Dann vielleicht grundsätzlich - was hier heißt: Ohne Rücksicht darauf, daß Fehlverhalten oft kaum nachweisbar ist.
Jeder Antragsteller muß im Visumantrag
wahre Angaben über seine
Pläne machen.
Wer das nicht tut, fällt ggf. unter die Strafvorschriften des § 95
AufenthG - nämlich dann, wenn er mit einem Visum, erteilt aufgrund unwahrer Angaben im Visumantrag, nach Deutschland einreist.
Eine Straftat kann - Du wirst es schon gehört haben - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verfolgt werden.
Wer das kann, wie es gelingt, den Schuldbeweis zu führen usf., das wollen wir hier bitte nicht diskutieren.
Wenn jetzt also Deine Freundin das finnische Visum beantragt hat, um 14 Tage zu Euch zu reisen (Bitte beachte die Formulierung! Genau darauf kommt es an!), dann hat sie sich bereits strafbar gemacht.
Daran würde auch eine spätere Änderung der Pläne nichts mehr ändern.
Und es ist relativ gleichgültig, aus welchem Grund die falschen Angaben gemacht wurden. Wer z.B. bewußt zum finnischen Generalkonsulat geht, weil dort Multivisa leichter zu erhalten sind oder weil er da angeblich weniger Dokumente vorlegen muß, tut das eben bewußt.
Nun ist es naturgemäß nicht immer einfach, die Pläne im Moment der Visumantragstellung nachzuweisen. Es gibt schon Fälle, wo das sehr schön geht, aber die sind nicht häufig.
Die Auslandsvertretungen schauen nun nach dem, was ihnen so vorgelegt wird. Das sind übrigens nicht immer nur die Stempel im Reisepaß.
Im Fall Deiner Freundin - mit Aus- und Einreise über die finnische Schengen-Außengrenze - sind die Chancen gut, daß das "Fehlverhalten" unentdeckt bleibt.
Die Auskunft nun des Reisebüros, daß das Ganze mit einem ausreichend langen FIN-Aufenthalt "geheilt" werden könnte, entspricht den Auskünften, die man in St. Petersburg so erhalten kann.
Und ist nicht gänzlich unlogisch: Wenn jemand sich
tatsächlich hauptsächlich in Finnland aufhält mit seinem finnischen Visum, lohnt sich ja nun wirklich die Mühe nicht, ihm eine ursprünglich abweichende Reiseplanung und damit Falschangaben im Visumantrag nachzuweisen.
Es ist übrigens nicht zwingend erforderlich, solche "Alibi-Reisen" zur großen finanziellen Freude der Reisebüros zu machen.
Wer sich entschließt, "nun den richtigen Weg zu gehen", wird von den Auslandsvertretungen nicht "bestraft" (eine Strafe im juristischen Sinne dürfen die ja gar nicht verhängen).
Daß dort ggf. genauer hingeschaut wird, ob denn der Reisezweck nun wirklich richtig angegeben ist, sollte verständlich sein.