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Abschiebung/ Wiedereinreise in ein Drittstaat (Gelesen: 8.818 mal)
minos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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16.07.2010 um 10:45:51
 
Hallo,
bin vor 5 Jahren nach Kroatien abgeschoben (§456a) worden mit der Auflage das ich meine  Reststrafe bei einer Wiedereinreise nach Deutschland verbüßen müßte. Meine Gesammtstrafe beträgt 6.5 Jahre wegen sch. Diebstahls.
Ich möchte überhaupt nicht mehr nach Deutschland allerdings wollte ich Italien besuchen. Daher meine Frage: werde ich beim Übergang der Schengengrenze verhaftet und nach Deutschland überstellt oder kann ich problemlos Drittstaaten besuchen?
Währe schön würde jemand etwas dazu sagen können.
Im Vorraus Danke.
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« Zuletzt geändert: 16.07.2010 um 10:58:06 von minos »  
 
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 16.07.2010 um 11:02:37
 
Hi,
nach einer Abschiebung (und auch Ausweisung) besteht
in der Regel ein schengenweites Einreiseverbot. Ob das
bei Dir der Fall ist, kannst Du erfahren, wenn Du eine
Selbstauskunft beim Bundesverwaltungsamt / Ausländer-
zentralregister einholst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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minos
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Antwort #2 - 16.07.2010 um 11:48:51
 
Ein schengenweites Einreiseverbot bestand oder besteht. Doch was mich interessiert ist die Frage ob es da Fristen/Verjährungen gibt im SIS. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen daß ich wegen einer Abschiebung aus Deutschland nun 20 Jahre z.B. Italien nicht besuchen darf....
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reinhard
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Antwort #3 - 16.07.2010 um 11:54:31
 
minos schrieb am 16.07.2010 um 11:48:51:
Ein schengenweites Einreiseverbot bestand oder besteht. Doch was mich interessiert ist die Frage ob es da Fristen/Verjährungen gibt im SIS. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen daß ich wegen einer Abschiebung aus Deutschland nun 20 Jahre z.B. Italien nicht besuchen darf....


Nach drei Jahren muss die Ausländerbehörde "verlängern", sonst wird der Eintrag gelöscht.

Bei Leuten, die "nur" illegal hier waren, wird normalerweise gelöscht – bei solchen Straftaten wird normalerweise verlängert, bis der Betroffene sich selbst darum kümmert und einen Befristungsantrag stellt.

Mit einer Selbstauskunft bekommst Du Klarheit, mit dem eventuell dann nötigen Befristungsantrag bekommst Du Informationen, ob die Ausländerbehörde Dich lebenslang gesperrt lassen will.
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minos
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Antwort #4 - 16.07.2010 um 13:26:50
 
Danke für die schnellen Antworten. Das mit der Selbstauskunft und dem Befristungsantrag werde ich machen.
Doch das allerdings eine lebenslange Sperre durchgesetzt werden kann glaube ich kaum, dabei denke ich vor allem an den EU-Beitritt 2011 bzw. 2012 von Kroatien...
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reinhard
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Antwort #5 - 16.07.2010 um 13:32:02
 
minos schrieb am 16.07.2010 um 13:26:50:
Doch das allerdings eine lebenslange Sperre durchgesetzt werden kann glaube ich kaum, dabei denke ich vor allem an den EU-Beitritt 2011 bzw. 2012 von Kroatien...


Wenn Du nichts unternimmst, wäre es trotzdem möglich: Die Sperre wurde ja gegen Dich verhängt, nicht gegen Kroatien. Ob der Staat seinen Status ändert, ist für die persönliche Sperre meistens ohne Bedeutung.

Du findest hier im Forum auch den Fall einen Holländers mit Sperre für Deutschland – auch dem nützt die EU-Mitgliedschaft seines Staates überhaupt nichts.

Du kannst bei Deinem Antrag die Sperre "für Schengen" und die Sperre für Deutschland auch getrennt behandeln. Aber erst mal brauchst Du die Information.
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Antwort #6 - 16.07.2010 um 13:48:57
 
Anders wäre es nur zu sehen, wenn du in Italien einen
Aufenthaltstitel erhalten könntest. Dann müsste das
nach Art. 25 SDÜ über ein Konsulationsverfahren geklärt
werden.

Für reine Bescuhs- oder urlaubszwecke in Italien nutzt
dir das aber nix.
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minos
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Antwort #7 - 16.07.2010 um 16:15:03
 
