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1 Jahr in Deutschland aber nicht krankenversichert (Gelesen: 10.836 mal)
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10.12.2009 um 15:12:44
 
Ihr Lieben,

ich habe folgende Frage, meine Freundin ist seit einem Jahr (2008) in Deutschland. Sie ist mit einer Visa zur Personensorge hier, sprich sie hat eine AE (=Aufenthaltserlaubnis ) nach §28.1.3.

Leider ist sie im Moment nicht krankenversichert, da wir uns den freiwilligen Beitrag (140,00€) nicht leisten können und wir sie auch nicht arbeitslos melden möchten oder Leistungen beziehen wollen (Sie hat ja biser garnichts geleistet, deshalb spricht es für uns dagegen, das sie einfach hierherkommt und Leistungen bezieht.

Heiraten werden wir hoffentlich bald.

Nun zu meinen Fragen.

Wenn Sie jetzt arbeiten möchte, sagen wir sie möchte einen 400,00€ nachgehen? Wie ist das dann krankenverischrungstechnisch geregelt? Muss bei einem 400,00€ Job überhaupt eine krankenversicherung vorhanden sein?

Wenn wir heiraten würden, wäre sie doch familien-versichert? Sind denn dann die vorherigen Zeiten relevant, sprich gäbe es eine Nachzahlung?

Ich hoffe auf Antworten und bedenke mich jetzt schonmal.

Gruß,
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steini007
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Antwort #1 - 10.12.2009 um 15:26:40
 
login schrieb am 10.12.2009 um 15:12:44:
Wenn Sie jetzt arbeiten möchte, sagen wir sie möchte einen 400,00€ nachgehen? Wie ist das dann krankenverischrungstechnisch geregelt?

Bis zu 400 Euro Monatsverdienst bleibt sie komplett versicherungsfrei. Bei einem Einkommen darüber würde sie versicherungspflichtig, auch in der KV. Wie hoch dann die Sozialversicherung wäre, müßte man in der Tabelle nachsehen, da bis zu 800 Euro die Gleitzonenregelung gilt. Dadurch kann die eintretende Versicherungspflicht durchaus eine günstigere KV-Variante darstellen, als eine freiwillige KV.

login schrieb am 10.12.2009 um 15:12:44:
Wenn wir heiraten würden, wäre sie doch familien-versichert?

Wenn du nicht privat versichert bist und sie keinem versicherungspflichtigen Job hat, ja.

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schweitzer
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Antwort #2 - 10.12.2009 um 15:33:25
 
login schrieb am 10.12.2009 um 15:12:44:
und wir sie auch nicht arbeitslos melden möchten oder Leistungen beziehen wollen (Sie hat ja biser garnichts geleistet, deshalb spricht es für uns dagegen, das sie einfach hierherkommt und Leistungen bezieht. 


OT-Modus ein:

Tut mir leid, auch wenn das OT ist, ich MUSS es loswerden:

Du weißt schon, auf welch dünnem Eis Deine Freundin sich da bewegt - es braucht nur ein Unfall passieren o.ä. - Ich halte es für ganz und gar verantwortungslos, was Ihr da macht.

Es ist ja an sich ehrenwert, wenn man nicht mal so locker Sozialleistungen "kassieren" will - aber hier geht der "Altruismus" denn doch zu weit, finde ich.

OT- Modus wieder aus.

Bitte meinen "Ausbruch" nicht weiter diskutieren (reicht, wenn er zum Nachdenken anregt), das wäre eher was fürs userforum - die eigentlich gestellten Fragen sind ja beantwortet.


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Antwort #3 - 10.12.2009 um 15:35:00
 
steini007 schrieb am 10.12.2009 um 15:26:40:
Bis zu 400 Euro Monatsverdienst bleibt sie komplett versicherungsfrei. Bei einem Einkommen darüber würde sie versicherungspflichtig, auch in der KV. Wie hoch dann die Sozialversicherung wäre, müßte man in der Tabelle nachsehen, da bis zu 800 Euro die Gleitzonenregelung gilt. Dadurch kann die eintretende Versicherungspflicht durchaus eine günstigere KV-Variante darstellen, als eine freiwillige KV.

[quote author=6E69787473742D2D2A1D0 link=1260454364/1#1 date=1260455200]
Wenn du nicht privat versichert bist und sie keinem versicherungspflichtigen Job hat, ja


Vielen lieben Dank für die Antwort erstmal.

Was ist mit der Zeit vorher? Sind die Vor-Versicherungszeiten relevant, wenn ein Antrag auf Familien-Versicherung gestellt wird? unentschlossen

Was wäre, wenn sie irgendwann einen sozialversicherungpflichtigen Job nachgehen würde/möchte?

Werden dann die Zeiten vor der Familien-Versicherung angefragt?

Nochmal vielen, lieben Dank.

Gruß
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schweitzer
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Antwort #4 - 10.12.2009 um 15:41:27
 
login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Was ist mit der Zeit vorher? Sind die Vor-Versicherungszeiten relevant, wenn ein Antrag auf Familien-Versicherung gestellt wird?


