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Asylantrag nach Prüfung abgelehnt- was kommt jetzt, welche Rechte? (Gelesen: 9.028 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 14.04.2010 um 12:25:56
 
MaceV schrieb am 14.04.2010 um 12:19:40:
Ich frage ja nur, da ich kein Asylant bin und auch kein Asyl-Experte. Ich verstehe aber deinen Grundansatz, was du damit sagen willst.


Das ist ja auch okay.

Asyl bekommen diejenigen, die vor politischer Verfolgung fliehen. Die muss konkret und persönlich sein.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein Asylantrag abgelehnt wird, der Antragsteller aber trotzdem bleiben darf – wenn eine Rückkehr aus anderen Gründen (lebens-) gefährlich wäre.

Wer nach Ablehnung des Antrages ausreist, sei es mit Visum in einen anderen Staat, sei es zurück in den Herkunftsstaat, kann dann ohne Probleme ein Besuchsvisum beantragen, ein Visum zum Studieren oder was auch immer.

Wer abgeschoben wird, wird gesperrt. Das gilt unbefristet. Will er später reisen, muss er sich zunächst mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und beantragen, dass die Sperre "befristet" wird. Dazu muss er normalerweise alle Kosten bezahlen. Wenn er noch illegale Reisen in andere Länder offen hat, wird dann alles zusammengezählt – da kommt schnell ein fünfstelliger Euro-Betrag zusammen.
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Antwort #16 - 15.04.2010 um 16:09:05
 
Hallo,

durch meinen Fall mit der kleinen Rafah, haben wir ein ähnliches Problem die Kosten für einen Anwalt zu finanzieren.

Durch ein heutiges Telefonat mit dem Amtsgericht habe ich erfahren, dass die Möglichkeit besteht einen Beratungsgutschein für einen Anwalt zu bekommen, d.h. wenn jemand ein Ablehnungsbescheid bekommen hat und sich gern Rechtsbeistand holen möchte, kann man zum zuständigen Amtsgericht gehen und sich einen Beratungsgutschein holen.

Deshalb meine Empfehlung einfach mal dort anrufen.

LG Steffi
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Antwort #17 - 15.04.2010 um 16:14:33
 
Der Beratungsschein reicht aber allenfalls bei sehr "wohl gesonnenem" Anwalt und, wenn es um außergerichtliche Dinge geht.

Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Eilantrag bzw. eine Klage bei Gericht. - Dafür wäre dann ein PKH - Antrag das Richtige. PKH gibts aber nur bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage bzw. einzelner Klagepunkte.

Nach dem, was der Anwalt für den Fall hier zu den Chancen einer Klage gesagt hat, sehe ich da kein Land ...

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Antwort #18 - 15.04.2010 um 16:29:52
 
Da hast Du wohl recht. Aber zumindest wäre mit diesem Schein das Erstgespräch (was wohl schon stattgefunden hat) die Kosten gedeckt.
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