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F: Verpflichtungserklärung für Schwester meiner Frau (Afg) (Gelesen: 2.047 mal)
brodar
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13.08.2010 um 11:49:31
 

Hallo Freunde,

ich hätte eine Frage bezüglich der Verpflichtungserklärung
und hoffe das Ihr mir weiterhelfen könnt.

Situation ist momentan folgende, dank eurer Hilfe konnte ich
(erfolgreich Smiley )eine Familienzusammenführung machen und lebe
nun seit einigen Jahren glücklich mit meiner Frau zusammen
- auf diesem Wege noch einmal vielen herzlichen Dank für eure Hilfe -.

Da wir nun im kommenden Monat Nachwuchs erwarten, wollte ich
Ihrer Schwester mit Hilfe einer Verpflichtungserklärung aus
Afghanistan nach Baden - Württemberg einladen, so dass Sie bei
der Geburt dabei sein kann.

Nun würde ich gerne wissen wie ich das am besten anstelle
(ist die baldige Geburt aussreichend als Begründung einer VFE),
und welche Verpflichtungen gehe ich für den Zeitraum Ihres
Besuches ein. Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte
es sich dabei um folgende Sachen handeln:

- Hin & Rückflug
- Krankenversicherung (glaube der ADAC hatte da was gutes angeboten)
- Unterkunft (hoffe dass es keine Probleme mit der Größe unserer
           Wohnung gibt (wären dann zu dritt bei 45m^2) )

Gibt es dann noch weiter Sachen / Risiken / Kosten die bedacht
werden müssen (für Sie und für uns)?

Muss ich außer der VFE noch etwas anderes für Sie beantragen?

Macht es Sinn einen Brief aufzusetzen, der von unserer Seite Ihre
Rückkehrbereitschaft hervorhebt (Papa, Mama, 2 Brüder leben noch
dort, ...)?

Vielen Dank schon mal im Voraus
Brodar
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Zkai
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Antwort #1 - 13.08.2010 um 11:58:24
 
brodar schrieb am 13.08.2010 um 11:49:31:
Nun würde ich gerne wissen wie ich das am besten anstelle
(ist die baldige Geburt aussreichend als Begründung einer VFE),
und welche Verpflichtungen gehe ich für den Zeitraum Ihres
Besuches ein.

Gibt es dann noch weiter Sachen / Risiken / Kosten die bedacht
werden müssen (für Sie und für uns)?

Muss ich außer der VFE noch etwas anderes für Sie beantragen?


Verpflichten tust du dich auch für etwaige Rückführungskosten und Sozialleistungen, falls sie nicht wie eigentlich gedacht, nach dem Besuch ausreicht.

Für die Verpflichtungserklärung ist die Begründung egal. Die andere Frage ist eher ob die Botschaft hier zustimmt. Ein Schreiben eurerseits mag da vielleicht ein wenig helfen, aber gerade in einer solchen Konstellation wird sicherlich wegen der Rückkehrbereitschaft sehr genau hingeschaut.
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janetm
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Antwort #2 - 13.08.2010 um 23:55:05
 
brodar schrieb am 13.08.2010 um 11:49:31:
Macht es Sinn einen Brief aufzusetzen, der von unserer Seite Ihre
Rückkehrbereitschaft hervorhebt (Papa, Mama, 2 Brüder leben noch
dort, ...)?


Evtl. wäre ein Einladungschreiben, á la "wir würden uns freuen wenn die Schwester meiner Frau bei dem wichtigen Ereigenis dabei sein könnte..." nicht verkehrt.

Die Rückkehrbereitschaft sollte aber eher vom dem Antragsteller, als von dem Einladenen nachgewiesen werden (Job, Familie, frühere Aufenthalte).

Wenn man zuviel schreibt kann es auch aber zusätzliche Fragen aufwerfen. Eine Ja/Nein Antwort kann es deshalb nicht geben.

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brodar
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Antwort #3 - 14.08.2010 um 07:56:04
 
Hallo,

vielen Dank für eur Antworten,

Zkai schrieb am 13.08.2010 um 11:58:24:
Verpflichten tust du dich auch für etwaige Rückführungskosten und Sozialleistungen, falls sie nicht wie eigentlich gedacht, nach dem Besuch ausreicht.

