Eduard schrieb am 31.03.2010 um 14:51:32:Ahem. Wann und wo?
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1202655070/3#3 Zitat:Ich weiss nur, dass ich selbst einmal eine Frage in die Richtigung gestellt habe und damals ein kategorisches (= ohne Ausnahmen) "Nein" zurückbekommen habe:
der Thread wurde damals geschlossen, bevor ich meine Meinung dazu geäußert hatte. Sonst wäre es zumindest ein nicht-ganz-so-katgorisches Nein gewesen.
Zitat:Das, was das BVerwG schreibt, klingt aber anders:
Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können ...
Pyrrhussieg:
- wann hat der Antragsteller es nicht zu vertreten? (der deutsche Ehepartner kann ja schließlich seinen Jahresurlaub nehmen und dann einen strammen Intensivkurs durchziehen...)
- was ist ein angemessener Zeitraum? (es geistert immer noch die 3 Jahres-Grenze durch die Köpfe. Das setzt dann aber voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
trotz aller zumutbaren Anstrengungen kein Lernerfolg innerhalb dieses Zeitraums zu erwarten ist. Wen betrifft denn das?)
Der jetzt vom BVerwG entschiedene Fall, der im Übrigen auch für eine höchstrichterliche Klärung eher ungeeignet war, wird hoffentlich zum BVerfG kommen, damit in dieser Fragestellung irgendwann mal Ruhe herrscht.
Muleta