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asyanerkennung meiner kinder (Gelesen: 12.150 mal)
Melek1000
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i4a rocks!


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30.12.2009 um 09:51:11
 
hallo

ich brauche nochmal euer rat liebes forum,glaube es ist jetzt hoffnungslos aber vielleicht könnt ihr mir da irgendwie noch helfen.

Es geht um die Asylanerkenung meiner kinder.
Ich wurde am 06.04.2009 als Asylberechtigter anerkannt und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §25.2 bekommmen und da meine kinder noch eine duldung besitzen wollte ich über meinen rechtsverdreher einen asylverfahren einleiten.
nach dem ich es meinem anwalt mit geteilt habe und ihn darum gebten hatte einen verfahren für meine kinder einzuleiten tat er dies.
er stellte einen antrag bei der ausländerbehörde und nicht beim bundesamt.
bis ich es bemerkt und ihn drauf aufmerksam gemacht habe das er einen antrag beim bundesamt stellen soll und nicht bei der ausländerbehörde war es schon zu spät ,die frist wurde um genau 8 tage überzogen und nun siitze ich hier mit einer ablehnung vom bundesamt.
habe versucht meinen anwalt anzurufen und der ist im urlaub die klage frist geht bis 05.01.2010.
antstatt das mir mein anwalt hilft hat er mir alles kaputt gemacht und nun weis ich nicht was ich machen soll.
klage einreichen wird wohl nicht viel bringen da sie das asylverfahren abgelehnt haben dencke ich das es bei der klage wohl keine aussichten auf erfolg giebt.

hoffe ich könnt mir irgendwie helfen.

Gruß
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schweitzer
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Antwort #1 - 30.12.2009 um 10:20:12
 
Guten Morgen,

hmmm grundsätzlich ist es so, dass Du Dir Fehler des durch Dich bevollmächtigten Anwalts selbst zurechnen lassen musst.

Im vorliegenden Fall bin ich mir aber nicht ganz sicher, ob das Verhalten der ABH einfach so "stehen gelassen" werden kann.

M.E. lässt sich zunächst ein Grundsatz der Beratungspflichtaber auch für die verschiedenen Bereiche des Verwaltungsrechts (etwa das AsylVerfG) feststellen, und zwar mit Blick auf § 25 VwVfG - ich zitiere aus der Webseite: http://www.juraforum.de/lexikon/Beratungspflicht :

Zitat:
Auf Grund der in § 25 VwVfG normierten Beratungspflicht sollen die Mitarbeiter der Behörde bei aus Unkenntnis über die Rechtslage nicht gestellten oder unrichtig gestellten Anträgen die Bürger über die mögliche Ausnutzung ihrer Rechte aufklären bzw. die korrekte Stellung der Anträge anregen.

Konkretisierung:

Die Beratung umfasst Hinweise sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsnormen.

Die Vorschrift steht als "Sollvorschrift" zwischen einer reinen Ermessens- und einer gebundenen Entscheidung: Sie enthält eine grundsätzlich zwingende Beratung, die bei Vorliegen besonderer Gründe aber unterbleiben kann.

Folgen fehlerhafter oder unterlassener Beratung:

War die Behörde zur Beratung verpflichtet, führt eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Hinweispflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Verletzt die Behörde ihre Beratungspflicht schuldhaft, kann der Adressat einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen.


IMHO hätte die ABH die Asylanträge für die Kinder sogar an das Bundesamt weiterleiten müssen. Ich zitiere § 19 (1) AsylVerfG:

Zitat:
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei

(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.


Und § 14 (2) Satz 2 AsylVerfG:

Zitat:
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.


Möglicherweise ist der Anwalt hat der Anwalt genau mit diesem Wissen im Kopf an die ABH geschrieben ...

Ich denke also, aus dem Zitierten sind erkennbar Ansätze dafür gegeben, prüfen zu lassen, ob die Fristversäumnis lediglich durch Unterlassen der Weiterleitung der ABH entstanden ist. Wenn ja, könnte erfolgreich Wiedereinsetzung des Verfahrens beantragt werden.


