alle korrekt und vollständig waren, es um die selbe Person ging und die Dame meinen Freund absichtlich an die damalige Situation erinnert hat. Sie war damals für die Bewertung der Rückkehrbereitschaft verantwortlich und hat ihn schlecht bewertet. Da es keine fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen gab, war sie also diejenige an der der Antrag "wahrscheinlich" scheiterte.
Ich habe mir damals nämlich sogar die Mühe gemacht heraus zufinden woran es gemangelt hat, um es beim nächsten Antrag besser zu machen. Die schriftliche Antwort bestätigte, es ging um fehlende Rpückkehrbereitschaft. Da mein Freund sein Erscheinungsbild und sich Selbst nicht einfach verändern kann und will, waren wir vom Glück gesegnet beim nächsten Antrag eine andere Mitarbeiterin anzutreffen.
Ich denke wenn Entscheidungen derart emotinal und unprofessionel getroffe werden, gibt das schon einen Anstoß zu bedenken wie weit die rechtlichen Grundlagen ausgedehnt werden können. Was wiederum für weitere Transaktionen mit der Botschaft äußerst interessant ist.
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Petersburger
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Antwort #18 - 12.10.2010 um 21:07:01
 
Auch wenn ich natürlich so gar überhaupt nichts Konkretes habe, um Deine Aussagen zu widerlegen, wird durch eine Wiederholung von Vermutungen der Inhalt weder besser noch besser belegt.

Ein paar rhetorische Fragen deshalb:
Woher weißt Du so sicher, daß ausgerechnet die von Dir verdächtigte Person - und nicht jemand anders - die Rückkehrbereitschaft entscheidend bewertet?
Woher kennst Du die Bewertung des Antragstellers, des Antrages oder einzelner Unterlagen durch diese Person?
Womit belegst Du die behauptete fehlende Professionalität, mit der die damalige Entscheidung getroffen wurde?



Versteh' mich nicht falsch; ich habe täglich mit Behauptungen sowohl der Antragsteller selbst
wie auch von Anrufern aus Deutschland zu tun, in denen die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit (was immer das ist) der vorgelegten Unterlagen selbstverständlich nicht anzuzweifeln ist.
Zumindest nicht bis zu dem Moment, wo ich die Unterlagen in der Hand habe und schwarz auf weiß belegen kann, daß dieser Vortrag des Vorsprechenden bzw. des Anrufers bezüglich der Unterlagen nicht korrekt ist.

Keinesfalls behaupte ich damit, daß Deine Anmerkungen jeder Grundlage entbehren.
Möglicherweise war ja von allem etwas.
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fons
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Antwort #19 - 12.10.2010 um 21:17:42
 
Langsam wird es eher userforumsverdächtig; und driftet
da in eine allgemeine Disku ab.

Also wenn noch echt sachliche Fragen da sind, dann stellen.
Ansonsten die Disku bitte einstellen oder im userforum weiter-
führen.

Hier führt uns das nur im Kreis rum.

Bedanke mich für's beachten  Cool
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chr76
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Antwort #20 - 11.06.2012 um 12:05:30
 
Hallo allerseits,

habe diesen Thread ausgekramt, weil ich genau dasselbe erlebt habe (und eine sachliche Frage habe):

Schweizer Botschaft Beirut - forderte meinen Schwiegerbruder auf sich nach der Rückkehr dort nochmals vorzustellen. "Vorsprache nach Rückkehr" - aber das stand nicht auf dem Visum, sondern wurde nur mündlich verlangt.

In >>diesem Fall<< (gegoogelt) steht´s auf dem Visasticker: "Vorsprache nach Rückkehr..." - und da frage ich mich in beiden Fällen nach der Rechtsgrundlage.

Artikel 40, Absatz 4 des Visahandbuches könnte, im Gegenteil, eine Grundlage sein die genau dieses Vorgehen verbietet.
Zitat:
Unbeschadet  des  Rechts,  den  Antragsteller  nach
Artikel  21  Absatz  8  zu  einem  persönlichen  Gespräch  aufzufor­
dern,  darf  die  Wahl  der  Organisationsform  nicht  dazu  führen,
dass  der  Antragsteller zur  Einreichung des  Antrags  bei  mehr  als
einer  Stelle  persönlich  erscheinen  muss.


Da es hier "nur" um den Antrag geht, könnte das auch nicht passen.

Jedenfalls ist diese "Vorsprache nach Rückkehr" je nach den Gegebenheiten schon lästig, und zeigt dass die Schengen-Behörden dem SIS wohl nicht so sehr vertrauen, weil die Ausreise dort wohl zentral dokumentiert werden sollte?

Fragen:

1. Was ist die Rechtsgrundlage für "Vorsprache nach Rückkehr"?
2. Kann man Visahandbuch 40/4 anführen, um diesen Quatsch zu verhindern?

Gruss, Christian
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« Zuletzt geändert: 11.06.2012 um 12:20:21 von chr76 »  
 
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Antwort #21 - 11.06.2012 um 13:38:48
 
chr76 schrieb am 11.06.2012 um 12:05:30:
In >>diesem Fall<< (gegoogelt) 

Dein Beispiel ist ein ganz schlechtes.

Da steht nämlich noch viel mehr auf dem Visum: Gültig für Deutschland, Typ C.

Ein räumlich beschränktes Visum mithin - da ist die Frage eher angebracht, warum das Visum überhaupt erteilt wurde ...
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chr76
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Antwort #22 - 11.06.2012 um 14:36:30
 
Hallo Petersburger,

das Beispiel sollte zeigen, dass es überhaupt vorkommen kann. Dabei geht es mir nur um diese beiden
chr76 schrieb am 11.06.2012 um 12:05:30:
Fragen:

1. Was ist die Rechtsgrundlage für "Vorsprache nach Rückkehr"?
2. Kann man Visahandbuch 40/4 anführen, um diesen Quatsch zu verhindern?


Natürlich wäre es auch gut zu wissen warum die Rückmeldung überhaupt nötig sein soll, wo die (gesicherte) Ausreiseinformation auch im SIS abrufbar sein sollte.

Dank und Gruss,
Christian
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reinhard
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Antwort #23 - 11.06.2012 um 14:39:54
 
Die Ausreise wird nicht registriert und schon gar nicht gespeichert. Es wird bisher im Schengen-System lediglich diskutiert, das in Zukunft mal zu machen.
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