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Missbrauch von finnischen Visum (Gelesen: 12.947 mal)
elvis72
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.10.2010 um 13:45:49
 
Hallo zusammen!

eine freundin aus st petersburg hat mich für 2 wochen in deutschland besucht. sie ist mit dem bus nach helsinki gefahren und von dort aus mit dem flugzeug nach deutschland. sie hat also ein finnisches schengen visum.

das reisebüro sagte allerdings, dass das hauptreiseziel finnland sein muss - sie also mehr tage in finnland als in deutschland verbringen muss.

meine fragen: wird die aufenthaltsdauer überhaupt registriert?
was würde es für folgen haben, wenn sie mehr zeit in deutschland als in finnland verbracht hat, wenn das visum abläuft ? möglicherweise schengen sperre?


besten dank schonmal!
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.10.2010 um 14:49:10
 
elvis72 schrieb am 03.10.2010 um 13:45:49:
das reisebüro sagte allerdings, dass das hauptreiseziel finnland sein muss - sie also mehr tage in finnland als in deutschland verbringen muss.

Das Hauptreiseziel muß das Land sein, für welches man das Visum beantragt hat. Wenn man dies bei der Visumsbeantragung verschweigt und es bei einem Neuantrag aufkommt, könnte dies Auswirkungen auf ein neu auszustellendes Visum haben.

Zitat:
wird die aufenthaltsdauer überhaupt registriert?

Eine Registrierung wann man sich wo aufgehalten hat, gibt es nicht. Allerdings machen manche Botschaftmitarbeiter Kontrollen, wo sich jemand aufgehalten hat. So hatte sich ein vor kurzem ein Experte geäußert, dass er bei einem Reiseplan, bei den gebuchten Hotels anrief und nach dem Visumsinhaber fragte, um sicher zu gehen, ob die gemachten Angaben stimmen.

Eine Schengensperre wird deshalb nocht nicht erteilt.
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elvis72
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Antwort #2 - 03.10.2010 um 14:53:36
 
vielen dank erstmal!

ich verstehe nur nicht ganz, wieso meine freundin dann der meinung ist , sie müsse noch 14 mal nach finnland reisen solange das visum noch läuft. wenn nichts registriert wird, ist das doch total unsinnig - oder verstehe ich das falsch?

danke!
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elvis72
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.10.2010 um 15:57:42
 
eine weitere frage, bevor ich einen neuen thread aufmache:

wenn ich sie ende des jahres besuche in st petersburg, kann ich dann von st petersburg einen tag mit ihr nach finnland gehen? bekomme ich dann bei der zweiten einreise nach russland probleme?
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Antwort #4 - 03.10.2010 um 16:01:30
 
elvis72 schrieb am 03.10.2010 um 15:57:42:
wenn ich sie ende des jahres besuche in st petersburg, kann ich dann von st petersburg einen tag mit ihr nach finnland gehen? bekomme ich dann bei der zweiten einreise nach russland probleme?


hängt vom Visum ab das du hast
müsste multi entry sein
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elvis72
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Antwort #5 - 03.10.2010 um 16:40:39
 
ok danke das werde ich dann beachten!

kann sich vielleicht noch jemand zu meiner oben genannten frage äussern?  Zwinkernd

danke!
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Antwort #6 - 03.10.2010 um 16:49:02
 
Wenn es um diese Sache ging ...
elvis72 schrieb am 03.10.2010 um 14:53:36:
sie müsse noch 14 mal nach finnland reisen solange das visum noch läuft.

... ist es wirklich Unsinn. Zwinkernd
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Antwort #7 - 03.10.2010 um 17:33:54
 
ok dann verlass ich mich mal da drauf Zwinkernd

habe mich aber auch schon gefragt, woher die wissen wollen, in welchem land man sich wie lange aufgehalten hat.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.10.2010 um 17:38:08
 
Die Sachverhalte sind zwar nicht gleich aber vielleicht findest du in diesen Themen interessante Infos:

Visum aus Finland

Deutsches Visum für Russin (ledig, arbeitslos) nach mehrmaligen Multi-Visa Finnland
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elvis72
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Antwort #9 - 03.10.2010 um 17:44:15
 
ok vielen dank. schlauer bin ich jetzt allerdings auch nicht, da es viele verschiedene meinungen gibt.

eigentlich bin ich jetzt eher noch mehr verunsichert Zwinkernd
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Antwort #10 - 03.10.2010 um 21:16:16
 
ok weitere infos:

sie war das erste mal in finnland zum einkaufen. das zweite mal um von helsinki aus nach deutschland zu fliegen. bei der einreise hat sie das dem grenzbeamten auch angegeben...

das macht die sache nun komplizierter, richtig?

sollte sie also unbedingt mehr tage in finnland verbracht haben, wenn das visum ausläuft?

wirkt sich das dann nur auf zukünftige visa aus finnland aus oder auf visa aller schengenstaaten?

danke und sry wegen den vielen fragen.
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Antwort #11 - 04.10.2010 um 01:00:14
 
Dann vielleicht grundsätzlich - was hier heißt: Ohne Rücksicht darauf, daß Fehlverhalten oft kaum nachweisbar ist.

Jeder Antragsteller muß im Visumantrag wahre Angaben über seine Pläne machen.

Wer das nicht tut, fällt ggf. unter die Strafvorschriften des § 95 AufenthG - nämlich dann, wenn er mit einem Visum, erteilt aufgrund unwahrer Angaben im Visumantrag, nach Deutschland einreist.