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Melek1000
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Antwort #2 - 30.12.2009 um 10:33:17
 
also giebt es noch eine kleine chance.
ich habe mal von der ausländerbehörde ein schreiben bekommen in dem stand das sie irgendwelche papiere haben wollten.
ich glaube ich habe denen nix geschikt,aber habe von da an von denen aber auch nix mehr gehört eine mitarbeitern von der ausländerbheörde meinte das sie nix bekommen hätten bestimmt wuste sie nix davon .
ich versuche mal weiter meinen anwalt zu erreichen der hat bestimmt noch das schreiben das er zur ausländerbheörde geschikt hat.

Gruß
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tapir
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Antwort #3 - 30.12.2009 um 11:25:31
 
Du solltest unbedingt Klage innerhalb der Frist einreichen, zur Not auch ohne Anwalt. Du brauchst für die Klageerhebung keinen Anwalt. Geh zum Verwaltungsgericht und dort zur Rechtsantragsstelle, bring den Bescheid mit, und sag, dass Du dagegen klagen willst, und dass Dein Anwalt die Klage später begründen wird.

Übrigens ist mir nicht so ganz klar, welche Frist hier gemeint sein soll. Mit welcher Begründung genau (§§) lehnt das BAMF denn den Antrag ab? Wann und wo wurden die Kinder geboren? Seit wann bist Du in Deutschland? Was ist mit der Kindsmutter?

Bitte geh auch sobald wie möglich zur ABH und beantrage - unabhängig vom Asylverfahren- eine AE für die Kinder nach §§ 29, 32 AufenthG.
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Melek1000
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Antwort #4 - 30.12.2009 um 11:36:15
 
tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Übrigens ist mir nicht so ganz klar, welche Frist hier gemeint sein soll

als ich anerkannt wurde hatte ich eine frist von 6 monaten um ein asyverfahren für meine kinder einzuleiten,wäre das alles in der frist passiert hätte ich jetzt keine kopfschmerzen
tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Mit welcher Begründung genau (§§) lehnt das BAMF denn den Antrag ab

habe dort angeruffen und die haben mir gesagt das da die frist abgelaufen wäre und deswegen abgelehnt es waren genau 6 tage wie ich sehen kann
tapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Wann und wo wurden die Kinder geboren?

kinder sind hier in deutschland landkreis verden geboren meine älteste ist 5 jahre alt
für das jüngste kind bekomme ich nicht mal eine geburtsurkunde ich kann nicht mal eine vaterschafts anerkennung machen,da meiner frau papieren fehlentapir schrieb am 30.12.2009 um 11:25:31:
Was ist mit der Kindsmutter?

wie gesagt sie hat keinerlei papiere kommt aus syrien ich war im sommer diesen jahres da habe versucht dort papiere zu bekommen,aberda sie staatenlose ist  wollte man mir  dort nicht helfen so hatte ich das gefühl.


habe ja auch beim bundesamt angerufen und sie darauf hingewisen was schweizer weiter unten in erfahrung gebracht hat und das stimmt  sie hätten es weiterleiten müssen sofern es  ein antrag auf ein asylverfahren ist aber wie es ist wenn es sich um ein antrag auf erteilung einer aufenthaltserlaubnis ist müssen sie es nicht weiterleiten so sagte er mir das

Lg

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Antwort #5 - 30.12.2009 um 11:55:30
 
Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
als ich anerkannt wurde hatte ich eine frist von 6 monaten um ein asyverfahren für meine kinder einzuleiten,wäre das alles in der frist passiert hätte ich jetzt keine kopfschmerzen

Mir ist z.Zt. nicht klar, aus welcher rechtlichen Grundlage diese Frist sich ergeben soll.

Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
habe dort angeruffen und die haben mir gesagt das da die frist abgelaufen wäre und deswegen abgelehnt es waren genau 6 tage wie ich sehen kann

Es muss doch in dem schriftlichen Bescheid stehen, warum genau (welche §§) abgelehnt wurde. Vielleicht schreibst Du am besten die Begründung im Wortlaut hier rein (nicht die ganze, sondern die wesentlichen Stellen).
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Antwort #6 - 30.12.2009 um 12:03:06
 
ich habe leider nix hier auser einem blatt das mein anwalt  wohl geschrieben hat und da drin steht einfach nur das die asylanerkenung abgelehnt wurde mehr nicht ohne irgendwelche § oder andere hinweise
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Antwort #7 - 30.12.2009 um 13:30:41
 
Müsste da nicht ganz unten eine Rechtsmittelbelehrung stehen?