Nein.

login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Was wäre, wenn sie irgendwann einen sozialversicherungpflichtigen Job nachgehen würde/möchte?


Dann müsste sie sich selbst versichern (Krankenkasse ihrer Wahl, kann aber auch in deiner Kasse bleiben, würde aber selbst beitragspflichtig).

login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Werden dann die Zeiten vor der Familien-Versicherung angefragt?


Nein, wäre mir nicht bekannt.

=schweitzer=
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Antwort #5 - 10.12.2009 um 15:42:03
 
login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Sind die Vor-Versicherungszeiten relevant, wenn ein Antrag auf Familien-Versicherung gestellt wird?

Leider bin ich mir da nicht sicher, wie die Handhabung bei einer Person ist, die vorher noch nie in Deutschland versichert war.

Vielleicht kurz bei der KK deines Vertrauens anrufen.

Je nach Antwort ist auch diese Frage gelöst:
login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Werden dann die Zeiten vor der Familien-Versicherung angefragt?



login schrieb am 10.12.2009 um 15:35:00:
Was wäre, wenn sie irgendwann einen sozialversicherungpflichtigen Job nachgehen würde/möchte?

Die Antwort hätte ich ja bereits in meinem ersten Posting geschrieben. Zwinkernd,
... aber schweitzer war dieses Mal etwas schneller als ich.  Zwinkernd
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Eduard
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Antwort #6 - 10.12.2009 um 20:49:22
 
Ich fürchte, alle Vorposter haben eine Kleinigkeit übersehen:

login schrieb am 10.12.2009 um 15:12:44:
Sie ist mit einer Visa zur Personensorge hier, sprich sie hat eine AE (=Aufenthaltserlaubnis ) nach §28.1.3.


Unter bestimmten Voraussetzungen, die hier durchaus vorliegen könnten (AE wurde für mindestens 13 Monate erteilt, keine Vorversicherung in der PKV) ist die Freundin gemäß §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Es handelt sich dabei um die "Krankenversicherung für Unversicherte", die 2007 eingeführt wurde.

Den Begriff "Pflichtversicherung" muss ich ein wenig erklären, weil es da immer wieder Missverständnisse gibt. Es handelt sich dabei nicht um eine Pflicht, sich irgendwo zu versichern (wie es z. B. der Fall ist, wenn man sein Auto anmeldet), sondern wer pflichtversichert, ist versichert, ob er/sie will oder nicht. Nur die Krankenkasse kann man sich aussuchen.

Ein bestehende Pflichtversicherung hätte mehrere Konsequenzen, gute und für Euch weniger gute:
- Im Falle eines Notfalls ist sie abgesichert und das Krankenhaus oder der Arzt kann mit der für sie zuständigen Krankenkasse abrechnen.
- Sie schuldet der Krankenkasse bereits laufend die Beiträge für die Pflichtversicherung. Falls also irgendwann herauskommt, dass sie schon länger nach §5 Abs 1 Nr. 13 pflichtversichert war, kommt eine dicke Nachzahlungsforderung auf sie zu.

Ihr solltet das baldmöglichst klären ...

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 10.12.2009 um 21:40:21
 
Eduard schrieb am 10.12.2009 um 20:49:22:
Sie schuldet der Krankenkasse bereits laufend die Beiträge für die Pflichtversicherung. 

Welche KK wäre dann in so einem Fall für die Lebensgefährtin des TS zuständig, wenn keine Vorversicherung bestanden hat?

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Antwort #8 - 11.12.2009 um 08:16:45
 
steini007 schrieb am 10.12.2009 um 21:40:21:
Welche KK wäre dann in so einem Fall für die Lebensgefährtin des TS zuständig, wenn keine Vorversicherung bestanden hat?



Ihr Lieben,

vielen lieben Dank für die Antworten Smiley.

OT: Ja es ist unverantwortlich, aber wie gesagt hatte ich damit Probleme für meine LAG Leistungen zu beziehen, obwohl...  unentschlossenOT

Wenn dem so, das wir nachzahlen müssen, ab wann wäre das dann?

Ab 2007? Sie ist doch erst seit 2008 hier und hat ihre AE im Februar 2009 erhalten?

Wenn wir jetzt leider ALG2 beantragen würden/müssten, wäre sie dann krankenversichert?

Ich hoffe nochmal auf Antworten.

Vielen Dank und Grüße,

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Antwort #9 - 11.12.2009 um 08:27:47
 
login schrieb am 11.12.2009 um 08:16:45:
Ab 2007? Sie ist doch erst seit 2008 hier und hat ihre AE im Februar 2009 erhalten?

Die Nachzahlungspflicht wäre - sofern sie gegeben ist - ab dem Zeitpunkt der AE-Erteilung bzw. Wohnsitznahme zu leisten. Über den genauen Beginn einer KV-Pflicht wurde hier im Forum mit den unterschiedlichsten Rechtsansichten der KK diskutiert.

login schrieb am 11.12.2009 um 08:16:45:
Wenn wir jetzt leider ALG2 beantragen würden/müssten, wäre sie dann krankenversichert?

