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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> asyanerkennung meiner kinder
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Beitrag begonnen von nice guy am 30.12.2009 um 09:51:11

Titel: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 30.12.2009 um 09:51:11
hallo

ich brauche nochmal euer rat liebes forum,glaube es ist jetzt hoffnungslos aber vielleicht könnt ihr mir da irgendwie noch helfen.

Es geht um die Asylanerkenung meiner kinder.
Ich wurde am 06.04.2009 als Asylberechtigter anerkannt und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §25.2 bekommmen und da meine kinder noch eine duldung besitzen wollte ich über meinen rechtsverdreher einen asylverfahren einleiten.
nach dem ich es meinem anwalt mit geteilt habe und ihn darum gebten hatte einen verfahren für meine kinder einzuleiten tat er dies.
er stellte einen antrag bei der ausländerbehörde und nicht beim bundesamt.
bis ich es bemerkt und ihn drauf aufmerksam gemacht habe das er einen antrag beim bundesamt stellen soll und nicht bei der ausländerbehörde war es schon zu spät ,die frist wurde um genau 8 tage überzogen und nun siitze ich hier mit einer ablehnung vom bundesamt.
habe versucht meinen anwalt anzurufen und der ist im urlaub die klage frist geht bis 05.01.2010.
antstatt das mir mein anwalt hilft hat er mir alles kaputt gemacht und nun weis ich nicht was ich machen soll.
klage einreichen wird wohl nicht viel bringen da sie das asylverfahren abgelehnt haben dencke ich das es bei der klage wohl keine aussichten auf erfolg giebt.

hoffe ich könnt mir irgendwie helfen.

Gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von schweitzer am 30.12.2009 um 10:20:12
Guten Morgen,

hmmm grundsätzlich ist es so, dass Du Dir Fehler des durch Dich bevollmächtigten Anwalts selbst zurechnen lassen musst.

Im vorliegenden Fall bin ich mir aber nicht ganz sicher, ob das Verhalten der ABH einfach so "stehen gelassen" werden kann.

M.E. lässt sich zunächst ein Grundsatz der Beratungspflichtaber auch für die verschiedenen Bereiche des Verwaltungsrechts (etwa das AsylVerfG) feststellen, und zwar mit Blick auf § 25 VwVfG - ich zitiere aus der Webseite: http://www.juraforum.de/lexikon/Beratungspflicht :


Zitat:
Auf Grund der in § 25 VwVfG normierten Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der Behörde bei aus Unkenntnis über die Rechtslage nicht gestellten oder unrichtig gestellten Anträgen die Bürger über die mögliche Ausnutzung ihrer Rechte aufklären bzw. die korrekte Stellung der Anträge anregen.

Konkretisierung:

Die Beratung umfasst Hinweise sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsnormen.

Die Vorschrift steht als "Sollvorschrift" zwischen einer reinen Ermessens- und einer gebundenen Entscheidung: Sie enthält eine grundsätzlich zwingende Beratung, die bei Vorliegen besonderer Gründe aber unterbleiben kann.

Folgen fehlerhafter oder unterlassener Beratung:

War die Behörde zur Beratung verpflichtet, führt eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Hinweispflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Verletzt die Behörde ihre Beratungspflicht schuldhaft, kann der Adressat einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen.


IMHO hätte die ABH die Asylanträge für die Kinder sogar an das Bundesamt weiterleiten müssen. Ich zitiere § 19 (1) AsylVerfG:


Zitat:
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei

(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.


Und § 14 (2) Satz 2 AsylVerfG:


Zitat:
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.


Möglicherweise ist der Anwalt hat der Anwalt genau mit diesem Wissen im Kopf an die ABH geschrieben ...

Ich denke also, aus dem Zitierten sind erkennbar Ansätze dafür gegeben, prüfen zu lassen, ob die Fristversäumnis lediglich durch Unterlassen der Weiterleitung der ABH entstanden ist. Wenn ja, könnte erfolgreich Wiedereinsetzung des Verfahrens beantragt werden.


