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Besuch aus dem Iraq (Gelesen: 4.087 mal)
choschtiwiya
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29.04.2010 um 11:43:24
 
mein Verlobter (Duldung seid 8,5 Jahren) Sein Bruder der iim Iraq lebt
möchte gerne bei Uns für 2 bis 4 Wochen zu Besuch kommen
jetzt hat der Bruder Uns mit geteilt daß er eine Einladung bei den Ämtern machen muß

so ein blödsinn
was soll das denn sein
ne Einladung reicht doch mündlich und bei uns sind alle Willkommen
hat da wirklich das Amt was damit zu tun?
das geht doch die nichts an
wer bei Uns zu Besuch ist oder etwa doch bloß weil mein Verlobter Ausländer ist???
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 29.04.2010 um 12:08:52
 
Klick bitte VE an und mach dich schlau.
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C_Devil
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Antwort #2 - 29.04.2010 um 12:22:35
 
Zusätzlich sind durchaus die FAQ - hier: Visa zu empfehlen Zwinkernd
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

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choschtiwiya
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Antwort #3 - 29.04.2010 um 12:38:47
 
lese gerade mit einer Duldung ist es nicht möglich
daß der Bruder eingeladen wird
darf ich dann diese Einladung vornehmen?

aber ich selbst habe keinerlei Einkünfte
weder noch vom Amt noch aus eigener Erwerbstätigkeit
mein Verlobter ist der Alleinverdiener

die letzten 2 Seiten habe ich für mich gespeichert
das wird interrsant sein
wenn es soweit ist
aber erstmal ist wichtig ob Wir die Kriterien erfüllen können

wahnsinn
bin verwundert daß selbst bei Besuch alles geregelt werden muß
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.04.2010 um 13:23:12
 
choschtiwiya schrieb am 29.04.2010 um 12:38:47:
wahnsinn
bin verwundert daß selbst bei Besuch alles geregelt werden muß


dann such doch mal nach dem Stichwort "Rückkehrwilligkeit" und freunde Dich mit dem Gedanken an, dass es mit dem Visum sowieso nicht klappt.

Muleta
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malmal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.04.2010 um 13:50:35
 
Tut mir leid, dass so direkt zu sagen, aber das wird nichts. Ich habe mit solchen Einladungen beruflich zu tun gehabt. Geschäftliche Kontakte meiner Firma.

Dein Partner kann nicht einladen, weil er nur "Duldung" hat.
Du kannst nicht einladen, weil Du keine ausreichenden Mittel hast.

Diese VE würde bedeuten, dass Du für Unterbringung, Essen, Arzt/Krankenkosten & eventuell sogar für die Kosten einer Abschiebung bürgen bzw notfalls aufkommen müsstest.

Das kannst Du aufgrund fehlender Einkünfte nicht.

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choschtiwiya
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Antwort #6 - 29.04.2010 um 13:52:45
 
wieviel müsste ich denn nachweißen am Verdienst in etwa
um diese Einladung zu verschicken?
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malmal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.04.2010 um 13:57:47
 
Du müsstet zunächst erstmal eine offizielle Lohnabrechnung haben etc. Hilfreich wäre zudem eine freiwillige Bonitätserklärung, die durch die Behörden durchgeführt wird.

Dabei richtet sich der Umfang der Haftung für die Kosten gemäß § 82 Absatz 1 und 2 AuslG sowie die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach den Bestimmungen des § 83 AuslG.

Bei der Abgabe der VE besteht die Möglichkeit, die Bonität des Einladenden/ Verpflichtungserklärenden durch die Ausländerbehörde auf freiwilliger Basis prüfen zu lassen. Diese frei-willige Bonitätsprüfung dient als Hilfestellung für die Entscheidung, ob ein Visum durch die Auslandsvertretung erteilt werden kann. Für den Fall, dass eine Bonitätsprüfung gewünscht wird, ist die Vorlage entsprechender 0riginalbelege – z. B. Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen, Sparbücher (mit Sperrvermerk oder bei der Ausländerbehörde hinterlegt), Bankbürgschaften, letzter Steuerbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters erforderlich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben hingewiesen.

Krankenversicherungsschutz:

Auf das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes kann in keinem Fall verzichtet werden.

Es gibt sogannte Gästeversicherungen für ausländische Gäste. Diese decken jedoch normalerweise nur NEU auftretende Ereignisse ab. Keine Behandlungen vorher auftretender Krankheiten etc - Ausnahme: akute, nicht vorhersehbare Verschlimmerung des Zustandes.

Ich weiß nicht genau die Höhe der Bonität - aber DU kannst Dir sicherlich vorstellen, dass diese Grenze hoch sein wird, da Du ja nötigenfalls alle o.g. Kosten tragen müsstest.
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 29.04.2010 um 14:01:10
 
Hi,

da du selbst kein Einkommen hast, wird die VE jemand Anderes abgeben müssen. Interessant dürfte die Begründung für den Besuch sein.

Sei realistisch: Ein Besuch des Bruders zu einem in D Geduldeten kannst Du vergessen.

Du solltest Dir einmal vor Augen führen, was es bedeutet, Geduldet zu sein. Dann wird es sicher klarer.


B.D.
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choschtiwiya
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Antwort #9 - 29.04.2010 um 14:44:20
 
danke malmal
danke B.D

ist ja echt unglaublich was die alles wollen
hätt ich nie dran gedacht
hatte schon mich total gewundert als ich das mit der Einladung hörte

aber Ihr habt mir hier sehr gut geholfen
vielen Dank
auch wenn ich nicht das gehört habe
was ich mir gewünshct hätte
aber eine Aufklärung und das Wissen was ich mir gewünscht habe
habe ich hier bekommen

ich danke Euch
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 29.04.2010 um 15:15:42
 
weil der Thread wahrscheinlich doch irgendwann wieder ausgegraben wird...

Sollte eine Rückkehrwilligkeit des Bruders tatsächlich einigermaßen plausibel gemacht werden können, dann hätte der Verlobte im Irak jedenfalls familiäre Bindungen und Unterstützung, die ggf. zu einem Fortfall der derzeitigen Duldungsgründe führen könnten. Bei 8,5 Jahren "Duldung" (also keine AE 25 x) gehe ich mal davon aus, dass die Duldungsgründe vor einer Heirat ohnehin ziemlich wackelig sind. Sollte man vielleicht auch im Hinterkopf behalten.

Muleta
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