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Anrechnung rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 4a FreizügG (Gelesen: 1.652 mal)
babagump
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nordafrikanisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 4a FreizügG
29.04.2010 um 09:16:11
 
Vielen Dank fuer eure Antworten - Xander und Schweitzer,

ich besass eine AE nach AufenthaltsG zum Studiumzweck fuer eine Dauer von ca. 7 Jahre und bin nun Familienangehoeriger einer Unionsbuergerin, ma.W, mein jetziger Aufenthalt richtet sich nach dem FreizuegigkeitsG/EU (Aufenthaltskarte fuer einen |Familienangehoerigen eines Unionsbuergers).

Kann es sein, dass ich ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe?


Vielen Dank im Voraus.
Babagump.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechnung rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 4a FreizügG
Antwort #1 - 29.04.2010 um 09:49:44
 
Ich habe diese Frage mal von dem Thread zum Thema Einbürgerung eines Studenten (Deinen Dank für meine Antwort dort "mitnehmend") abgetrennt und mit neuem Betreff versehen hierher verschoben, da Du mit Deiner Frage jetzt das Thema "Einbürgerung" verlassen hast.

Zu Deiner Frage selbst gebe ich zu, nicht so ganz sicher zu sein - Ich zitiere hier mal as den VWV zum § 4a FreizügG. - Der erste Teil dieses Zitats (von mir grün gefärbt) scheint für eine Anrechnung aller Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts zu sprechen. - Der rot gefärbte Teil spricht aber eine andere Sprache, und ich nehme an, dass er für Deinen Fall als drittstaatenangehöriger Familienangehöriger einer EU-Bürgerin, die selbst noch kein Daueraufenthaltsrecht für Deutschland erworben hat, gilt.  - Ich zitiere:

Zitat:
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen

Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem
ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im
Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose
Daueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts
gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht
voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach
den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/
EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war.
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/
EWG) oder nach dem AufenthG (früher:
AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass
der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht
rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/
EU richtete. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
nicht mehr von Belang ist.
Familienangehörige
von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.


Warte bitte noch ein wenig ab, babagump, ob meine Annahme hier noch durch einen Experten oder jemanden, der sich bezüglich EU-/Freizügigkeitsrecht besser auskennt als ich, bestätigt oder korrigiert wird.

Da wir jetzt im dafür richtigen Unterforum sind, ist die Chance, dass sich jemand meldet, größer ...

=schweitzer=
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 29.04.2010 um 16:01:38
 
schweitzer schrieb am 29.04.2010 um 09:49:44:
Familienangehörige
von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.


Hallo Schweitzer
du hast Recht mit dem roten, im bekanntenkreis frisch gehabt.
Niederländer seit 15 Jahren in D verheiratet mit 3 Staatlerin. Sie musste erst die 5 Jahre voll machen ehe sie den Daueraufenthalt bekam
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