=schweitzer=

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 30.12.2009 um 10:33:17
also giebt es noch eine kleine chance.
ich habe mal von der ausländerbehörde ein schreiben bekommen in dem stand das sie irgendwelche papiere haben wollten.
ich glaube ich habe denen nix geschikt,aber habe von da an von denen aber auch nix mehr gehört eine mitarbeitern von der ausländerbheörde meinte das sie nix bekommen hätten bestimmt wuste sie nix davon .
ich versuche mal weiter meinen anwalt zu erreichen der hat bestimmt noch das schreiben das er zur ausländerbheörde geschikt hat.

Gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 30.12.2009 um 11:25:31
Du solltest unbedingt Klage innerhalb der Frist einreichen, zur Not auch ohne Anwalt. Du brauchst für die Klageerhebung keinen Anwalt. Geh zum Verwaltungsgericht und dort zur Rechtsantragsstelle, bring den Bescheid mit, und sag, dass Du dagegen klagen willst, und dass Dein Anwalt die Klage später begründen wird.

Übrigens ist mir nicht so ganz klar, welche Frist hier gemeint sein soll. Mit welcher Begründung genau (§§) lehnt das BAMF denn den Antrag ab? Wann und wo wurden die Kinder geboren? Seit wann bist Du in Deutschland? Was ist mit der Kindsmutter?

Bitte geh auch sobald wie möglich zur ABH und beantrage - unabhängig vom Asylverfahren- eine AE für die Kinder nach §§ 29, 32 AufenthG.

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 30.12.2009 um 11:36:15

tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Übrigens ist mir nicht so ganz klar, welche Frist hier gemeint sein soll

als ich anerkannt wurde hatte ich eine frist von 6 monaten um ein asyverfahren für meine kinder einzuleiten,wäre das alles in der frist passiert hätte ich jetzt keine kopfschmerzen

tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Mit welcher Begründung genau (§§) lehnt das BAMF denn den Antrag ab

habe dort angeruffen und die haben mir gesagt das da die frist abgelaufen wäre und deswegen abgelehnt es waren genau 6 tage wie ich sehen kann

tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Wann und wo wurden die Kinder geboren?

kinder sind hier in deutschland landkreis verden geboren meine älteste ist 5 jahre alt
für das jüngste kind bekomme ich nicht mal eine geburtsurkunde ich kann nicht mal eine vaterschafts anerkennung machen,da meiner frau papieren fehlen
tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Was ist mit der Kindsmutter?

wie gesagt sie hat keinerlei papiere kommt aus syrien ich war im sommer diesen jahres da habe versucht dort papiere zu bekommen,aberda sie staatenlose ist  wollte man mir  dort nicht helfen so hatte ich das gefühl.


habe ja auch beim bundesamt angerufen und sie darauf hingewisen was schweizer weiter unten in erfahrung gebracht hat und das stimmt  sie hätten es weiterleiten müssen sofern es  ein antrag auf ein asylverfahren ist aber wie es ist wenn es sich um ein antrag auf erteilung einer aufenthaltserlaubnis ist müssen sie es nicht weiterleiten so sagte er mir das

Lg


Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 30.12.2009 um 11:55:30

Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
als ich anerkannt wurde hatte ich eine frist von 6 monaten um ein asyverfahren für meine kinder einzuleiten,wäre das alles in der frist passiert hätte ich jetzt keine kopfschmerzen

Mir ist z.Zt. nicht klar, aus welcher rechtlichen Grundlage diese Frist sich ergeben soll.


Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
habe dort angeruffen und die haben mir gesagt das da die frist abgelaufen wäre und deswegen abgelehnt es waren genau 6 tage wie ich sehen kann

Es muss doch in dem schriftlichen Bescheid stehen, warum genau (welche §§) abgelehnt wurde. Vielleicht schreibst Du am besten die Begründung im Wortlaut hier rein (nicht die ganze, sondern die wesentlichen Stellen).

