Hi Franki,
franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:1- muss ich eine separate Aufenthaltsgenehmigung "zur Jobssuche nach dem Studium" beantragen, für diese 4 Monate?
für die Zeit nach Ablauf deiner jetzigen Aufenthaltsgenehmigung beantragst du bei deiner
ABH einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 4
AufenthG für die max. Dauer eines Jahres.
franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:2- wenn ja, darf ich während diese 4 Monate auch arbeiten (Teilzeitjobben? Nebentätigkeit?)
Ja.
Zum einen darfst du, wenn du im Besitz des
AT nach § 16 Abs. 4
AufenthG bist, wie bisher insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten.
Aber eigentlich sollte der folgende Auszg aus den Duchführungsanweisungen der Bunesagentur alle deine Fragen beantworten:
Zitat:Zu § 16 Absatz 4
AufenthGDA 1.16.410 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums
Absatz 4 regelt, dass ein Studienabsolvent für den Zweck der Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten kann. Sobald der Absolvent einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hat, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18
AufenthG i. V. mit § 27 Satz 1 Nr.3
BeschV.
Maßgebend für die Berechnung der Jahresfrist ist die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Im Zeitraum der Arbeitsuche dürfen die Absolventen wie in der Zeit des Studiums bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA arbeiten (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
Für Tätigkeiten, die nicht dem Studienabschluss angemessen sind (z.B. Helfertätigkeiten) kann im Zeitraum der Arbeitsplatzsuche die Zustimmung gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 16 Abs. 4 i. V. mit § 39 Abs. 3
AufenthG erteilt werden.
Insbesondere sind eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchzuführen.
franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:3- sobald ich den Ref Bescheid bekomme, wie lange dauert das, die Aufenthaltsgenehmigung (nach §18) zu bekommen?
Sobald du den Bescheid & eine deinem Studium angemessenen Arbeitsplatz gefunden hast, dann stellst du den Antrag auf einen
AT nach § 18 Abs. 4
AufenthG - entweder, wie oben im Zitat angeführt nach § 27 S. 1 Nr. 3
BeschV oder alternativ nach § 34
BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger)
*
.
Eine Aussage dazu, wie lange es dauert, bis du die Aufenthaltsgenehmigung in Händen hälst, gebe ich nicht ab, da ich keine
bin - die Bearbeitungszeiten sind immer von der Auslastung beider beteiligten Behörden abhängig.
Sollten dennoch Fragen offen sein, dann stelle sie
Gruß
C_Devil
Änderung: *
Ggf. könnte bei dir auch § 5 Nr. 4
BeschV (Fachkräfte: hier - Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Frage kommen.