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Asylantrag nach Prüfung abgelehnt- was kommt jetzt, welche Rechte? (Gelesen: 8.978 mal)
MaceV
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12.04.2010 um 12:51:53
 
Ich habe heute morgen einen Anruf von einem Bekannten bekommen. Er kam Mitte 2009 nach D und hatte Asyl beantragt. So, jetzt rief er mich an und hatte irgendwas vom Brief geredet, indem es um einen Bescheid ging und dass der Asylantrag abgelehnt wurde. Den genauen Text habe ich noch nicht gelesen, aber ich denke mal, dass es darum geht, dass sein Asyl abgelehnt wurde und er irgendwann in seine Heimat zurückkehren muss.

Da ich in diesem Bereich keine Ahnung habe, frage ich mal hier:

- welche Möglichkeiten hat er nun? Wie muss man vorgehen

- ich weiß nicht, ob diese Frage legal oder illegal ist, aber ich stelle diese Frage mal trotzdem: wenn er hier endgültig nicht bleiben darf und er dann untertaucht und sich in einem anderem EU-Land absetzt, kann er dann dort Asyl beantragen oder ist das so geregelt, dass das andere EU-Land Kenntnis davon bekommt, dass er in D auch Asyl beantragt hat?
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B.D.
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Antwort #1 - 12.04.2010 um 13:05:48
 
MaceV schrieb am 12.04.2010 um 12:51:53:
der Asylantrag abgelehnt wurde


MaceV schrieb am 12.04.2010 um 12:51:53:
Wie muss man vorgehen



Hi,

gegen den Bescheid kann er Rechtsmittel einlegen, also klagen.
Erst nach einem rechtskräftigen Bescheid ist er vollziehbar ausreispflichtig.

Es gibt 2 Formen der Ablehnung:
"abgelehnt"        hiergegen kann Klage erhoben werden
offensichtlich unbegründet abgelehnt    hiergegen kann ein Eilantrag gestellt werden.

Im letzteren Fall ist der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig.


MaceV schrieb am 12.04.2010 um 12:51:53:
wenn er hier endgültig nicht bleiben darf und er dann untertaucht und sich in einem anderem EU-Land absetzt, kann er dann dort Asyl beantragen oder ist das so geregelt, dass das andere EU-Land Kenntnis davon bekommt, dass er in D auch Asyl beantragt hat? 


jau, das macht wenig Sinn. Schnell wird festgestellt, dass er bereits in D einen Antrag gestellt hat und wird zurück überstellt.


B.D.
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Antwort #2 - 12.04.2010 um 15:06:07
 
Hi,

hier kannst Du Dir mal im Groben die
Abläufe ab Asylantrag ansehen:

Klick

Ende
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schweitzer
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Antwort #3 - 12.04.2010 um 21:11:01
 
Zitat:
offensichtlich unbegründet abgelehnt hiergegen kann ein Eilantrag gestellt werden.

Im letzteren Fall ist der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig.


Nur, wenn dem Eilantrag nicht stattgegeben wird. Ist der Antrag nach § 80 (5) VwGO erfolgreich, hat die Klage gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung und derjenige darf für die Zeit des Klageverfahrens in Deutschland bleiben.

Achtung: Der Eilantrag muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Gericht sein!!!

Ohne im Ausländerrecht (Asylverfahrensrecht) kundigen Rechtsanwalt ist das nicht zu machen, nicht zuletzt, weil der Antrag fundiert begründet sein muss.

Die Klage gegen einen "einfach" abgelehnten Asylantrag hat "automatisch" aufschiebende Wirkung.

Die Sache ist insgesamt verfahrenstechnisch nicht ganz einfach - deshalb und wegen ihrer Bedeutung nicht aus der Ferne zu lösen. - In jedem Fall unbedingt eine seriöse Flüchtlingsberatungsstelle aufsuchen!!!

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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summer04
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Antwort #4 - 13.04.2010 um 11:32:29
 
Auf jedenfall Rechtsanwalt oder Beratungsstellen(die bekommt man meist schon am Anfang des Asylverfahrens),  Klage innerhalb der genannten Frist, die hinten auf dem letzten Blatt des Bescheides sich befindet, einlegen.

Entscheidend bei der Frist ist auch das Datum des erhaltes des Bescheids, also wann der Freund das bekommen hat.

Ganz genaue Einzelheiten kann man nur besprechen wenn man den Fall kennt, also Beratung oder Anwalt.

