chap schrieb am 30.04.2009 um 11:31:58:Es sind schon zwei Jahren vergangen, als ich die Fragen gestellt habe. Wissen die Experten etwas Neues?
Ich habe hier einige Unterschiede zwischen § 23 Abs. 1 und 2 gesammelt:
1. § 9a Abs. 3
AufenthG ausschließt den Inhabern einer
AE nach § 23 Abs. 1 aus der Möglichkeit, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.
2. § 29 Abs. 3 AufenthG ausschließt eine "normale" Familienzusammenführung mit den Inhabern einer
AE nach § 23 Abs. 1.
3. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG ausschließt den Inhabern einer
AE nach § 23 Abs. 1 aus dem Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung.
Zur Erinnerung: die Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer, die vor dem 1.7.2001 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, erhalten die
AE nach § 23 Abs. 1
AufenthG, und derjenigen, die einen solchen Antrag nach dem 30.06.2001 gestellt haben - die AE nach § 23 Abs. 2
AufenthG. Wie oben ausgeführt, haben die zwei Gruppen verschiedene Rechte. Ist es schon auf dem Erlasswege irgendwie geheilt?
Hallo, Chip.
Das Thema wir oft diskutiert, doch ohne Ergebnisse.
Über Ihre Fragen gibt es drei verschiede Meinungen:
1.
AE gemäß §23.1 – ist seit deren Erteilung ein von der Ehe unabhängiger Aufenthaltstitel und wird deswegen von der zuständigen
ABH verlängert bis zur Erfüllung aller für die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4
AufenthG notwendigen Voraussetzungen.
Dies widerspricht aber meiner Erfahrungen: ich kenne zwei Ehepaare aus Leipzig, in denen jeweils ein Ehegatte nach der Trennung zurück nach Heimatland musste, weil dessen
AE von der
ABH nicht verlängert wurde.
In Deutschland haben sie weniger als zwei Jahre zusammen gelebt, in ihrem Heimatland aber fast 20.
Mir persönlich hat der Chef der Leipziger
ABH unoffiziell gesagt, dass die
AE gemäß §23.1 erst nach drei Jahren Zusammenleben in Deutschland unabhängig von der Ehe wird.
Ob das stimmt, weiß ich nicht.
2. Mit der Berücksichtigung der Tatsache, dass
AE gemäß §23.1 (in diesen Fällen) humanitär ist und dem Grunde nach ausschließlich zur Gewährung der Familienführung der jüdischen Zuwanderer in Deutschland erteilt wird,
wäre auch vielleicht möglich, dies zu berücksichtigen:
Bundesministerium des Innern
M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz
Vom 26. Oktober 2009
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
31 Zu § 31 – Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
31.0 Allgemeines
31.0.1 Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft – auch schon vor Auflösung der Ehe – aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27 und 30 erteilte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten
nur unter den Voraussetzungen des § 31 befristet verlängert werden. Eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ i. S.d § 31 Absatz 1 Seite 1052 GMBl 2009 Nr. 42–61 Satz 1 liegt nur dann vor, wenn sie dem Ehegatten nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 6 zum Zwecke des Ehegattennachzugserteilt worden ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 erfüllt diese Voraussetzung z. B. nicht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Ausländer für die Tatbestandsvoraussetzung
der Unmöglichkeit der Ausreise des § 25 Absatz 5 gerade auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Artikel 6
GG oder Artikel 8 EMRK berufen hat.
Die weiteren Verlängerungen wären gemäß §31
AufenthG möglich.
3. Wenn der o.g. Auszug wörtlich auszulegen ist, hätte das bedeutet, dass dem Familienangehörigen eines jüdischen Emigranten ein eigens von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nie entsteht.
Ich suche auch eine Antwort auf die Frage, wie die Rechtsstellung nach dem Tod des "Aufnahmeberechtigten" (NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG) oder nach der Scheidung oder Trennung ist, habe aber bisher nichts gefunden.
Oft habe ich auch die Meinung gelesen, dass Familienangehörigen von jüdischen Zuwanderern, die gemäß der neuen Regelungen aufgenommen werden (sog. neue Fälle und ÜII), eine
AE gemäß §23.2 zu erteilen ist.
Kenne, aber niemanden, der über solche
AE verfügt.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander
ps. Am 26. Oktober 2009 hat das Bundesministerium des Innern die
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ erlassen.
Es gibt fast 400 Seiten, über jüdische Emigration und die Rechtstellung von Familienangehörigen ist aber fast nichts.