Um die Frist zu wahren, wäre es doch besser wenn der TS persönlich zum Gericht geht und Klage erhebt zur Niederschrift der GS.
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Antwort #8 - 30.12.2009 um 15:26:54
 
normalerweise steht da auch immer was aber bei diesem hat er leider nix bei gelegt komisch.

ich werde mich einfach mal mit meinem anwalt montag nochmal in verbindung setzten und dan gleich noch klage einreichen,und hoffe da kommt eine positive verhandlung bei raus.
mehr kann man glaube ich eh nicht mehr wircklich machen.
wenn jemand noch einen guten rat hat würde ich den liebend gern annehmen.

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Antwort #9 - 30.12.2009 um 15:42:57
 
Linda.1001 schrieb am 30.12.2009 um 13:30:41:
Um die Frist zu wahren, wäre es doch besser wenn der TS persönlich zum Gericht geht und Klage erhebt zur Niederschrift der GS. 

Genau das hab ich ja auch vorgeschlagen.

Stell sicher, dass vor dem Ablauf der Frist Klage bei Gericht eingeht. Alles andere kann man danach klären.

Ansonsten beantrage bei der ABH die AE nach §§ 29, 32 AufenthG.

Mehr kann man m.E. zur Zeit nicht raten.
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Antwort #10 - 31.12.2009 um 08:56:23
 
Mal am Rande gefragt:

schweitzer schrieb am 30.12.2009 um 10:20:12:
hmmm grundsätzlich ist es so, dass Du Dir Fehler des durch Dich bevollmächtigten Anwalts selbst zurechnen lassen musst.


Müssen sich denn auch die Kinder (um die geht es hier ja) die Fehler des von ihrem Erziehungsberechtigten beauftragten Anwalts zurechnen lassen?

Und gilt das auch für das jüngste Kind, für das der Vater anscheinend bis jetzt weder die rechtliche Vaterschaft noch das Sorgerecht hat:
Melek1000 schrieb am 30.12.2009 um 11:36:15:
für das jüngste kind bekomme ich nicht mal eine geburtsurkunde ich kann nicht mal eine vaterschafts anerkennung machen,da meiner frau papieren fehlen


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Antwort #11 - 04.01.2010 um 15:33:42
 
so komme gerade vom verwaltungsgericht stade
und habe klage eingerreicht.

fortsetzung folgt...

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Antwort #12 - 08.01.2010 um 14:20:18
 
hallo

so habe nun den bescheid vom bundesamt bekommen
weis jetzt nicht welchen teil ich auf schreiben soll,naja ich probier es mal wenn noch was gewünscht kann ich es noch nach posten.

Auf erneuten asyantrag (folgeantrag) der xxx
ergeht folgende entscheidung

1.der antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens wird abgelehnt .
2.der antrag auf abänderung des bescheides vom 19.06.2007 bezüglich der festesetllung zu §60 abs.2bis 7 aufenthaltsgesetzes wird abgelehnt.

Begründung:
die antragsstellerin ist kurdische volkszugehörigkeit ,yezidischer Religionszugehörigkeit ungeklärter staatsangehörigkeit  und hat bereits unter aktenzeichen xxx asyl in der bundesrepublik deustchland beantragt .
der asylantrag wurde am 03.07.2007 durch bescheid des bundesamtes vom 19.06.2007 ananfechtbar abgelehnt.
es wurde festgestellt dass abschiebungverbote gem.§60 abs.2-7 aufenthg nicht vorliegen.
am 26.10.2009 stellt die ausländerin mit einem schreiben ihres rechtsanwaltees  vom 14.10.2009
einen antrag auf durchführung eines weiteren asylverfahrens(folgeantrag),der auf §60 abs 1 aufenthaltsgesetz beschränkt wurde ,verbunden mit dem antrag das verfahren zur feststellung von abschiebungsverboten nach §60 ab2-7 aufenthaltsgesetz wieraufzugreifen .
zur begründung wurde mit dem schreiben des rechtsantwalts im wesentlichen vorgetragen ,das der iraksiche staat eine einreise der antragstellerin ablehnen würde.
er würde keinen reisepass erteilen .
mithin habe sich die situation für die yeziden im irak nicht geändert.
sie würden dort nicht akzeptiert.
anders sei die ablehung der ausstellung eines reisepasses nicht zu erklären.
hinsichtlich der weiteren einzelheiten des sachverhaltes wird auf den akteninhalt verwiesen.

