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1 Jahr in Deutschland aber nicht krankenversichert (Gelesen: 10.826 mal)
steini007
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Antwort #15 - 11.12.2009 um 16:21:13
 
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 14:51:59:
Seufz. Das ist natürlich Unsinn. Die nicht gezahlten Beiträge sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem sie angefallen sind. Wie sonst im Leben halt auch.

Sorry, auch wenn du's nicht wahrhaben willst, die Beiträge werden mittels Bescheid erhoben. Ab diesem Zeitpunkt stehst du mit einem Betrag x in der Schuld der KK. Erst bei künftigen Beiträgen stehst du ab Fälligkeit in der Schuld. So ist es im richtigen Leben auch.

Ohne Beitragsbescheid besteht keine Zahlungsverpflichtung, somit kannst du auch nicht in Verzug geraten sein.

Wäre deine Aussage zutreffend, wärst du bereits ab dem 1. Beitrag im Bereich des Säumniszuschlages dem ist aber nicht.

Informiere dich bei der KK deines Vertrauen und du erhältst die Antwort.

Wenn jemand zu einem Zeitpunkt bedürftig ist und dann eine Zahlung ins Haus flattert, die in Zusammenhang mit dem LU, Kosten der Unterkunft steht, wäre das vom Sozialamt zu tragen, auch wenn es einen Zeitraum aus der Vergangenheit betrifft.

Bei SGB II Leistungen verhält sich die Sache übrigens genauso.
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Eduard
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Antwort #16 - 11.12.2009 um 20:33:03
 
steini007 schrieb am 11.12.2009 um 16:21:13:
Sorry, auch wenn du's nicht wahrhaben willst, die Beiträge werden mittels Bescheid erhoben. Ab diesem Zeitpunkt stehst du mit einem Betrag x in der Schuld der KK. Erst bei künftigen Beiträgen stehst du ab Fälligkeit in der Schuld. So ist es im richtigen Leben auch.


Griesgrämig

Im richtigen Leben: wenn ich z. B. in einem Hotel übernachtet habe, schulde ich das Entgelt dafür auch dann, wenn ich nachts abgehauen bin und keine Rechnung erhalten habe.

Bei der Krankenversicherung: Die Beiträge sind per Gesetz geschuldet.

§22 Abs. 1 SGB IV:
"Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen."

Ein Bescheid ist dazu nicht erforderlich, er dient nur der Festsetzung des Betrags (anhand der gesetzlichen Vorgaben) und als Zahlungsaufforderung. Deswegen sind durchaus auch Säumniszuschläge denkbar, wird aber z. Z. wohl selten gemacht.

steini007 schrieb am 11.12.2009 um 16:21:13:
Ohne Beitragsbescheid besteht keine Zahlungsverpflichtung, somit kannst du auch nicht in Verzug geraten sein.


In Verzug geraten ist der Versicherte dadurch, dass er sich nicht, so wie es das Gesetz verlangt, bei einer Krankenkasse seiner Wahl angemeldet und die Beiträge gezahlt hat.

steini007 schrieb am 11.12.2009 um 16:21:13:
Wenn jemand zu einem Zeitpunkt bedürftig ist und dann eine Zahlung ins Haus flattert, die in Zusammenhang mit dem LU, Kosten der Unterkunft steht, wäre das vom Sozialamt zu tragen, auch wenn es einen Zeitraum aus der Vergangenheit betrifft.


Das ist in vielen Fällen sicher richtig, z. B. wenn es um Miet- oder Nebenkostennachzahlungen geht und bei Nichtzahlung die Obdachlosigkeit droht. Generell ist es aber nicht Aufgabe des Sozialamts, die Schulden des Bedürftigen zu begleichen.

Speziell im Falle der Krankenversicherung sieht es so aus, dass die Nichtbegleichung von Beitragsrückständen nicht den LU des Bedürftigen gefährdet. Zwar hat der Gesetzgeber festgelegt, dass aufgelaufene Rückstände zum Ruhen der Krankenversicherung führen können (§16 Abs. 3a SGB V), er hat aber zugleich die Ausnahme eingeführt, dass "das Ruhen endet, wenn ... Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden".

(Sorry für das OT.)
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Antwort #17 - 11.12.2009 um 21:11:41
 
Netter Disput  unentschlossen

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Noch Fragen offen? Sonst ist hier schnell zu.

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steini007
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Antwort #18 - 11.12.2009 um 21:38:03
 
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:
§22 Abs. 1 SGB IV:
"Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen."

Du kannst diesen Satz nicht aus dem ganzen Kontext nehmen. Das verwirrt nur.