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 30.12.2009 um 12:03:06
ich habe leider nix hier auser einem blatt das mein anwalt  wohl geschrieben hat und da drin steht einfach nur das die asylanerkenung abgelehnt wurde mehr nicht ohne irgendwelche § oder andere hinweise

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 30.12.2009 um 13:30:41
Müsste da nicht ganz unten eine Rechtsmittelbelehrung stehen?

Um die Frist zu wahren, wäre es doch besser wenn der TS persönlich zum Gericht geht und Klage erhebt zur Niederschrift der GS.

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 30.12.2009 um 15:26:54
normalerweise steht da auch immer was aber bei diesem hat er leider nix bei gelegt komisch.

ich werde mich einfach mal mit meinem anwalt montag nochmal in verbindung setzten und dan gleich noch klage einreichen,und hoffe da kommt eine positive verhandlung bei raus.
mehr kann man glaube ich eh nicht mehr wircklich machen.
wenn jemand noch einen guten rat hat würde ich den liebend gern annehmen.

Lg

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 30.12.2009 um 15:42:57

Linda.1001 schrieb am 30.12.2009 um 13:30:41:
Um die Frist zu wahren, wäre es doch besser wenn der TS persönlich zum Gericht geht und Klage erhebt zur Niederschrift der GS. 

Genau das hab ich ja auch vorgeschlagen.

Stell sicher, dass vor dem Ablauf der Frist Klage bei Gericht eingeht. Alles andere kann man danach klären.

Ansonsten beantrage bei der ABH die AE nach §§ 29, 32 AufenthG.

Mehr kann man m.E. zur Zeit nicht raten.

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Eduard am 31.12.2009 um 08:56:23
Mal am Rande gefragt:


schweitzer schrieb am 30.12.2009 um 10:20:12:
hmmm grundsätzlich ist es so, dass Du Dir Fehler des durch Dich bevollmächtigten Anwalts selbst zurechnen lassen musst.


Müssen sich denn auch die Kinder (um die geht es hier ja) die Fehler des von ihrem Erziehungsberechtigten beauftragten Anwalts zurechnen lassen?

Und gilt das auch für das jüngste Kind, für das der Vater anscheinend bis jetzt weder die rechtliche Vaterschaft noch das Sorgerecht hat:

Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
für das jüngste kind bekomme ich nicht mal eine geburtsurkunde ich kann nicht mal eine vaterschafts anerkennung machen,da meiner frau papieren fehlen



Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 04.01.2010 um 15:33:42
so komme gerade vom verwaltungsgericht stade
und habe klage eingerreicht.

fortsetzung folgt...

Lg

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 08.01.2010 um 14:20:18
hallo

so habe nun den bescheid vom bundesamt bekommen
weis jetzt nicht welchen teil ich auf schreiben soll,naja ich probier es mal wenn noch was gewünscht kann ich es noch nach posten.

Auf erneuten asyantrag (folgeantrag) der xxx
ergeht folgende entscheidung

1.der antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens wird abgelehnt .
2.der antrag auf abänderung des bescheides vom 19.06.2007 bezüglich der festesetllung zu §60 abs.2bis 7 aufenthaltsgesetzes wird abgelehnt.

Begründung:
die antragsstellerin ist kurdische volkszugehörigkeit ,yezidischer Religionszugehörigkeit ungeklärter staatsangehörigkeit  und hat bereits unter aktenzeichen xxx asyl in der bundesrepublik deustchland beantragt .
der asylantrag wurde am 03.07.2007 durch bescheid des bundesamtes vom 19.06.2007 ananfechtbar abgelehnt.
es wurde festgestellt dass abschiebungverbote gem.§60 abs.2-7 aufenthg nicht vorliegen.
am 26.10.2009 stellt die ausländerin mit einem schreiben ihres rechtsanwaltees  vom 14.10.2009
einen antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens(folgeantrag),der auf §60 abs 1 aufenthaltsgesetz beschränkt wurde ,verbunden mit dem antrag das verfahren zur feststellung von abschiebungsverboten nach §60 ab2-7 aufenthaltsgesetz wieraufzugreifen .
zur begründung wurde mit dem schreiben des rechtsantwalts im wesentlichen vorgetragen ,das der iraksiche staat eine einreise der antragstellerin ablehnen würde.
er würde keinen reisepass erteilen .
mithin habe sich die situation für die yeziden im irak nicht geändert.
sie würden dort nicht akzeptiert.
anders sei die ablehung der ausstellung eines reisepasses nicht zu erklären.
hinsichtlich der weiteren einzelheiten des sachverhaltes wird auf den akteninhalt verwiesen.