Das ein Holländer eine Sperre für Deutschland hat kann ich ja verstehen, doch das er nun nicht  Belgien, Italien oder andere Schengenländer besuchen darf ist doch ziemlich unwarscheinlich, schließlich müßte ihn in so einem Fall selbst sein eigenes Holland an Deutschland ausliefern. Holland ist Mitglied im Schengen-raum. Meines Wissens darf ein EU-Bürger nicht im SIS aufgeführt werden
Daher meine Überlegung: bald (ca. 2 Jahre) bin ich auch EU-Bürger und welchen Unterschied macht es dann ob ich Kroate oder Holländer bin?
Ach ja, mir gefällt es wo ich bin, benötige keine Visa, Aufenthaltserlaubnise, Arbeitsgenehmigungen....... will nur hin und wieder für einige Tage nach Tirol zum Ski-fahren, vielleicht nach Wien und meiner Freundin Schloß Schönbrunn zeigen. Hab überhaupt nichts im Sinne mit Kroatien verlassen und irgendwo ein Ausländer sein, will einfach nur Reisen und dies schließt meinen Kontinent Europa mit ein. Irgendwie kann es doch nicht sein daß ich nun mit allen Ländern des EU Raumes, selbst in 2 Jahren mit meinem eigenem Land  im " 20 jährigem Krieg" bin !?
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Vinzent2m
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Antwort #8 - 16.07.2010 um 20:49:13
 
Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass es sich bei dem Haftbefehl bzgl. der noch offenen Reststrafe um einen nationalen handeln dürfte. Das heißt er wird nur vollstreckt, wenn man in Deutschland ist. Ob legal oder illegal ist dafür egal.
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Antwort #9 - 16.07.2010 um 22:26:30
 
minos schrieb am 16.07.2010 um 13:26:50:
Doch das allerdings eine lebenslange Sperre durchgesetzt werden kann glaube ich kaum


Es kann auch darauf ankommen, warum du nach Italien willst, ob es sich um Urlaub handelt oder ob es sich um eine FZF zu Familienangehörigen in Italien, zum Beispiel.

reinhard schrieb am 16.07.2010 um 13:32:02:
Ob der Staat seinen Status ändert, ist für die persönliche Sperre meistens ohne Bedeutung.


Das kann von Bedeutung sein: handelt es sich um einen Unionsbürger, dann gilt 2004/38 und die Hürden sind für eine Einreisesperre sind höher als gemäß dem nationalen Recht (für Drittstaateler). Natürlich kommt es auf den Einzelfall an, aber falls der Themenersteller Unionsbürger wird, soll er die Sache erneut prüfen. Gleiches gilt, wenn er Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist/wird.


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minos
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Antwort #10 - 05.11.2010 um 14:46:18
 
Hallo,
nun nach über zwei Monaten bekam ich die "Selbstauskunft" vom AZR. Doch Klarheit sehe ich nicht, bin eher etwas irritiert.
Im Schreiben steht folgendes:
-meine Personalien
-Ersteinreise: (Datum)
-Meldestatus: hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf seit.. bla bla
-Ausweisung:
Ausweisungsverfügung erlassen dann und dann...
Wirkung unbefristet
AZ....bla bla
-Abschiebung:
Abschiebung vollzogen dann und dann aufgrund Ausweisung vom ....
Passangaben:
bla bla
Fahndungsnotierung:
Der Staatsanwaltschaft....... AZ.......
Bezüglich der Begründung ggf. Löschung oder nachträglichen Befristung der Speicherung "Ausweisung/Abschiebung" wenden sie sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde.
Hinsichtlich der Begründung und ggf. Löschung"Fahndungsnotierung" wenden sie sich bitte an die Staatsanwaltschaft ......
Weiterhin bestehen im AZR Speicherungen, die ihnen gemäß §34 Abs.3 in Verbindung mit Abs.2 AZR-Gesetz nicht mitgeteilt werden können.......

Vielleicht könnte mir jemand dieses Schreiben ins "Deutsche" übersetzen. Natürlich meine ich, vielleicht weiß jemand was dies genau rechtlich bedeutet und wie ich letztlich mein Ziel erreiche unbeschadet ins Schengengebiet ein-und auszureisen.
Danke für jede Antwort.
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Antwort #11 - 05.11.2010 um 14:59:27
 
also die unbefristete Einreisesperre für Deutschland besteht immer noch.
Von einer Schengensperre ist nichts erwähnt.
Ob das Nichterwähnen einer solchen bedeutet, dass keine besteht bzw. aufgehoben wurde wissen andere vermutlich besser als ich.
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Muleta
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Antwort #12 - 05.11.2010 um 16:04:22
 
Vinzent2m schrieb am 05.11.2010 um 14:59:27:
Ob das Nichterwähnen einer solchen bedeutet, dass keine besteht bzw. aufgehoben wurde


Eine Schengensperre steht grundsätzlich nicht im AZR. Zwar neigen die ABH dazu, eine nationale Sperre auch ins SIS einzutragen (=Schengensperre), aber das geschieht nicht selten rechtswidrig.

Der mehrfache Hinweis hier auf die AZR-Selbstauskunft war insofern auch nur bedingt hilfreich, weil hinsichtlich einer Schengensperre eine SIS-Auskunft erforderlich ist. Zuständig ist das Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

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Antwort #13 - 05.11.2010 um 18:04:45
 
minos schrieb am 05.11.2010 um 14:46:18:
und wie ich letztlich mein Ziel erreiche unbeschadet ins Schengengebiet ein-und auszureisen.



aus welchem Grund ? Könnte von Bedeutung sein !


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Antwort #14 - 05.11.2010 um 18:26:59
 
Ins Schengengebiet möchte ich ausschließlich als Tourist ein -und ausreisen. Deutschland möchte ich nicht besuchen.
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