Ah das hatte ich nicht bedacht, ein wichtiger Punkt!
Für wie Lange müsste ich für Sie aufkommen?
Wenn Sie ein Visum für 2 Wochen bekommt, bin ich
dann nur für die innerhalb dieser 2 Wochen entstanden
Kosten & Rückflug zur Zahlung verpflichtet, oder über
Ihren (wer weiss, vielleicht dann ein ganzes Leben lang)
andauernden Aufenthalts?

Zitat:
Für die Verpflichtungserklärung ist die Begründung egal. Die andere Frage ist eher ob die Botschaft hier zustimmt. Ein Schreiben eurerseits mag da vielleicht ein wenig helfen, aber gerade in einer solchen Konstellation wird sicherlich wegen der Rückkehrbereitschaft sehr genau hingeschaut.

Gibt es eigentlich sonst noch etwas, was ich machen kann
(ausser dem Einladungsschreiben) , damit Sie ein Visum erhält?
Und wie genau wird hier die "Rückkehrbereitschaft" geprüft (ich
mein Ihr ganzes Leben spielt sich ing Afg. ab)?
Würden eine Kopie des Mutterpasses / Bestätigung der
Frauenärztin noch etwas bringen, da diese die ganze Situation
untermauern würden?

LG
Brodar
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janetm
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Antwort #4 - 14.08.2010 um 10:36:24
 
brodar schrieb am 14.08.2010 um 07:56:04:
Wenn Sie ein Visum für 2 Wochen bekommt, bin ich dann nur für die innerhalb dieser 2 Wochen entstanden
Kosten & Rückflug zur Zahlung verpflichtet, oder über Ihren (wer weiss, vielleicht dann ein ganzes Leben lang) andauernden Aufenthalts?


Naja, wenn die Schwester nach den 2 Wochen nicht zurückfliegt und in einiger Zeit danach  evtl. abgeschoben wird können die Kosten auch von dir zurückverlangt werden. Die VE endet wenn die Schwester wieder zurück in der Heimat ist. Wenn die Schwester nicht zurückfliegt nach den 2 Wochen kann es für dich danach erst recht unangenehm teuer werden.

brodar schrieb am 14.08.2010 um 07:56:04:
Würden eine Kopie des Mutterpasses / Bestätigung der Frauenärztin noch etwas bringen, da diese die ganze Situation untermauern würden?


Schaden kann es zumindest nicht.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 14.08.2010 um 10:37:03
 
brodar schrieb am 14.08.2010 um 07:56:04:
Ah das hatte ich nicht bedacht, ein wichtiger Punkt!
Für wie Lange müsste ich für Sie aufkommen?
Wenn Sie ein Visum für 2 Wochen bekommt, bin ich
dann nur für die innerhalb dieser 2 Wochen entstanden
Kosten & Rückflug zur Zahlung verpflichtet, oder über
Ihren (wer weiss, vielleicht dann ein ganzes Leben lang)
andauernden Aufenthalts?

Mit der VE haftest Du für alle, dem deutschen Staat entstehenden Kosten, die bis zur Wiederausreise des Besuchers entstehen.

Bei der Abgabe einer VE sollte man sich schon über die lauteren Beweggründe des Besuchers im Klaren sein.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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steini007
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Antwort #6 - 17.08.2010 um 23:18:03
 
Saxonicus schrieb am 14.08.2010 um 10:37:03:
Mit der VE haftest Du für alle, dem deutschen Staat entstehenden Kosten, die bis zur Wiederausreise des Besuchers entstehen.


Die Ausreise ist nur dann gegeben, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wird, d. h. in das Land in welches sie anschließend einreist muss der Aufenthalt legal sein.

Wird sie an der Grenze abgewiesen oder im Land von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Deutschland gebracht oder sie kehrt nach einem illegalen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurück und wird hier aufgegriffen, haftest immer noch für die dann entstehenden Kosten.
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