1.
der antrag auf durchführung eines weiteren asyverfahrens wird abgelehnt.
bei dem vorliegenden antrag handelt es sich um einen folgeantrag nach §71 abs 1 asylvfg .
ein weiteres asylverfahren ist danach nur durchzuführen wenn die vorrausstzung des §51 abs.1 nr 1-3 vwvfg die sach oder rechtslage zugunsten der betroffenen geändert haben (NR1),neue beweismittel vorliegen .
die eine für die betroffene günstigeren entscheidung herbeigeführt haben würden (NR2) oder wiederaufnahmegründe entsprechend §580 der zivilprozessordnung (NR3) gegeben sein.
um ihren anspruch auf eine erneute sachprüfung zu begründen ist ein schlüssiger sachvortrag der antragstellerin ausrreichend der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren betrachtung ungeeigt seind arf,zur ayslberechtigung von flüchtlingsanerkennung zu verhelfen (BVerfG beschluss vim 03.03.200,DVBI2000,1048-1050) §51 abs.1 VwVfg fordert somit für das wiederaufgreifen des verhfahren nicht zwingend dass eine güpnstigere entscheidung für die antragstellerin zu treffen ist.
es ist vielmehr ausrechend dass eine solche aufgreund ihres schlüssigen vortrages möglich erscheint.
zudem ist erforderlich dass die zullässigkeitsvorrsusetzungen des §21 abs.2 und 3 Vwvfg erfüllt sind d.h. die antragstellerin muss ohne grobes verschulden außerstande gewesen sein den wiederaufgreifennsgrunde bereits im frühren verfahren geltend zu machen .und den folgeantrag binnen 3 monaten nachdem ihr der wiederaufgreifensgurnd bekannt geworden war ,gestellt haben .

nach der rechtsprechung der bundesverwaltungsgerichtes sind bei der erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche gründe berücksichtigungsfähig die zulässigerweise insbesondere fristgerecht,geltend gemacht worden sind.einzel neue tatsachen die zur begründung nachgeschoben werden ,brauchen ausnahmsweise  allerdings nicht innerhalb der ausschlussfrist vorgetregen zu werden wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemacht wiederaufgreifensgrund bestätigt ,weiderholen ,erläutern ider konkretisieren(vgl.BVerwG,urteil vom 10.02.1998,EZAR 631 Nrr.45)

die vorrausetzungen nach §51 abs 1-3 VwVfg sind im vorliegenden fall nicht erfüllt.

der wiederaufgreifengrund der sachlagenänderunf nach §51 abs .1 nr 1 Vwvfg ist im vorliegenden fall nicht gegeben.

ich dencke mal das reicht 2 seiten habe ich hier noch .

Lg

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 08.01.2010 um 15:04:35
Ab der Wirksamkeit Deiner Flüchtlingsanerkennung hattest Du drei Monate Zeit, den Folgeantrag für das Kind zu stellen.

Deine Anerkennung datiert vom 06.04.2009.

Für das Kind wurde ein Antrag im Oktober 2009 gestellt (mehr als fünf Monate später).

In diesem Antrag wurde anscheinend nur auf die Situation im Irak abgestellt, und nicht darauf, dass Du inzwischen anerkannt bist.

Das hätte aber vorgetragen werden müssen.

