Stefan-TR schrieb am 19.08.2010 um 18:46:07:Wobei es in Deutschland die Pflicht gibt seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen. Wie du schon selbst schreibst, leitet sich aus dem FreizügG/EU nichts weitergehendes ab.
Ob das Einwohnermeldeamt beim Auftreffen eines EU Buergers die
ABH informiert, damit diese den Betroffenen dann vorlaedt um ihm eine Freizuegigkeitsbescheinigung auszustellen oder ob die
ABH davon gar nichts mitbekommt, dazu kenne ich leider keine Quellen/habe keine praktische Erfahrung.
Das "soll" passieren.
§5(1) FreizügG/EU
Zitat:(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Aber das ist ein guter Punkt, - was ist, wenn der Unionsbürger nie zur
ABH geht. M.W. ist es in manchen Bundesländern eh Sache der Anmeldebehörde, die Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen, das könnte also variieren. Vielleicht weiß ein ABHler mehr.
melc schrieb am 19.08.2010 um 19:48:40:Darf sie nun auch ohne Freizügigkeitsbescheinigung länger als 3 Monate in DE bleiben oder nicht?
Kurze Antwort: ja.
Wenn man freizügigkeitsberechtigt ist, wie eben deine Freundin, dann hat man automatisch ein Aufenthaltsrecht. Punkt. Etwa eine Ausweisung wäre nicht möglich.
Aber in diesem Fall kann deine Freunin nicht beweisen, dass sie ein Aufenthaltsrecht hat. Sofern sie irgendetwas "offizielles" erledigen muss, könnte das ein Problem sein: Krankenkasse, Finanzamt oder andere Behörde, Bank, Versicherungen, Polizei, Bildungswesen, usw. usf. je nachdem.
Sonst geht es "nur" um die Möglichkeit einer Buße.
melc schrieb am 19.08.2010 um 19:48:40:Wenn sie zwischendurch immer mal wieder nach Bukarest zurückfliegt, dann hat sie den Aufenthalt hier ja auch wieder unterbrochen und die drei Monate fangen von Neuem an.
Das stimmt, und wenn sie nie länger als drei Monate ohne Ausreise in Deutschland bleibt, erübrigt sich das Thema in dem sie ohne weiteres drei Monate bleiben kann.
Allerdings zählt diese Zeit nicht wenn es um das Daueraufenthaltsrecht geht, das nach fünf Jahren erworben wird, dafür müsste sie angemeldet und freizügigkeitsberechtigt sein (und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abwesend sein).