Die §§ 20 bis 28 betreffen die Beitragsvoraussetzung bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Hat also hier überhaupt nichts mit dem Ausgangsthema zu tun.

Zitat:
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen


Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:
Im richtigen Leben: wenn ich z. B. in einem Hotel übernachtet habe, schulde ich das Entgelt dafür auch dann, wenn ich nachts abgehauen bin und keine Rechnung erhalten habe.

Privatrecht kannst du nicht mit öffentlichen Recht vergleichen.

Hier wäre § 39 SGB X zu berücksichtigen, deshalb ist das nicht richtig:

Zitat:
Ein Bescheid ist dazu nicht erforderlich, er dient nur der Festsetzung des Betrags (anhand der gesetzlichen Vorgaben) und als Zahlungsaufforderung. Deswegen sind durchaus auch Säumniszuschläge denkbar, wird aber z. Z. wohl selten gemacht.


Eduard schrieb am 11.12.2009 um 20:33:03:
Generell ist es aber nicht Aufgabe des Sozialamts, die Schulden des Bedürftigen zu begleichen.

Wir haben auch nicht von irgendwelchen Schulden gesprochen, sondern von KV Beiträgen die zur Sicherung des Existenzminimums gehören. Da ein Beitragsrückstand zur Einschränkung der KK Leistungen führt, ist die Sicherung des LU nicht mehr in dem Maße gewährleistet, wie ohne Beitragseinschränkung.

Die KK kann zustimmungspflichtige Behandlungen bei einem Beitragsrückstand einschränken oder auch ablehnen, sofern nicht eine Ratenzahlung vereinbart ist, die auch eingehalten wird.
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Eduard
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Antwort #19 - 12.12.2009 um 14:29:20
 
steini007 schrieb am 11.12.2009 um 21:38:03:
Die §§ 20 bis 28 betreffen die Beitragsvoraussetzung bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.


Aha. Warum steht dann in §24:

"(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben ... Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen."

steini007 schrieb am 11.12.2009 um 21:38:03:
Wir haben auch nicht von irgendwelchen Schulden gesprochen, sondern von KV Beiträgen die zur Sicherung des Existenzminimums gehören. Da ein Beitragsrückstand zur Einschränkung der KK Leistungen führt, ist die Sicherung des LU nicht mehr in dem Maße gewährleistet, wie ohne Beitragseinschränkung. 


Dass das Markierte im Falle der Hilfsbedürftigkeit im Sinne  SGB II oder SGB XII gerade nicht stimmt, habe ich in meinem vorigen Beitrag schon erklärt.

Noch ein Zitat aus Bundestagsdrucksache 16/8365 (mit Google leicht zu finden), einer Kleinen Anfrage genau zu diesem Thema, dann gebe ich hier Ruhe.

Die Bundesregierung:
"Laufende Beiträge werden bei Vorliegen von Bedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Übrigen vom zuständigen Sozialhilfeträger  übernommen, sofern Versicherte diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen können. Nur wenn diese Hilfebedürftigkeit zu verneinen ist,  haben die Versicherten die Beiträge selbst zu tragen. Rückständige Beiträge der betroffenen Neumitglieder übernimmt der Sozialhilfeträger hingegen nicht."
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Antwort #20 - 14.12.2009 um 18:05:01
 
Eduard schrieb am 11.12.2009 um 14:51:59:
Seufz. Das ist natürlich Unsinn. Die nicht gezahlten Beiträge sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem sie angefallen sind. Wie sonst im Leben halt auch.

Hat sich aber erledigt, da keine Pflichtversicherung besteht und damit auch keine Beitragsrückstände aufgelaufen sind.

Noch ein Hinweis: Eine [b]freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für die Freundin ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich. In Frage kommt nur
- eine Pflichtversicherung aufgrund ALG2-Bezug
- eine Pflichtversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
- die Familienversicherung (nach Heirat)[/b].


Liebe Leute,

nochmals vielen Dank, das ihr mir/uns Ratschläge gibt.

So dem fett-markierten hätte ich dennoch noch eine Frage.

Was hat sich genau erledigt? Das wir rückwirkend eine Nachzahlung tätigen müssen? Wenn dem so ist, liegt das an der AE die "nur" für 12 Monate ausgestellt wurde?

Heißt das, dass das nur u.g nur in Frage kommt, wenn sie z.B eine AE für 2 Jahre im Frühjahr erhält?

-eine Pflichtversicherung aufgrund ALG2-Bezug erhält
-eine Pflichtversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Nochmals vielen Dank, für die Antworten.

Grüße,

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Antwort #21 - 14.12.2009 um 19:17:05
 
login schrieb am 14.12.2009 um 18:05:01:
Was hat sich genau erledigt? Das wir rückwirkend eine Nachzahlung tätigen müssen? Wenn dem so ist, liegt das an der AE die "nur" für 12 Monate ausgestellt wurde?

