Du müsstet zunächst erstmal eine offizielle Lohnabrechnung haben etc. Hilfreich wäre zudem eine freiwillige Bonitätserklärung, die durch die Behörden durchgeführt wird.
Dabei richtet sich der Umfang der Haftung für die Kosten gemäß § 82 Absatz 1 und 2
AuslG sowie die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach den Bestimmungen des § 83
AuslG.
Bei der Abgabe der
VE besteht die Möglichkeit, die Bonität des Einladenden/ Verpflichtungserklärenden durch die Ausländerbehörde auf freiwilliger Basis prüfen zu lassen. Diese frei-willige Bonitätsprüfung dient als Hilfestellung für die Entscheidung, ob ein Visum durch die Auslandsvertretung erteilt werden kann. Für den Fall, dass eine Bonitätsprüfung gewünscht wird, ist die Vorlage entsprechender 0riginalbelege – z. B. Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen, Sparbücher (mit Sperrvermerk oder bei der Ausländerbehörde hinterlegt), Bankbürgschaften, letzter Steuerbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters erforderlich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben hingewiesen.
Krankenversicherungsschutz:
Auf das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes kann in keinem Fall verzichtet werden.
Es gibt sogannte Gästeversicherungen für ausländische Gäste. Diese decken jedoch normalerweise nur NEU auftretende Ereignisse ab. Keine Behandlungen vorher auftretender Krankheiten etc - Ausnahme: akute, nicht vorhersehbare Verschlimmerung des Zustandes.
Ich weiß nicht genau die Höhe der Bonität - aber DU kannst Dir sicherlich vorstellen, dass diese Grenze hoch sein wird, da Du ja nötigenfalls alle o.g. Kosten tragen müsstest.