MaceV schrieb am 14.04.2010 um 11:53:41:Er hat mir gesagt, dass wenn nix klappt, er ins europäische Ausland "umziehen" wird und dort Asyl beantragen möchte oder irgendwas anderes machen möchte.
Ich habe ihn zwar gesagt, dass es nichts nützt, zumal die ja herauskriegen, dass er in D war. Und dann wird er eh abgeschoben. Aufgeklärt habe ich ihn, aber aufhalten kann ich ihn ja auch nicht.
Inwieweit macht er sich eigentlich strafbar? Ich meine, wenn er woanders aufgegriffen wird, wird er höchstwahrscheinlich nach D zurückgebracht und in die Zelle gesteckt und dann wieder direkt zurückgeschickt in die Heimat. Gibts da noch weitere Konsequenzen (außer dass es in den Akten vermerkt wird)?
Abgesehen von selten Ausnahmen, wo ein zweiter Asylantrag in einem anderen europäischen Land bearbeitet wird:
Die ausländische (z.B. dänisch, französische...) Behörde hat Zugriff auf die deutsche Asylentscheidung und geht davon aus: Der Antrag wurde geprüft, wir müssen nichts mehr machen.
Da der ausländische Staat damit für nichts mehr zuständig ist, wird er normalerweise zurückgeschickt und kommt hier in Abschiebehaft. Und da er dann sicherlich alle Fristen verpasst hat, in denen er hätte klagen können, ist dann auch kaum noch etwas möglich.
Die Abschiebung hätte dann zur Folge, dass er für einen Visumantrag für alle europäischen Staaten, die das Schengener Abkommen unterschrieben haben, gesperrt ist. Er könnte dann eben nur noch in Afrika, Amerika, Asien reisen.
Die Strafbarkeit (unerlaubter Grenzübertritt / illegale Einreise / illegaler Aufenthalt) spielt in der Praxis kaum eine Rolle, wenn nicht so etwas wie Diebstahl / Einbruch dazu kommt. Da er ohnehin kaum Geld hat, da er ohnehin abgeschoben wird und da er ohnehin lebenslang gesperrt wird, wäre ein zusätzlicher Bussgeldbescheid für den Grenzübertritt nicht wirklich sinnvoll.
Zitat:Achja, beim Asylantrag gab er an, dass ihn seine Schwiegereltern auf den Gewissen haben...ihr versteht schon was ich meine.
Geprüft wird, ob er von seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird. Sein Verhältnis zu den Schwiegereltern spielt nur in seltenen Ausnahmefällen eine Rolle (z.B. Abschiebeschutz, wenn eine zwangsverheiratete Frau von den Schwiegereltern mit Mord bedroht ist und der Herkunftsstaat sie nicht schützen will).