In ein anders europ. Land zu gehen macht überhaupt keinen Sinn,an Hand der Fingerabdrücke wird festgestellt damit er in D schon Asyl beantragt hat, also wird er dahin zurück geschickt.

Hoffe ein wenig geholfen zu haben.
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MaceV
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Antwort #5 - 14.04.2010 um 11:25:26
 
So, er war bei einem Anwalt, der schon von vornherein gesagt hat, dass es aussichtslos ist. Und er verlangt noch 400 Euro, falls er das durchzieht. Naja, woher soll ein Asylbewerber 400 Euro holen, wenn zudem noch gesagt wurde, dass es aussichtslos ist. Der Anwalt meinte, er könne durch eine Klage paar Monate rausholen, aber dann muss er endgültig in die Heimat fliegen.

So, gestern war er im Amnesty International Büro. Mal sehen, was die dazu sagen.
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B.D.
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Antwort #6 - 14.04.2010 um 11:40:02
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 11:25:26:
So, gestern war er im Amnesty International Büro. Mal sehen, was die dazu sagen. 


Hi,

es schadet nie, sich grundsätzlich schlau zu machen.
Dabei darf allerdings nie vergessen werden, dass das Recht in D anzuwenden ist und Entscheidungen hierzulande nicht aus der Hüfte geschossen werden und zudem einfallbezogen sind - soll heißen, AI hat keine Entscheidungskompetenz und ist auch nicht Rechtsprechung in D. Es ist daher eigentlich egal, was die meinen.

BTW
Rechtsanwälte leben davon Mandanten zu vertreten. Das ein RA dies nicht für umme macht, dürfte doch klar sein, oder ?


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Antwort #7 - 14.04.2010 um 11:41:39
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 11:25:26:
So, er war bei einem Anwalt, der schon von vornherein gesagt hat, dass es aussichtslos ist. Und er verlangt noch 400 Euro, falls er das durchzieht. Naja, woher soll ein Asylbewerber 400 Euro holen, wenn zudem noch gesagt wurde, dass es aussichtslos ist. Der Anwalt meinte, er könne durch eine Klage paar Monate rausholen, aber dann muss er endgültig in die Heimat fliegen.

So, gestern war er im Amnesty International Büro. Mal sehen, was die dazu sagen.


Das scheint ein guter Anwalt zu sein. Er schätzt die Chancen von vornherein realitistisch ein, damit Ihr in Ruhe überlegen könnt, ob sich die Geldausgabe lohnt. Ein verlorener Prozess kostet nun man Geld, und wenn es nicht wirkliche Gründe für das Asyl gibt, bedeutet das nur eine Verzögerung.

Es ist gut, eine zweite Meinung einzuholen. Du kannst auch im Internet (z.B. Datenbank www.asyl.net) Länderinformationen und Urteile finden, um die Chancen realistisch einzuschätzen.
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MaceV
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Antwort #8 - 14.04.2010 um 11:53:41
 
Ich weiß, dass AI nichts kann, außer beraten, aber zumindest hat er dann auch das durch.

Er hat mir gesagt, dass wenn nix klappt, er ins europäische Ausland "umziehen" wird und dort Asyl beantragen möchte oder irgendwas anderes machen möchte.

Ich habe ihn zwar gesagt, dass es nichts nützt, zumal die ja herauskriegen, dass er in D war. Und dann wird er eh abgeschoben. Aufgeklärt habe ich ihn, aber aufhalten kann ich ihn ja auch nicht.

Inwieweit macht er sich eigentlich strafbar? Ich meine, wenn er woanders aufgegriffen wird, wird er höchstwahrscheinlich nach D zurückgebracht und in die Zelle gesteckt und dann wieder direkt zurückgeschickt in die Heimat. Gibts da noch weitere Konsequenzen (außer dass es in den Akten vermerkt wird)?

Achja, beim Asylantrag gab er an, dass ihn seine Schwiegereltern auf den Gewissen haben...ihr versteht schon was ich meine.
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reinhard
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Antwort #9 - 14.04.2010 um 12:00:00
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 11:53:41:
Er hat mir gesagt, dass wenn nix klappt, er ins europäische Ausland "umziehen" wird und dort Asyl beantragen möchte oder irgendwas anderes machen möchte.

Ich habe ihn zwar gesagt, dass es nichts nützt, zumal die ja herauskriegen, dass er in D war. Und dann wird er eh abgeschoben. Aufgeklärt habe ich ihn, aber aufhalten kann ich ihn ja auch nicht.

