chap schrieb am 05.01.2010 um 14:30:10:Es gibt Änderungen hinsichtlich Beschäftigungsverordnung (BGBl. I 2009, S. 3937, in Kraft seit 24.12.2009).
Und damit die Suche weniger umständlich ist, sind sie auch unter den Gesetzestexten bereits eingepflegt
chap schrieb am 05.01.2010 um 14:30:10:Aber ich weiss nicht, ob sie in Deinem Sinne "bedeutsam" sind.
Und damit die
TS entscheiden kann, ob es für sie bedeutsam ist, hier die entsprechenden Änderungen im Einzelnen:
• § 21 Satz 1
BeschV ist wie folgt neu gefasst:
„Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.“
• § 25
BeschV ist wie folgt neu gefasst:
„Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 4 des Aufenthalts-gesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.“
• § 47 Satz 2
BeschV wurde aufgehoben. Damit können Sprachlehrer nach § 26 Abs. 1
BeschV auch nach dem 1. Januar 2010 zugelassen werden.
Gruß
C_Devil