Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem
ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im
Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose
Daueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts
gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht
voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach
den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/
EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war.
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/
EWG) oder nach dem
AufenthG (früher:
AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass
der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht
rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/
EU richtete. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
nicht mehr von Belang ist.