Inwieweit macht er sich eigentlich strafbar? Ich meine, wenn er woanders aufgegriffen wird, wird er höchstwahrscheinlich nach D zurückgebracht und in die Zelle gesteckt und dann wieder direkt zurückgeschickt in die Heimat. Gibts da noch weitere Konsequenzen (außer dass es in den Akten vermerkt wird)?


Abgesehen von selten Ausnahmen, wo ein zweiter Asylantrag in einem anderen europäischen Land bearbeitet wird:

Die ausländische (z.B. dänisch, französische...) Behörde hat Zugriff auf die deutsche Asylentscheidung und geht davon aus: Der Antrag wurde geprüft, wir müssen nichts mehr machen.

Da der ausländische Staat damit für nichts mehr zuständig ist, wird er normalerweise zurückgeschickt und kommt hier in Abschiebehaft. Und da er dann sicherlich alle Fristen verpasst hat, in denen er hätte klagen können, ist dann auch kaum noch etwas möglich.

Die Abschiebung hätte dann zur Folge, dass er für einen Visumantrag für alle europäischen Staaten, die das Schengener Abkommen unterschrieben haben, gesperrt ist. Er könnte dann eben nur noch in Afrika, Amerika, Asien reisen.

Die Strafbarkeit (unerlaubter Grenzübertritt / illegale Einreise / illegaler Aufenthalt) spielt in der Praxis kaum eine Rolle, wenn nicht so etwas wie Diebstahl / Einbruch dazu kommt. Da er ohnehin kaum Geld hat, da er ohnehin abgeschoben wird und da er ohnehin lebenslang gesperrt wird, wäre ein zusätzlicher Bussgeldbescheid für den Grenzübertritt nicht wirklich sinnvoll.

Zitat:
Achja, beim Asylantrag gab er an, dass ihn seine Schwiegereltern auf den Gewissen haben...ihr versteht schon was ich meine.


Geprüft wird, ob er von seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird. Sein Verhältnis zu den Schwiegereltern spielt nur in seltenen Ausnahmefällen eine Rolle (z.B. Abschiebeschutz, wenn eine zwangsverheiratete Frau von den Schwiegereltern mit Mord bedroht ist und der Herkunftsstaat sie nicht schützen will).
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Antwort #10 - 14.04.2010 um 12:08:16
 
Danke für die Aufklärung.

Wenn er zwangsabgeschoben wird, ist er also für andere Länder gesperrt.

Da würde mich noch folgendes interessieren:
- wenn er freiwillig jetzt zurückgeht, kann irgendwann nochmals zurückkommen und Asyl beantragen oder auch in andere EU-Länder?
- wie lange gilt eigentlich so ne Sperre? EDIT: gerade gelesen, lebenslang
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Antwort #11 - 14.04.2010 um 12:15:07
 
Hi,

nach erfolgter  Ausreise entsteht keine Einreisesperre. Wird er allerdings abgeschoben, besteht zunächst eine lebenslange Sperre.

Für ein erneutes Asylverfahren muss er in Zukunft neue Gründe
anführen können.

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Antwort #12 - 14.04.2010 um 12:17:22
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 12:08:16:
kann irgendwann nochmals zurückkommen und Asyl beantragen oder auch in andere EU-Länder?

Irgendwie scheinst Du den Sinn und die Voraussetzung zur Asylgewährung nicht richtig begriffen zu haben.

Vielleicht solltest Du Dir mal das Grundgesetz Artikel 16a durchlesen, das könnte Dich vor falschen Erwartungen bewahren.
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Antwort #13 - 14.04.2010 um 12:19:40
 
Saxonicus schrieb am 14.04.2010 um 12:17:22:
Irgendwie scheinst Du den Sinn und die Voraussetzung zur Asylgewährung nicht richtig begriffen zu haben.

Vielleicht solltest Du Dir mal das Grundgesetz Artikel 16a durchlesen, das könnte Dich vor falschen Erwartungen bewahren.



Ich frage ja nur, da ich kein Asylant bin und auch kein Asyl-Experte. Ich verstehe aber deinen Grundansatz, was du damit sagen willst.
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Antwort #14 - 14.04.2010 um 12:25:46
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 12:19:40:
Ich frage ja nur, da ich kein Asylant bin und auch kein Asyl-Experte.

Das bin ich auch nicht, denn um diesen kurzen Satz des Artikels 16a zu verstehen, muß man auch kein Jurist und kein Asyl- oder Grundgesetzexperte sein.
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