Nach dem, was Du bisher geschrieben hast, sieht es so aus, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat.

Bitte geh zur ABH und beantrage eine AE nach §§ 29, 32 AufenthG für die Kinder. Diese Erteilung hat nichts mit dem Asylfolgeverfahren zu tun und solltest Du daher in jedem Fall anstreben.

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 08.01.2010 um 17:38:08
ich nehme deinen rat an und werde gleich montag zu ausländerbehörde gehen und die aufenthaltsgenehmigung beantragen .

ich habe ja jetzt klage beim verwaltungsgericht eingeireicht und habe als grund gesagt das mein anwalt irgendwie es nicht richtig verstanden/gewusst hat.
was kann ich da noch für einen grund angeben?
weis da jemand noch was,kann auch noch hier posten was ich genau gesagt habe da ich die klageschrift hier habe.

Lg

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 08.01.2010 um 18:04:03

Melek1000 schrieb am 08.01.2010 um 17:38:08:
was kann ich da noch für einen grund angeben?

Es ist sehr wichtig, dass Du genau angibst, dass DU als der Vater des Kindes jetzt eine Flüchtlingsanerkennung hast, und dass das Kind eben auch DESWEGEN - und nicht nur wegen der Situation im Irak - seinerseits als Flüchtling anerkannt werden soll.

Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, ob Dein Anerkennungsbescheid wirksam zugestellt wurde (wann und an wen). Dazu muss er Akteneinsicht beim BAMF nehmen. Evtl. kann man auf diesem Weg den Fristbeginn nach hinten schieben. 

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 08.01.2010 um 20:44:53

tapir schrieb am 08.01.2010 um 18:04:03:
Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, 


http://www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 08.01.2010 um 21:12:29

tapir schrieb am 08.01.2010 um 18:04:03:
Ein Anwalt (möglichst ein anderer) sollte mal prüfen, ob Dein Anerkennungsbescheid wirksam zugestellt wurde (wann und an wen). Dazu muss er Akteneinsicht beim BAMF nehmen. Evtl. kann man auf diesem Weg den Fristbeginn nach hinten schieben. 


an wenn zugestellt an mich oder dan wenn versteh jetzt nicht so richtig

Lg

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 09.01.2010 um 00:11:55
Wer hat den BAMF Bescheid zuerst und wann zugestellt bekommen? Du oder dein Rechtsanwalt?

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 09.01.2010 um 10:06:59
mein rechtsanwalt hat ihn zu erst zugestellt bekommen

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 13.02.2010 um 22:37:48
hallo
habe 2 schreiben eine vom bamf über meine jüngste das von meinem anwalt an mich weiter geleitet wurd und ein schreiben mit  je 2 abschriften über  meine ältesten.

die schreiben über meine 2 ältesten ich schreibe eine auf das sie eigentlich identisch sind:

In der Verwaltungsstreitsache wegen aasylrechts wird bezugnehmend auf das Schreiben des Gerichts vom 29.01.2010 mitgeteielt,dass-wie bereits im beklagten bescheid auf S.6 unten ausgeführt ,die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz vorliegend nicht in Betracht kommt ,da die Frist des §51 Abs.3 VwVfG offensichtlich nicht gewahrt wurde.
Da der angebliche Vater der Klägerin bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2009 als Flüchtling gem-§60 Abs.1 AufenthG anerkennt wurde,hätte der Asylfolgeantrag spätestens im juli 2009 gestellt werden müssen.
Der antrag wurde jedoch erst am 26.10.2009,also zu einem deutschlih späteren zeitpunkt gestellt .
Zudem wurde die Abstammung der Klägerin von dem Vater bislang nicht nachgewiesen.
Dem bundesamt wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein ähnlicher Nachweis vorgelegt.
Auch der zuständigen Ausländerbehörde liegt ein entsprechender Nachweis nicht vor.

so ein schwachsinn!!

mein name steht schwarz auf weiß in der geburtsurkunde meiner ältesten kinder und die vaterschaft habe ich auch anerkannt und zwar beim standesamt.
müssen die das nicht eigentlich automatisch an die ausländerbehörde schiken?
und ausserdem habe ich eine schreiben von meinem anwalt das er vom bundesamt bekommen hatte mit der forderung der geburtsurkunden und der vaterschaftsanerkennungen die ich meinem anwalt das gleich zugefaxt habe.

soviel dazu,nun zu dem schreiben über meiner jüngsten.

