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A1: Neue Härtefallregelung dank BVerwG? (Gelesen: 8.121 mal)
Eduard
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31.03.2010 um 07:42:54
 
Das folgende in dem soeben veröffentlichten Urteil (siehe Post von Mick) finde ich interessant:

Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden.

Ich verstehe das so, dass damit de facto eine neue Härtefallregelung etabliert wurde. Bis jetzt hat es immer geheißen, der Gesetzgeber will nun mal, dass die Sprachkenntnisse vor der Einreise, im Ausland, erworben werden, deshalb ist die Erteilung so einer AE in keinem Fall möglich. Das BVerwG lässt diese Option aber ausdrücklich zu.
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schweitzer
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Antwort #1 - 31.03.2010 um 08:11:19
 
@ Eduard:

Welches Post von Mick - welches Urteil? - Wäre schön, wenn Du das verlinken könntest, sonst ist das hier wie das Suchen der Nadel im Heuhaufen.

Außerdem verschiebe ich mal, weil es im Kern ja mehr um die Frage einer "neuen" Gesetzesauslegung geht.

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Muleta
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Antwort #2 - 31.03.2010 um 08:54:43
 
Eduard schrieb am 31.03.2010 um 07:42:54:
Ich verstehe das so, dass damit de facto eine neue Härtefallregelung etabliert wurde. Bis jetzt hat es immer geheißen, der Gesetzgeber will nun mal, dass die Sprachkenntnisse vor der Einreise, im Ausland, erworben werden, deshalb ist die Erteilung so einer AE in keinem Fall möglich. Das BVerwG lässt diese Option aber ausdrücklich zu.


dass in Härtefällen ein 16 V zu erteilen ist, wurde hier schon des öfteren diskutiert und kam in der behördlichen Praxis auch schon vor. Die Voraussetzungen für einen "Härtefall" liegen aber schon sehr(!) hoch. Geh mal davon aus, dass das weniger als ein Dutzend Fälle im Jahr betrifft.

Muleta
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Antwort #3 - 31.03.2010 um 09:00:17
 
schweitzer schrieb am 31.03.2010 um 08:11:19:
@ Eduard:

Welches Post von Mick - welches Urteil? - Wäre schön, wenn Du das verlinken könntest, =schweitzer=


Ich übernehme das mal:   guck  hier
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schweitzer
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Antwort #4 - 31.03.2010 um 09:06:31
 
Thx, Tippi - wäre ich heute früh nicht ganz so mit Blindheit geschlagen, hätte ichs auch leicht selbst finden können  Augenrollen --- Oh Mann  klatsch  *schäm*

Eine Diskussion dazu passt aber dennoch besser in dieses Unterforum, also war wenigstens die Verschiebung kein "Blindflug"

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Eduard
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Antwort #5 - 31.03.2010 um 14:51:32
 
Muleta schrieb am 31.03.2010 um 08:54:43:
dass in Härtefällen ein 16 V zu erteilen ist, wurde hier schon des öfteren diskutiert


Ahem. Wann und wo? Ich kann mich weder erinnern, noch habe ich mit der Suchfunktion etwas Passendes finden könne. Ich weiss nur, dass ich selbst einmal eine Frage in die Richtigung gestellt habe und damals ein kategorisches (= ohne Ausnahmen) "Nein" zurückbekommen habe:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1188378100/15


Muleta schrieb am 31.03.2010 um 08:54:43:
Die Voraussetzungen für einen "Härtefall" liegen aber schon sehr(!) hoch.


Das, was das BVerwG schreibt, klingt aber anders:
Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können ...

Ich würde sagen, es bleibt spannend ...

(Zumal der Verweis auf §16 Abs. 5 AufenthG noch einige Fragen aufwirft, z. B. was ist mit Ehepartnern von Deutschen bei nicht sichergestelltem LU?)



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Muleta
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Antwort #6 - 31.03.2010 um 16:20:21
 
Eduard schrieb am 31.03.2010 um 14:51:32:
Ahem. Wann und wo?


