hallo
so habe nun den bescheid vom bundesamt bekommen
weis jetzt nicht welchen teil ich auf schreiben soll,naja ich probier es mal wenn noch was gewünscht kann ich es noch nach posten.
Auf erneuten asyantrag (folgeantrag) der xxx
ergeht folgende entscheidung
1.der antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens wird abgelehnt .
2.der antrag auf abänderung des bescheides vom 19.06.2007 bezüglich der festesetllung zu §60 abs.2bis 7 aufenthaltsgesetzes wird abgelehnt.
Begründung:
die antragsstellerin ist kurdische volkszugehörigkeit ,yezidischer Religionszugehörigkeit ungeklärter staatsangehörigkeit und hat bereits unter aktenzeichen xxx asyl in der bundesrepublik deustchland beantragt .
der asylantrag wurde am 03.07.2007 durch bescheid des bundesamtes vom 19.06.2007 ananfechtbar abgelehnt.
es wurde festgestellt dass abschiebungverbote gem.§60 abs.2-7
aufenthg nicht vorliegen.
am 26.10.2009 stellt die ausländerin mit einem schreiben ihres rechtsanwaltees vom 14.10.2009
einen antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens(folgeantrag),der auf §60 abs 1 aufenthaltsgesetz beschränkt wurde ,verbunden mit dem antrag das verfahren zur feststellung von abschiebungsverboten nach §60 ab2-7 aufenthaltsgesetz wieraufzugreifen .
zur begründung wurde mit dem schreiben des rechtsantwalts im wesentlichen vorgetragen ,das der iraksiche staat eine einreise der antragstellerin ablehnen würde.
er würde keinen reisepass erteilen .
mithin habe sich die situation für die yeziden im irak nicht geändert.
sie würden dort nicht akzeptiert.
anders sei die ablehung der ausstellung eines reisepasses nicht zu erklären.
hinsichtlich der weiteren einzelheiten des sachverhaltes wird auf den akteninhalt verwiesen.
1.
der antrag auf durchführung eines weiteren asyverfahrens wird abgelehnt.
bei dem vorliegenden antrag handelt es sich um einen folgeantrag nach §71 abs 1 asylvfg .
ein weiteres asylverfahren ist danach nur durchzuführen wenn die vorrausstzung des §51 abs.1 nr 1-3 vwvfg die sach oder rechtslage zugunsten der betroffenen geändert haben (NR1),neue beweismittel vorliegen .
die eine für die betroffene günstigeren entscheidung herbeigeführt haben würden (NR2) oder wiederaufnahmegründe entsprechend §580 der zivilprozessordnung (NR3) gegeben sein.
um ihren anspruch auf eine erneute sachprüfung zu begründen ist ein schlüssiger sachvortrag der antragstellerin ausrreichend der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren betrachtung ungeeigt seind arf,zur ayslberechtigung von flüchtlingsanerkennung zu verhelfen (BVerfG beschluss vim 03.03.200,DVBI2000,1048-1050) §51 abs.1 VwVfg fordert somit für das wiederaufgreifen des verhfahren nicht zwingend dass eine güpnstigere entscheidung für die antragstellerin zu treffen ist.
es ist vielmehr ausrechend dass eine solche aufgreund ihres schlüssigen vortrages möglich erscheint.
zudem ist erforderlich dass die zullässigkeitsvorrsusetzungen des §21 abs.2 und 3 Vwvfg erfüllt sind d.h. die antragstellerin muss ohne grobes verschulden außerstande gewesen sein den wiederaufgreifennsgrunde bereits im frühren verfahren geltend zu machen .und den folgeantrag binnen 3 monaten nachdem ihr der wiederaufgreifensgurnd bekannt geworden war ,gestellt haben .
nach der rechtsprechung der bundesverwaltungsgerichtes sind bei der erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche gründe berücksichtigungsfähig die zulässigerweise insbesondere fristgerecht,geltend gemacht worden sind.einzel neue tatsachen die zur begründung nachgeschoben werden ,brauchen ausnahmsweise allerdings nicht innerhalb der ausschlussfrist vorgetregen zu werden wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemacht wiederaufgreifensgrund bestätigt ,weiderholen ,erläutern ider konkretisieren(vgl.BVerwG,urteil vom 10.02.1998,EZAR 631 Nrr.45)
die vorrausetzungen nach §51 abs 1-3 VwVfg sind im vorliegenden fall nicht erfüllt.
der wiederaufgreifengrund der sachlagenänderunf nach §51 abs .1 nr 1 Vwvfg ist im vorliegenden fall nicht gegeben.
ich dencke mal das reicht 2 seiten habe ich hier noch .
Lg