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Wohngeld aufenthaltsrechtlich schädlich für Ehepaar EU/Nicht-EU? (Gelesen: 2.479 mal)
Mokus
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12.08.2013 um 20:29:01
 
Guten Abend liebe Experten,

ich danke euch herzlich für diese wunderbare Seite, wo ich vieles gelernt habe. danke

Ich schildere die Situation wie folgendes :

meine Frau hat vor einpaar Monaten ihren Job verloren, sie wurde gekündigt, weil der Arbeitgeber selbst den Auftrag nicht verlängert bekommen hat.

sie ist EU-Bürgerin und  sie Studiert ,  ich Marokkaner, ich bin immer noch beschäftigt auf 800 Euros brutto und auch Student.

wir haben vor Wohngeld zu beantragen, bevor wollten wir wissen ob das negativ unseren Aufenthaltsrecht beeinflüssen wird.

von der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz / EU vom 26. Oktober 2009, habe den folgenden text gefunden :

" 4.2.2 Der Kreis der familiennachzugsberechtigten Familienangehörigen
ist bei Studenten enger gezogen
als bei den übrigen freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgern. Er ist auf die Kernfamilie, d. h.
den Ehegatten, Kinder, denen Unterhalt gewährt
wird, sowie Lebenspartner beschränkt (vgl. Artikel
7 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie). Zu beachten
ist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel gesichert sein
muss (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Freizügigkeitsrichtlinie).
Zur Unterhaltsgewährung vgl.
Nummer 3.2.2.1. "

Ich hoffe , dass jemand kann mir die Sache erklären, für unseren Fall , ich bin Student beschäftigt und sie Studentin. schadet in diesem Fall Wohngeld, werden wir Aufenthaltsrecht verlieren ?
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"And He it is Who has created the night and the day, and the sun and the moon, each in an orbit floating." Koran / Surah: 21   Aya: 33
 
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Mokus
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Antwort #1 - 21.08.2013 um 14:39:48
 
Guten Tag liebe Experten,

ich weitergesucht und recherchiert aber habe keine antworten über meine Frage, ich bitte euch noch einmal , wenn jemand Ahnung hat in diesem thema FreizügG/ EU .

liebe Grüsse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.08.2013 um 15:45:19
 
Mokus schrieb am 12.08.2013 um 20:29:01:
Er ist auf die Kernfamilie, d. h.
den Ehegatten, Kinder, denen Unterhalt gewährt
wird, sowie Lebenspartner beschränkt (vgl. Artikel
7 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie)


trifft also auf dich zu, du bist Ehegatte

Mokus schrieb am 12.08.2013 um 20:29:01:
Zu beachten ist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein
muss (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Freizügigkeitsrichtlinie).


Wohngeld = öffentliche Mittel
kein gesicherter LU = keine freizügigkeit = kein Aufenthaltsrecht
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