1.
der antrag auf durchführung eines weiteren asyverfahrens wird abgelehnt.
bei dem vorliegenden antrag handelt es sich um einen folgeantrag nach §71 abs 1 asylvfg .
ein weiteres asylverfahren ist danach nur durchzuführen wenn die vorrausstzung des §51 abs.1 nr 1-3 vwvfg die sach oder rechtslage zugunsten der betroffenen geändert haben (NR1),neue beweismittel vorliegen .
die eine für die betroffene günstigeren entscheidung herbeigeführt haben würden (NR2) oder wiederaufnahmegründe entsprechend §580 der zivilprozessordnung (NR3) gegeben sein.
um ihren anspruch auf eine erneute sachprüfung zu begründen ist ein schlüssiger sachvortrag der antragstellerin ausrreichend der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren betrachtung ungeeigt seind arf,zur ayslberechtigung von flüchtlingsanerkennung zu verhelfen (BVerfG beschluss vim 03.03.200,DVBI2000,1048-1050) §51 abs.1 VwVfg fordert somit für das wiederaufgreifen des verhfahren nicht zwingend dass eine güpnstigere entscheidung für die antragstellerin zu treffen ist.
es ist vielmehr ausrechend dass eine solche aufgreund ihres schlüssigen vortrages möglich erscheint.
zudem ist erforderlich dass die zullässigkeitsvorrsusetzungen des §21 abs.2 und 3 Vwvfg erfüllt sind d.h. die antragstellerin muss ohne grobes verschulden außerstande gewesen sein den wiederaufgreifennsgrunde bereits im frühren verfahren geltend zu machen .und den folgeantrag binnen 3 monaten nachdem ihr der wiederaufgreifensgurnd bekannt geworden war ,gestellt haben .

nach der rechtsprechung der bundesverwaltungsgerichtes sind bei der erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche gründe berücksichtigungsfähig die zulässigerweise insbesondere fristgerecht,geltend gemacht worden sind.einzel neue tatsachen die zur begründung nachgeschoben werden ,brauchen ausnahmsweise  allerdings nicht innerhalb der ausschlussfrist vorgetregen zu werden wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemacht wiederaufgreifensgrund bestätigt ,weiderholen ,erläutern ider konkretisieren(vgl.BVerwG,urteil vom 10.02.1998,EZAR 631 Nrr.45)

die vorrausetzungen nach §51 abs 1-3 VwVfg sind im vorliegenden fall nicht erfüllt.

der wiederaufgreifengrund der sachlagenänderunf nach §51 abs .1 nr 1 Vwvfg ist im vorliegenden fall nicht gegeben.

ich dencke mal das reicht 2 seiten habe ich hier noch .

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Antwort #13 - 08.01.2010 um 15:04:35
 
Ab der Wirksamkeit Deiner Flüchtlingsanerkennung hattest Du drei Monate Zeit, den Folgeantrag für das Kind zu stellen.

Deine Anerkennung datiert vom 06.04.2009.

Für das Kind wurde ein Antrag im Oktober 2009 gestellt (mehr als fünf Monate später).

In diesem Antrag wurde anscheinend nur auf die Situation im Irak abgestellt, und nicht darauf, dass Du inzwischen anerkannt bist.

Das hätte aber vorgetragen werden müssen.

Nach dem, was Du bisher geschrieben hast, sieht es so aus, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat.

Bitte geh zur ABH und beantrage eine AE nach §§ 29, 32 AufenthG für die Kinder. Diese Erteilung hat nichts mit dem Asylfolgeverfahren zu tun und solltest Du daher in jedem Fall anstreben.
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Antwort #14 - 08.01.2010 um 17:38:08
 
ich nehme deinen rat an und werde gleich montag zu ausländerbehörde gehen und die aufenthaltsgenehmigung beantragen .

ich habe ja jetzt klage beim verwaltungsgericht eingeireicht und habe als grund gesagt das mein anwalt irgendwie es nicht richtig verstanden/gewusst hat.
was kann ich da noch für einen grund angeben?
weis da jemand noch was,kann auch noch hier posten was ich genau gesagt habe da ich die klageschrift hier habe.

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