Eine Straftat kann - Du wirst es schon gehört haben - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verfolgt werden.
Wer das kann, wie es gelingt, den Schuldbeweis zu führen usf., das wollen wir hier bitte nicht diskutieren.

Wenn jetzt also Deine Freundin das finnische Visum beantragt hat, um 14 Tage zu Euch zu reisen (Bitte beachte die Formulierung! Genau darauf kommt es an!), dann hat sie sich bereits strafbar gemacht.

Daran würde auch eine spätere Änderung der Pläne nichts mehr ändern.
Und es ist relativ gleichgültig, aus welchem Grund die falschen Angaben gemacht wurden. Wer z.B. bewußt zum finnischen Generalkonsulat geht, weil dort Multivisa leichter zu erhalten sind oder weil er da angeblich weniger Dokumente vorlegen muß, tut das eben bewußt.

Nun ist es naturgemäß nicht immer einfach, die Pläne im Moment der Visumantragstellung nachzuweisen. Es gibt schon Fälle, wo das sehr schön geht, aber die sind nicht häufig.


Die Auslandsvertretungen schauen nun nach dem, was ihnen so vorgelegt wird. Das sind übrigens nicht immer nur die Stempel im Reisepaß.
Im Fall Deiner Freundin - mit Aus- und Einreise über die finnische Schengen-Außengrenze - sind die Chancen gut, daß das "Fehlverhalten" unentdeckt bleibt.

Die Auskunft nun des Reisebüros, daß das Ganze mit einem ausreichend langen FIN-Aufenthalt "geheilt" werden könnte, entspricht den Auskünften, die man in St. Petersburg so erhalten kann.
Und ist nicht gänzlich unlogisch: Wenn jemand sich tatsächlich hauptsächlich in Finnland aufhält mit seinem finnischen Visum, lohnt sich ja nun wirklich die Mühe nicht, ihm eine ursprünglich abweichende Reiseplanung und damit Falschangaben im Visumantrag nachzuweisen.


Es ist übrigens nicht zwingend erforderlich, solche "Alibi-Reisen" zur großen finanziellen Freude der Reisebüros zu machen.
Wer sich entschließt, "nun den richtigen Weg zu gehen", wird von den Auslandsvertretungen nicht "bestraft" (eine Strafe im juristischen Sinne dürfen die ja gar nicht verhängen).
Daß dort ggf. genauer hingeschaut wird, ob denn der Reisezweck nun wirklich richtig angegeben ist, sollte verständlich sein.
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Antwort #12 - 04.10.2010 um 08:01:43
 
Petersburger schrieb am 04.10.2010 um 01:00:14:
Wer das nicht tut, fällt ggf. unter die Strafvorschriften des § 95 AufenthG - nämlich dann, wenn er mit einem Visum, erteilt aufgrund unwahrer Angaben im Visumantrag, nach Deutschland einreist.

Wer gegenüber einer ausländischen Behörde falsche Angaben macht, kann nicht nach dem deutschen AufenthG bestraft werden. Seit wann gelten deutsche Gesetze bei ausländischen Behörden?

Es kann durchaus sein, dass das ausländische Ausländergesetz keine Bestrafung vorsieht.
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Muleta
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Antwort #13 - 04.10.2010 um 08:29:52
 
steini007 schrieb am 04.10.2010 um 08:01:43:
Wer gegenüber einer ausländischen Behörde falsche Angaben macht, kann nicht nach dem deutschen AufenthG bestraft werden.


es könnte aber in Deutschland passieren:

Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht ... um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel ... zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


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Antwort #14 - 04.10.2010 um 09:48:03
 
steini007 schrieb am 04.10.2010 um 08:01:43:
Wer gegenüber einer ausländischen Behörde falsche Angaben macht, kann nicht nach dem deutschen AufenthG bestraft werden. Seit wann gelten deutsche Gesetze bei ausländischen Behörden?

steini007, es wird Dich nicht überraschen, daß ich das AufenthG gelesen habe und auch sonst einiges schon mal gehört habe.  Laut lachend

Grundsätzlich befindet sich ein Visumantragsteller nicht im Geltungsbereich deutscher Gesetze.
Recht selten befindet er sich im Geltungsbereich von EU-Recht - meist in irgendeinem Drittland.

Es ist also völlig gleichgültig, wem gegenüber (welcher Schengen-Auslandsvertretung) ein Lügner seine Lügenmärchen erzählt.
Den ausländischen Behörden ist es z.B. auch absolut gleichgültig, wenn sich ein Künstler mit Hilfe von Scanner, PC und Farbdrucker ein Schengenvisum "bastelt".

Zu einem - wie auch immer bewerteten (OWi/Straftat) - Gesetzesverstoß wird das erst, wenn der Lügner/Künstler das Resultat im Rechtsverkehr einzusetzen versucht.
Das kann bereits am Flughafen im Drittland böse enden (im Falle des Künstlers, beim Versuch der Ausreise mit dem Ausdruck), ansonsten aber in jedem Schengen-Staat, den der Lügner mit seinem echten Dokument einzureisen versucht bzw. sich aufhält.
Erst dann befindet er sich im Geltungsbereich entsprechender Gesetze und kann entsprechend zur Verantwortung gezogen werden.

Dieser Logik folgend steht im § 95 AufenthG nicht die Falschangabe unter Strafe, sondern der Einsatz eines mit Falschangaben erhaltenen AT im Rechtsverkehr.
Es gibt also auch nicht den oft gelesenen "Rechtsbruch" (um das Wort Straftat  zu umgehen) der "Visumerschleichung". So etwas findet außerhalb des Geltungsbereiches deutscher Gesetze statt.
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