Asylverfahren der .... gegen ......

sehr geehrter....
sehr geehrter herr rechtsanwalt


mit schreiben vom 14.10.2009 haben sie mitgeteilt dass das o.g. Kind von seinem Vater Herrn..... gestezlich vertreten würde.
Bislang wurden jedoch keine unterlagen eingereicht ,die  die Vaterschaft des Herrn .... belegen.
Auch in der Geburtsurkunde ist Herr .... nicht als Vater eingetragen.

Ich bitte dahr um kurzfristige Vorlage von Unterlagen,die die Vaterschaft des Herrn ..... belegen.
Solten mir entsprechende Unterlagen nicht bis Spätestens 26.02.2010 vorliegen , gehe ich davon aus  dass die frage der Vatterschaft bislang nicht eindeutig geklärt werden konnte daher die mutter die elleinige gestezliche vertreterin ist.

Mit frundlichen grüßen

offentsichtlich habe sie das eingestellte verfahren meiner kleinsten nach prüfung vom verwaltungsgericht wieder aufenommen.

was soll ich jezt machen das standesamt stellt sich quer und will mir nix geben bis die identität meiner frau nicht endgültig geklärt ist.

kann ich nicht eine vaterschafts anerkennung bei einem notar machen ?

wenn das möglich ist welche papiere bräuchte ich dafür ?


mfg



Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 14.02.2010 um 01:00:18

Melek1000 schrieb am 13.02.2010 um 22:37:48:
Der antrag wurde jedoch erst am 26.10.2009,also zu einem deutschlih späteren zeitpunkt gestellt .
Zudem wurde die Abstammung der Klägerin von dem Vater bislang nicht nachgewiesen.
Dem bundesamt wurde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein ähnlicher Nachweis vorgelegt.
Auch der zuständigen Ausländerbehörde liegt ein entsprechender Nachweis nicht vor.

so ein schwachsinn!!

mein name steht schwarz auf weiß in der geburtsurkunde meiner ältesten kinder und die vaterschaft habe ich auch anerkannt und zwar beim standesamt.
müssen die das nicht eigentlich automatisch an die ausländerbehörde schiken?
und ausserdem habe ich eine schreiben von meinem anwalt das er vom bundesamt bekommen hatte mit der forderung der geburtsurkunden und der vaterschaftsanerkennungen die ich meinem anwalt das gleich zugefaxt habe.

Ganz ehrlich? Das sind alles Gründe um den Anwalt zu wechseln?

Hat er die Geburtsurkunden nicht weiter geleitet?
Ausserdem ist das mit der Fristsache ist doch auch irgendwie daneben gegangen...

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 14.02.2010 um 01:34:10
irgendwie ist wircklich alles schief gegangen was schief gehen konnte .
scheint wohl das er die angeforderten dokumente nicht weiter gereicht hat.

jetzt ist es auch schon zu spät zu mindest für die älteren kinder.

aber für  meine jüngste noch nicht ,muss jetzt alles daran setzten um schnellst möglichst die vaterschaftsanerkennung machen damit wenigstens eine,eine aufenthaltserlaubnis bekommt.

und den anwalt werde ich auf jedenfall wechseln ,habe schon mit dem nds flüchtlingsrat gesprochen und die haben mir einen guten anwalt empfholen.

muss jetzt nur schnell irgendwie eine vaterschaftsanerkennung machen da mir das standesamt verweigert die geburtsurkunde meiner tochter auszustellen oder eine vaterschaftsanerkennung zu machen.

nur weiß ich nicht ob es geht ohne geburtsurkunde meiner tochter.
in der duldung von meiner frau ist sie eingetragen.

gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 14.02.2010 um 01:40:35
Ich bin mir nicht wirklich sicher, aber läuft es nicht so: erst Vaterschaftsanerkennung, dann Geburtsurkunde. Das wäre ein möglicher Grund.

