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Studium waehrend des Asylverfahrens (Gelesen: 1.053 mal)
blaenko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studium waehrend des Asylverfahrens
28.04.2010 um 14:41:22
 
Hallo allerseits,

ich wuerde ich mich sehr ueber Kommentare/Ratschlaege zu folgender Angelegenheit freuen:

Ein mir bekannter Asylbewerber aus Tunesien wuerde gerne noch waehrend seines Asylverfahrens ein Studium an einer deutschen Hochschule aufnehmen. Er ist momentan in einem Asylbewerberheim in Doebeln, Sachsen. Er hat im Feburar diesen Jahres sofort nach seiner (legalen) Einreise Asyl beantragt, hatte bisher zwei "Interviews" und versicherte mir in unserem letzten Gespraech, dass ihm eine Aufenthaltsgestattung bis November diesen Jahres so gut wie garantiert sei. Fuer das Sommersemester ist er wohl ein bisschen spaet dran, aber zum Wintersemester koennte er sein Studium (beginnt im Oktober 2010) ja dann aufnehmen. Er hat in Tunesien bereits einen Master gemacht und ist 28 oder 29.

Meines Wissens ist so ein Studium waehrend des Antragsverfahrens laut Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz durchaus moeglich, allerdings gibt es wohl einige formale und praktische (z.B. Studienfinanzierung) Huerden. Mich wuerde interessieren, wie andere Nutzer die Chancen eines solchen Studienvorhabens einschaetzen, und wie ich meinem Bekannten am besten helfen koennte, es zu realisieren. Ich vermute, das Prozedere ist recht kompliziert, vielleicht wuerde es daher Sinn machen, sich an einen Anwalt zu wenden? Ich selbst bin noch Student (aber nicht Jura..) und lebe zudem im Ausland, sodass ich mich nicht so richtig darum kuemmern kann.

Herzlichen Dank und schoene Gruesse aus London,
Johannes
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 28.04.2010 um 15:38:07
 
ein Studium ist während des Asylverfahrens nicht grundsätzlich verboten, aber...

- es gibt recht enge Beschränkungen des Aufenthalts, § 56 AsylVfG und

- es gibt natürlich keine finanzielle Unterstützung/Arbeitserlaubnis dafür

Muleta
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blaenko
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.04.2010 um 17:24:40
 
Vielen Dank, das ist ja schon mal was!
Zu den raeumlichen Beschraenkungen habe ich noch was auf einer anderen Webseite gefunden (http://fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Studium_mit_Duldung.html, siehe unten), allerdings geht es da um Studium mit Duldung. Ich muss ihn noch mal genauer fragen, wie er sich das mit den Finanzen vorstellt. Ein bisschen Bargeld bzw. Essensgutscheine bekommt er ja, die Semestergebuehr koennte ich notfalls uebernehmen.

Hat jemand Erfahrung, wie man da jetzt praktisch am besten vorgeht? Einfach an einer (saechsischen) Uni bewerben?

Gruss,
Johannes


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Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber ist grundsätzlich auf den Landkreis/Stadtkreis beschränkt. Nach § 58 Abs. 1 AsylVfG kann man bei der Ausländerbehörde am Wohnsitz die Erlaubnis beantragen, sich (z.B. zum Studium) auch im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Man behält den bisherigen Wohnsitz, die Behördenzuständigkeit bleibt unverändert, darf sich aber zu Studienzwecken zusätzlich auch an einem anderen Ort (ggf. auch in einem anderen Bundesland) aufhalten (ohne dort einen Wohnsitz zu begründen). Eine solche Erlaubnis bedarf (behördenintern) der Zustimmung der Ausländerbehörde am Studienort.
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