Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:§22 Abs. 1 SGB IV:
"Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen."
Du kannst diesen Satz nicht aus dem ganzen Kontext nehmen. Das verwirrt nur.
Die §§ 20 bis 28 betreffen die Beitragsvoraussetzung bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Hat also hier überhaupt nichts mit dem Ausgangsthema zu tun.
Zitat:§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:Im richtigen Leben: wenn ich z. B. in einem Hotel übernachtet habe, schulde ich das Entgelt dafür auch dann, wenn ich nachts abgehauen bin und keine Rechnung erhalten habe.
Privatrecht kannst du nicht mit öffentlichen Recht vergleichen.
Hier wäre § 39 SGB X zu berücksichtigen, deshalb ist das nicht richtig:
Zitat:Ein Bescheid ist dazu nicht erforderlich, er dient nur der Festsetzung des Betrags (anhand der gesetzlichen Vorgaben) und als Zahlungsaufforderung. Deswegen sind durchaus auch Säumniszuschläge denkbar, wird aber z. Z. wohl selten gemacht.
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:Generell ist es aber nicht Aufgabe des Sozialamts, die Schulden des Bedürftigen zu begleichen.
Wir haben auch nicht von irgendwelchen Schulden gesprochen, sondern von
KV Beiträgen die zur Sicherung des Existenzminimums gehören. Da ein Beitragsrückstand zur Einschränkung der KK Leistungen führt, ist die Sicherung des
LU nicht mehr in dem Maße gewährleistet, wie ohne Beitragseinschränkung.
Die KK kann zustimmungspflichtige Behandlungen bei einem Beitragsrückstand einschränken oder auch ablehnen, sofern nicht eine Ratenzahlung vereinbart ist, die auch eingehalten wird.