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Übergang ins Referendariat (Gelesen: 965 mal)
franki_a_berlin
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kanadierin
Zeige den Link zu diesem Beitrag Übergang ins Referendariat
26.04.2010 um 22:29:54
 
Hallo liebe MitstreiterInnen!

Ich bin Kanadierin und werde Ende September nach 5 Jahren Studium in Berlin meinen Master of Education (Lehramtsmaster) in den Fächern Französisch und Englisch (meine Muttersprachen) abschließen.

Hierzu hätte ich ein paar Fragen zum Übergang ins Referendariat:
Ich bewerbe mich für das Referendariat in August / September und kriege irgendwann in November den Bescheid. Das Ref geht dann Anfang Februar los. Meine jetzige Aufenthaltsgenehmigung erlischt aber am 30.9 mit der Exmatrikulation von der Uni.

1- muss ich eine separate Aufenthaltsgenehmigung "zur Jobssuche nach dem Studium" beantragen, für diese 4 Monate?

2- wenn ja, darf ich während diese 4 Monate auch arbeiten (Teilzeitjobben? Nebentätigkeit?)

3- sobald ich den Ref Bescheid bekomme, wie lange dauert das, die Aufenthaltsgenehmigung (nach §18) zu bekommen?


Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe, dieses Thema stresst mich jetzt total!

unentschlossen
Viele Grüße,
Franki
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


Beiträge: 845
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #1 - 26.04.2010 um 23:30:30
 
Hi Franki,

franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
1- muss ich eine separate Aufenthaltsgenehmigung "zur Jobssuche nach dem Studium" beantragen, für diese 4 Monate?

für die Zeit nach Ablauf deiner jetzigen Aufenthaltsgenehmigung beantragst du bei deiner ABH einen Aufenthalt nach § 16 Abs. 4 AufenthG für die max. Dauer eines Jahres.

franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
2- wenn ja, darf ich während diese 4 Monate auch arbeiten (Teilzeitjobben? Nebentätigkeit?)

Ja.
Zum einen darfst du, wenn du im Besitz des AT nach § 16 Abs. 4 AufenthG bist, wie bisher insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten.

Aber eigentlich sollte der folgende Auszg aus den Duchführungsanweisungen der Bunesagentur alle deine Fragen beantworten:
Zitat:
Zu § 16 Absatz 4 AufenthG
DA 1.16.410 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums

Absatz 4 regelt, dass ein Studienabsolvent für den Zweck der Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten kann. Sobald der Absolvent einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hat, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG i. V. mit § 27 Satz 1 Nr.3 BeschV.

Maßgebend für die Berechnung der Jahresfrist ist die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Im Zeitraum der Arbeitsuche dürfen die Absolventen wie in der Zeit des Studiums bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA arbeiten (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Für Tätigkeiten, die nicht dem Studienabschluss angemessen sind (z.B. Helfertätigkeiten) kann im Zeitraum der Arbeitsplatzsuche die Zustimmung gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 16 Abs. 4 i. V. mit § 39 Abs. 3 AufenthG erteilt werden.
Insbesondere sind eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchzuführen.


franki_a_berlin schrieb am 26.04.2010 um 22:29:54:
3- sobald ich den Ref Bescheid bekomme, wie lange dauert das, die Aufenthaltsgenehmigung (nach §18) zu bekommen?

Sobald du den Bescheid & eine deinem Studium angemessenen Arbeitsplatz gefunden hast, dann stellst du den Antrag auf einen AT nach § 18 Abs. 4 AufenthG - entweder, wie oben im Zitat angeführt nach § 27 S. 1 Nr. 3 BeschV oder alternativ nach § 34 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger)
*
.
Eine Aussage dazu, wie lange es dauert, bis du die Aufenthaltsgenehmigung in Händen hälst, gebe ich nicht ab, da ich keine Wahrsagerin bin - die Bearbeitungszeiten sind immer von der Auslastung beider beteiligten Behörden abhängig.

Sollten dennoch Fragen offen sein, dann stelle sie Smiley


Gruß
C_Devil

Änderung:
*
Ggf. könnte bei dir auch § 5 Nr. 4 BeschV (Fachkräfte: hier - Beschäftigung ausländischer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Frage kommen.
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