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asyanerkennung meiner kinder (Gelesen: 12.174 mal)
tapir
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Antwort #15 - 08.01.2010 um 18:04:03
 
Melek1000 schrieb am 08.01.2010 um 17:38:08:
was kann ich da noch für einen grund angeben?

Es ist sehr wichtig, dass Du genau angibst, dass DU als der Vater des Kindes jetzt eine Flüchtlingsanerkennung hast, und dass das Kind eben auch DESWEGEN - und nicht nur wegen der Situation im Irak - seinerseits als Flüchtling anerkannt werden soll.

Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, ob Dein Anerkennungsbescheid wirksam zugestellt wurde (wann und an wen). Dazu muss er Akteneinsicht beim BAMF nehmen. Evtl. kann man auf diesem Weg den Fristbeginn nach hinten schieben.
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Antwort #16 - 08.01.2010 um 20:44:53
 
tapir schrieb am 08.01.2010 um 18:04:03:
Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, 


http://www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html
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Antwort #17 - 08.01.2010 um 21:12:29
 
tapir schrieb am 08.01.2010 um 18:04:03:
Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, ob Dein Anerkennungsbescheid wirksam zugestellt wurde (wann und an wen). Dazu muss er Akteneinsicht beim BAMF nehmen. Evtl. kann man auf diesem Weg den Fristbeginn nach hinten schieben. 


an wenn zugestellt an mich oder dan wenn versteh jetzt nicht so richtig

Lg
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Antwort #18 - 09.01.2010 um 00:11:55
 
Wer hat den BAMF Bescheid zuerst und wann zugestellt bekommen? Du oder dein Rechtsanwalt?
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Antwort #19 - 09.01.2010 um 10:06:59
 
mein rechtsanwalt hat ihn zu erst zugestellt bekommen
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Antwort #20 - 13.02.2010 um 22:37:48
 
hallo
habe 2 schreiben eine vom bamf über meine jüngste das von meinem anwalt an mich weiter geleitet wurd und ein schreiben mit  je 2 abschriften über  meine ältesten.

die schreiben über meine 2 ältesten ich schreibe eine auf das sie eigentlich identisch sind:

In der Verwaltungsstreitsache wegen aasylrechts wird bezugnehmend auf das Schreiben des Gerichts vom 29.01.2010 mitgeteielt,dass-wie bereits im beklagten bescheid auf S.6 unten ausgeführt ,die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz vorliegend nicht in Betracht kommt ,da die Frist des §51 Abs.3 VwVfG offensichtlich nicht gewahrt wurde.
Da der angebliche Vater der Klägerin bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2009 als Flüchtling gem-§60 Abs.1 AufenthG anerkennt wurde,hätte der Asylfolgeantrag spätestens im juli 2009 gestellt werden müssen.
Der antrag wurde jedoch erst am 26.10.2009,also zu einem deutschlih späteren zeitpunkt gestellt .
Zudem wurde die Abstammung der Klägerin von dem Vater bislang nicht nachgewiesen.
Dem bundesamt wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein ähnlicher Nachweis vorgelegt.
Auch der zuständigen Ausländerbehörde liegt ein entsprechender Nachweis nicht vor.

so ein schwachsinn!!

mein name steht schwarz auf weiß in der geburtsurkunde meiner ältesten kinder und die vaterschaft habe ich auch anerkannt und zwar beim standesamt.
müssen die das nicht eigentlich automatisch an die ausländerbehörde schiken?
und ausserdem habe ich eine schreiben von meinem anwalt das er vom bundesamt bekommen hatte mit der forderung der geburtsurkunden und der vaterschaftsanerkennungen die ich meinem anwalt das gleich zugefaxt habe.

soviel dazu,nun zu dem schreiben über meiner jüngsten.

Asylverfahren der .... gegen ......

sehr geehrter....
sehr geehrter herr rechtsanwalt


mit schreiben vom 14.10.2009 haben sie mitgeteilt dass das o.g. Kind von seinem Vater Herrn..... gestezlich vertreten würde.
Bislang wurden jedoch keine unterlagen eingereicht ,die  die Vaterschaft des Herrn .... belegen.
Auch in der Geburtsurkunde ist Herr .... nicht als Vater eingetragen.

Ich bitte dahr um kurzfristige Vorlage von Unterlagen,die die Vaterschaft des Herrn ..... belegen.
Solten mir entsprechende Unterlagen nicht bis Spätestens 26.02.2010 vorliegen , gehe ich davon aus  dass die frage der Vatterschaft bislang nicht eindeutig geklärt werden konnte daher die mutter die elleinige gestezliche vertreterin ist.

Mit frundlichen grüßen

offentsichtlich habe sie das eingestellte verfahren meiner kleinsten nach prüfung vom verwaltungsgericht wieder aufenommen.

was soll ich jezt machen das standesamt stellt sich quer und will mir nix geben bis die identität meiner frau nicht endgültig geklärt ist.

kann ich nicht eine vaterschafts anerkennung bei einem notar machen ?

wenn das möglich ist welche papiere bräuchte ich dafür ?


mfg


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Antwort #21 - 14.02.2010 um 01:00:18
 
Melek1000 schrieb am 13.02.2010 um 22:37:48:
Der antrag wurde jedoch erst am 26.10.2009,also zu einem deutschlih späteren zeitpunkt gestellt .
Zudem wurde die Abstammung der Klägerin von dem Vater bislang nicht nachgewiesen.
Dem bundesamt wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein ähnlicher Nachweis vorgelegt.
Auch der zuständigen Ausländerbehörde liegt ein entsprechender Nachweis nicht vor.

so ein schwachsinn!!

mein name steht schwarz auf weiß in der geburtsurkunde meiner ältesten kinder und die vaterschaft habe ich auch anerkannt und zwar beim standesamt.
müssen die das nicht eigentlich automatisch an die ausländerbehörde schiken?
und ausserdem habe ich eine schreiben von meinem anwalt das er vom bundesamt bekommen hatte mit der forderung der geburtsurkunden und der vaterschaftsanerkennungen die ich meinem anwalt das gleich zugefaxt habe.

