es widerstrebt mir zwar ein wenig, aber ich will das so nicht stehen lassen:
reinhard schrieb am 27.09.2010 um 15:35:35:1) Sie beantragt Asyl ...
2)... In der Wartezeit wohnt sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung, die "ausgelost" wird.
(Sie kann also am nächsten Tag in einem Flüchtlingsheim mit 600 Plätzen 600 km von Euch entfernt untergebracht sein, natürlich mit Arbeitsverbot und Verbot, den Kreis zu verlassen).
in einem solchen Fall wie hier vorliegend gilt § 14 Abs. 2 Nr. 1
AsylVfG und somit nicht § 47 Abs. 1
AsylVfG Zitat:Da sie von einer
AE als Au-Pair zur "Gestattung" runtergestuft wurde, hat sie auch keine Chance mehr, eine neue
AE zu bekommen
die
AE bleibt im Falle eines Asylantrags weiter gültig (kein Fall von § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Ein Antrag auf Verlängerung der
AE (z.B. nach § 25 Abs. 2 AufenthG) würde eine Fiktionswirkung auslösen. Ich sehe da kein "Herunterstufen".
Zitat: Zitat:Aufenthatlserlaubnis §18 Abs 3
AufenthGZusatzblatt Beschäftigung gemäss §20
BeschVVerlängerung, auch zu jeglichen anderen Aufenthaltszweck, ausgeschlossen.
Das bedeutet, das nichts geht wie FSJ, FÖJ, Studium etc. – es ist ausgeschlossen, andere Ausländerbehörden werden sich daran halten.
das ist so nicht ganz richtig: es handelt sich beim Ausschluss der Verlängerung um eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung ohne Rechtsmittelbelehrung, so dass diese binnen Jahresfrist angefochten werden könnte. Es ist m.E. offensichtlich, dass diese -nur nach Ermessen verfügbare Nebenbestimmung- ermessensfehlerhaft verfügt wurde. Die Wirkung der Nebenbestimmung könnte also mit brauchbaren Erfolgsaussichten beseitigt werden.
Muleta