Kann man nicht irgendwie nachweisen, dass der RA die Frist 'verschlafen' hat und die Dokumente nicht weitergereicht hat? Wenn das nicht dein Verschulden ist, wäre das ziemlich ungerecht. Steht da nicht auch irgendwas von einem Widerspruchsrecht oder ähnliches?

Am besten die ganzen Akten vom neuen RA anfordern lassen. Vllt kann man noch Widerspruch einlegen?


Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 14.02.2010 um 01:47:41
ich glaube nicht den alles was der anwalt verbockt hat,ist unser problem findet vor dem gesetz keine achtung heißt soviel wie das ich pech gehabt habe,woran man nix mehr ändern kann.

werde mich eh ende 2011 oder anfang 2012 einbürgern lassen und meine kinder gleich mit.

aber die aufenthaltserlaubnis meiner kleinen will ich trotzdem haben.

gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von Linda.1001 am 14.02.2010 um 12:56:32
Da würde ich nochmal beim Flüchtlingsrat und/oder der RA-Kammer nachfragen.

Meines Kenntnisstandes nach gibt es auch eine Art Haftungsrecht so wie es das für Ärzte gibt. Und das speziell bzgl. Fristeinhaltung.

Gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 14.02.2010 um 22:45:24

Linda.1001 schrieb am 14.02.2010 um 12:56:32:
Meines Kenntnisstandes nach gibt es auch eine Art Haftungsrecht so wie es das für Ärzte gibt. Und das speziell bzgl. Fristeinhaltung.

Für eine Haftung muss man grundsätzlich einen in Geld messbaren Schaden darstellen können .... also z.B. die Kosten für eine AE wegen FZF und für die (beim Flüchtlingsstatus überflüssige) Passbeschaffung... Jedenfalls kriegt man über die Anwaltshaftung nicht den Flüchtlingsstatus wieder.

Ich finde in den Fällen, in denen Folgeanträge auf Familienflüchtlingsschutz gestellt werden, die starre Frist des § 51 VwVfG bei offensichtlicher anwaltlicher Falschberatung sehr hart und möglicherweise unverhältnismäßig und mit Art. 34 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2005/85/EG unvereinbar.

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 15.02.2010 um 08:04:26
weiß jemand ob ich eine vaterschaftsanerkennung ohne geburtsurkunde machen kann?

habe gerade schon einen notar angeruffen und die meinte die weis nicht,die müste sich das nochmal anschauen.

Gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von nice guy am 26.02.2010 um 12:22:21
so jetzt hat es doch noch geklapt war vor einigen tagen beim bundesamt in oldenburg und habe die vaterschafts anerkennung persönlich abgegeben.
so kann ich mir auch sicher sein das es dort auch ankommt,und siehe da der herr hat gesagt ich schike ihnen für das jüngste kind einen anerkennungsbescheid.

wunderbar war ja wenigstens noch etwas zu retten,er sagte mir auch das er schon nach gesetzten gesucht hatte für die anderen kinder aber er kann da leider nix machen.
mann kann da nur noch aufs verwaltungsgericht hoffen.

Gruß

Titel: Re: asyanerkennung meiner kinder
Beitrag von tapir am 26.02.2010 um 23:55:15

Melek1000 schrieb am 26.02.2010 um 12:22:21:
er sagte mir auch das er schon nach gesetzten gesucht hatte für die anderen kinder aber er kann da leider nix machen.

Das sehe ich auch so. Ist trotzdem schön, dass sich hier ein Sachbearbeiter wenigstens bemüht hat, eine sachgerechte Lösung zu finden.

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