Gemeint ist hiermit, dass keine Versicherungspflicht gegeben ist, nachdem die AE nur für 12 Monate ausgestellt wurde.

Wenn die AE immer nur um ein Jahr verlängert wird, würde man nie in die KV-Pflicht fallen.

Und wenn man nicht verpflichtet ist, sich zu versichern, dann können auch keine Beiträge auflaufen.

Trotzdem ist es für mich schwer vorstellbar, dass man unter dieser Konstellation aus der Versicherungspflicht fällt, denn es war ja genau die Absicht des Gesetzgebers, dass keiner mehr ohne KV ist.

login schrieb am 14.12.2009 um 18:05:01:
Heißt das, dass das nur u.g nur in Frage kommt, wenn sie z.B eine AE für 2 Jahre im Frühjahr erhält?

Wenn man das Gesetz so interpretiert, wäre die KV-Pflicht nur gegeben, wenn die AE länger als 12 Monate ist.

login schrieb am 14.12.2009 um 18:05:01:
-eine Pflichtversicherung aufgrund ALG2-Bezug erhält
-eine Pflichtversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Beides ist mit JA zu beantworten.
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Antwort #22 - 16.12.2009 um 18:13:10
 
Hallo ihr Lieben,

ich habe noch dieses gefunden:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Bleiberecht_GKV-WSG.pdf

Wird die Aufenthaltserlaubnis für weniger als 12 Monate erteilt oder genau für 12 Monate,
besteht keine Versicherungspflicht. Wird eine kürzer befristete Aufenthaltserlaubnis über 12
Monate hinaus [b]verlängert
, wird davon auszugehen sein, dass eine Aufenthaltserlaubnis von
über 12 Monaten vorliegt. [/b]Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die nur
kurzfristige Aufenthalte von der Anwendbarkeit der Versicherungspflicht nach Nr. 13
ausschließen will.

Ist der Drops jetzt gelutscht hä?

Ich meine, bei uns ist es ja vorhersehbar, das die AE verlängert wird und nicht ein kurzfristiger Aufenthalt vorhanden ist.

Gruß,

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Antwort #23 - 12.01.2010 um 12:54:39
 
Liebe Freunde,

vllt darf ich zu meinem wirklich nicht einfachen Fall, noch etwas hinzufügen oder Fragen?

Sollte meine Freundin im März eine AE für 2 Jahre erhalten, wäre sie ja pflicht-versichert und hätte die Vorausetzungen demnach erfüllt.

Kommt dann eine Versicherung in der GKV in Betracht?

Abgesehen von den anderen Möglichkeiten, sprich Familienversicherung etc. ist eine private zu teuer:((

Viele Grüße,


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Antwort #24 - 12.01.2010 um 13:08:03
 
login schrieb am 12.01.2010 um 12:54:39:
Sollte meine Freundin im März eine AE für 2 Jahre erhalten, wäre sie ja pflicht-versichert und hätte die Vorausetzungen demnach erfüllt.

Kommt dann eine Versicherung in der GKV in Betracht? 


Es käme eine Versicherung in der GKV in Betracht, die dann auch die Beiträge für die Vergangenheit - also vom ersten Tag der AE - einfordert.
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Antwort #25 - 12.01.2010 um 13:18:21
 
steini007 schrieb am 12.01.2010 um 13:08:03:
Es käme eine Versicherung in der GKV in Betracht, die dann auch die Beiträge für die Vergangenheit - also vom ersten Tag der AE - einfordert.


Ich habe mich informiert und auch eine Krankenkasse zu Rat gezogen, demnach sind die Vorausetzungen garnicht erfüllt worden und eine Krankenverischerungspflicht war nicht gegeben.

Eine Nachzahlung würde also garnicht in Betracht kommen?
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Antwort #26 - 12.01.2010 um 13:49:42
 
login schrieb am 12.01.2010 um 13:18:21:
Ich habe mich informiert und auch eine Krankenkasse zu Rat gezogen, demnach sind die Vorausetzungen garnicht erfüllt worden und eine Krankenverischerungspflicht war nicht gegeben. 


Das würde aber gegen das sprechen, was du selber in Antwort # 22 schreibst.

Folglich wäre bei einer Verlängerung der AE um z.B. nur ein Jahr wieder keine KV-Pflicht gegeben.

Das fällt mir schwer, dass durch so eine Konstruktion man nie in die KV Pflicht gerät.

Wenn dir die besagte KK das schriftlich in die Hand gibt, bist du auf der sicheren Seite.
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