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1202655070/3#3

Zitat:
Ich weiss nur, dass ich selbst einmal eine Frage in die Richtigung gestellt habe und damals ein kategorisches (= ohne Ausnahmen) "Nein" zurückbekommen habe:


der Thread wurde damals geschlossen, bevor ich meine Meinung dazu geäußert hatte. Sonst wäre es zumindest ein nicht-ganz-so-katgorisches Nein gewesen.

Zitat:
Das, was das BVerwG schreibt, klingt aber anders:
Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können ...


Pyrrhussieg:
- wann hat der Antragsteller es nicht zu vertreten? (der deutsche Ehepartner kann ja schließlich seinen Jahresurlaub nehmen und dann einen strammen Intensivkurs durchziehen...)
- was ist ein angemessener Zeitraum? (es geistert immer noch die 3 Jahres-Grenze durch die Köpfe. Das setzt dann aber voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz aller zumutbaren Anstrengungen kein Lernerfolg innerhalb dieses Zeitraums zu erwarten ist. Wen betrifft denn das?)

Der jetzt vom BVerwG entschiedene Fall, der im Übrigen auch für eine höchstrichterliche Klärung eher ungeeignet war, wird hoffentlich zum BVerfG kommen, damit in dieser Fragestellung irgendwann mal Ruhe herrscht.

Muleta
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Antwort #7 - 31.03.2010 um 16:34:02
 
Muleta, der derzeitige Fall dürfte wohl vor dem EuGH landen - bin nicht so sicher, dass der die Meinung des BVerwG teilt.

Ansonsten: kannst du dich daran erinnern, dass schon mal ein deutsches Gericht festgestellt hat, dass auch für rein türkische Ehen eine Ehebestandszeit nicht verlangt werden dürfe? Die Sprachprüfung, wenn sie nicht in kurzer Zeit abgelegt werden kann, läuft ja auf eine ähnliche Belastung der Ehe hinaus.
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Muleta
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Antwort #8 - 31.03.2010 um 16:53:02
 
Reni schrieb am 31.03.2010 um 16:34:02:
Muleta, der derzeitige Fall dürfte wohl vor dem EuGH landen


ich weiß nicht, welcher Anwalt den Fall vertreten hat. Wenn es der ist, den ich vermute, dann geht es wohl mit nächster Möglichkeit zum EuGH.

Zitat:
Ansonsten: kannst du dich daran erinnern, dass schon mal ein deutsches Gericht festgestellt hat, dass auch für rein türkische Ehen eine Ehebestandszeit nicht verlangt werden dürfe?


nein, vgl. BVerfG 2 BvR 101/84. Die Entscheidung ist aber schon recht alt und da der gesetzgeberische Gedanke nunmehr ein anderer ist, könnte auch eine Abwägung heute anders ausfallen.

Aber wie ich schon gesagt hatte: der vorliegende Fall ist für eine grundsätzliche Klärung ziemlich ungeeignet.

Muleta
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Antwort #9 - 31.03.2010 um 17:22:35
 
Finde ihn auch ungeeignet, allerdings stellt sich hier m.E. die Frage nach dem Verschlechterungsverbot.
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Antwort #10 - 28.04.2010 um 21:14:45
 
Reni schrieb am 31.03.2010 um 16:34:02:
Muleta, der derzeitige Fall dürfte wohl vor dem EuGH landen - bin nicht so sicher, dass der die Meinung des BVerwG teilt.

Wie soll denn dieser Fall zum EuGH gelangen, wenn das BVerwG jetzt die Revision zurückgewiesen hat? Erscheint mir praktisch ausgeschlossen...
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Antwort #11 - 29.04.2010 um 01:58:48
 
Soweit mir aus der Praxis bekannt gab es bei Haertefaellen oder Ausnahmefaellen schon immer pragmatische Loesungen, gibt ja auch Laender ohne Goethe Institut. Man liest hier nur seltener davon. Koennte da auch von mir persoenlcih bekannten Faellen berichten.
Visumsangelegenheiten sind halt Einzelfallentscheidungen basierend auf den Tatsachen und Sachverhalt.
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