Sofern der Leistungsbezug genehmigt wird, ist sie ab dem Tag der Antragsstellung krankenversichert. Eine rückwirkende KV ist nicht möglich.

Ob bei einer Nachzahlung die Sozialhilfeverwaltung einspringt (§ 73 SGB XII), müßtet ihr klären.
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Eduard
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Antwort #10 - 11.12.2009 um 09:18:08
 
steini007 schrieb am 10.12.2009 um 21:40:21:
Welche KK wäre dann in so einem Fall für die Lebensgefährtin des TS zuständig, wenn keine Vorversicherung bestanden hat?


Das kann man sich aussuchen. Falls keine Wahl getroffen wird, ist m. W. die AOK zuständig.

steini007 schrieb am 11.12.2009 um 08:27:47:
Die Nachzahlungspflicht wäre - sofern sie gegeben ist - ab dem Zeitpunkt der AE-Erteilung bzw. Wohnsitznahme zu leisten. Über den genauen Beginn einer KV-Pflicht wurde hier im Forum mit den unterschiedlichsten Rechtsansichten der KK diskutiert.


Die damaligen Diskussionen zum Thema "Zeitpunkt der Wohnsitznahme" sind hier nicht relevant, weil die KV-Pflicht bei unversicherten Nicht-EU-Ausländern erst greift, wenn eine für mehr als 12 Monate ausgestellte AE vorliegt (§5 Abs. 11 SGB V).

Also Versicherungsbeginn = Zeitpunkt der AE-Erteilung.

steini007 schrieb am 11.12.2009 um 08:27:47:
Ob bei einer Nachzahlung die Sozialhilfeverwaltung einspringt (§ 73 SGB XII), müßtet ihr klären.


Da bin ich nicht sehr optimistisch. Leistungen werden m. W. erst ab Antragstellung gewährt, für aufgelaufene Schulden muss die Sozialhilfe nicht aufkommen.
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Antwort #11 - 11.12.2009 um 09:33:16
 
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 09:18:08:
Die damaligen Diskussionen zum Thema "Zeitpunkt der Wohnsitznahme" sind hier nicht relevant, weil die KV-Pflicht bei unversicherten Nicht-EU-Ausländern erst greift, wenn eine für mehr als 12 Monate ausgestellte AE vorliegt (§5 Abs. 11 SGB V).


Sorry, wenn ich nochmal Nachhake. Die AE meiner LAG ist exakt für 12 Monate ausgestellt, keinen Tag mehr oder weniger.

Dann geht das doch garnicht, das sie aufgenommen wird, oder?

Grüße,
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Antwort #12 - 11.12.2009 um 10:42:11
 
login schrieb am 11.12.2009 um 09:33:16:
Sorry, wenn ich nochmal Nachhake. Die AE meiner LAG ist exakt für 12 Monate ausgestellt, keinen Tag mehr oder weniger.


Dazu hatten wir vor längerer Zeit auch diskutiert, dass vom Gesetz her gar keine Versicherungspflicht gegeben ist und der Ausländer sich dann privat versichern müsse.


Zitat:
Da bin ich nicht sehr optimistisch. Leistungen werden m. W. erst ab Antragstellung gewährt, für aufgelaufene Schulden muss die Sozialhilfe nicht aufkommen.


Bisher sind noch keine Schulden entstanden. Diese entstehen erst, wenn die KK den Betragsbescheid schickt, auch wenn es einen Zeitraum aus der Vergangenheit betrifft.

Wichtig wäre den Antrag auf Übernahme der KK Beiträge beim Sozialamt zu stellen und für künftige Leistungen incl. der KV bei der ARGE den Antrag auf ALG II zu stellen.
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Antwort #13 - 11.12.2009 um 13:00:57
 
login schrieb am 11.12.2009 um 08:16:45:
aber wie gesagt hatte ich damit Probleme für meine LAG Leistungen zu beziehen

Wenn ein Behandlungsbedarf entsteht, den Ihr nicht privat bezahlen könnt, muss den doch auch die öffentliche Hand übernehmen (SGB XII). Von daher ist mir der Gedankengang nicht so ganz nachvollziehbar.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #14 - 11.12.2009 um 14:51:59
 
steini007 schrieb am 11.12.2009 um 10:42:11:
Bisher sind noch keine Schulden entstanden. Diese entstehen erst, wenn die KK den Betragsbescheid schickt, auch wenn es einen Zeitraum aus der Vergangenheit betrifft.


Seufz. Das ist natürlich Unsinn. Die nicht gezahlten Beiträge sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem sie angefallen sind. Wie sonst im Leben halt auch.

Hat sich aber erledigt, da keine Pflichtversicherung besteht und damit auch keine Beitragsrückstände aufgelaufen sind.

Noch ein Hinweis: Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für die Freundin ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. In Frage kommt nur
- eine Pflichtversicherung aufgrund ALG2-Bezug
- eine Pflichtversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
- die Familienversicherung (nach Heirat).
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