Ganz ehrlich? Das sind alles Gründe um den Anwalt zu wechseln?

Hat er die Geburtsurkunden nicht weiter geleitet?
Ausserdem ist das mit der Fristsache ist doch auch irgendwie daneben gegangen...
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Antwort #22 - 14.02.2010 um 01:34:10
 
irgendwie ist wircklich alles schief gegangen was schief gehen konnte .
scheint wohl das er die angeforderten dokumente nicht weiter gereicht hat.

jetzt ist es auch schon zu spät zu mindest für die älteren kinder.

aber für  meine jüngste noch nicht ,muss jetzt alles daran setzten um schnellst möglichst die vaterschaftsanerkennung machen damit wenigstens eine,eine aufenthaltserlaubnis bekommt.

und den anwalt werde ich auf jedenfall wechseln ,habe schon mit dem nds flüchtlingsrat gesprochen und die haben mir einen guten anwalt empfholen.

muss jetzt nur schnell irgendwie eine vaterschaftsanerkennung machen da mir das standesamt verweigert die geburtsurkunde meiner tochter auszustellen oder eine vaterschaftsanerkennung zu machen.

nur weiß ich nicht ob es geht ohne geburtsurkunde meiner tochter.
in der duldung von meiner frau ist sie eingetragen.

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Antwort #23 - 14.02.2010 um 01:40:35
 
Ich bin mir nicht wirklich sicher, aber läuft es nicht so: erst Vaterschaftsanerkennung, dann Geburtsurkunde. Das wäre ein möglicher Grund.

Kann man nicht irgendwie nachweisen, dass der RA die Frist 'verschlafen' hat und die Dokumente nicht weitergereicht hat? Wenn das nicht dein Verschulden ist, wäre das ziemlich ungerecht. Steht da nicht auch irgendwas von einem Widerspruchsrecht oder ähnliches?

Am besten die ganzen Akten vom neuen RA anfordern lassen. Vllt kann man noch Widerspruch einlegen?

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Antwort #24 - 14.02.2010 um 01:47:41
 
ich glaube nicht den alles was der anwalt verbockt hat,ist unser problem findet vor dem gesetz keine achtung heißt soviel wie das ich pech gehabt habe,woran man nix mehr ändern kann.

werde mich eh ende 2011 oder anfang 2012 einbürgern lassen und meine kinder gleich mit.

aber die aufenthaltserlaubnis meiner kleinen will ich trotzdem haben.

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Antwort #25 - 14.02.2010 um 12:56:32
 
Da würde ich nochmal beim Flüchtlingsrat und/oder der RA-Kammer nachfragen.

Meines Kenntnisstandes nach gibt es auch eine Art Haftungsrecht so wie es das für Ärzte gibt. Und das speziell bzgl. Fristeinhaltung.

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Antwort #26 - 14.02.2010 um 22:45:24
 
Linda.1001 schrieb am 14.02.2010 um 12:56:32:
Meines Kenntnisstandes nach gibt es auch eine Art Haftungsrecht so wie es das für Ärzte gibt. Und das speziell bzgl. Fristeinhaltung.

Für eine Haftung muss man grundsätzlich einen in Geld messbaren Schaden darstellen können .... also z.B. die Kosten für eine AE wegen FZF und für die (beim Flüchtlingsstatus überflüssige) Passbeschaffung... Jedenfalls kriegt man über die Anwaltshaftung nicht den Flüchtlingsstatus wieder.

Ich finde in den Fällen, in denen Folgeanträge auf Familienflüchtlingsschutz gestellt werden, die starre Frist des § 51 VwVfG bei offensichtlicher anwaltlicher Falschberatung sehr hart und möglicherweise unverhältnismäßig und mit Art. 34 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2005/85/EG unvereinbar.
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Antwort #27 - 15.02.2010 um 08:04:26
 
weiß jemand ob ich eine vaterschaftsanerkennung ohne geburtsurkunde machen kann?

habe gerade schon einen notar angeruffen und die meinte die weis nicht,die müste sich das nochmal anschauen.

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Antwort #28 - 26.02.2010 um 12:22:21
 
so jetzt hat es doch noch geklapt war vor einigen tagen beim bundesamt in oldenburg und habe die vaterschafts anerkennung persönlich abgegeben.
so kann ich mir auch sicher sein das es dort auch ankommt,und siehe da der herr hat gesagt ich schike ihnen für das jüngste kind einen anerkennungsbescheid.

wunderbar war ja wenigstens noch etwas zu retten,er sagte mir auch das er schon nach gesetzten gesucht hatte für die anderen kinder aber er kann da leider nix machen.
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Antwort #29 - 26.02.2010 um 23:55:15
 
Melek1000 schrieb am 26.02.2010 um 12:22:21:
er sagte mir auch das er schon nach gesetzten gesucht hatte für die anderen kinder aber er kann da leider nix machen.

Das sehe ich auch so. Ist trotzdem schön, dass sich hier ein Sachbearbeiter wenigstens bemüht hat, eine sachgerechte Lösung zu finden.
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