Ich werde mal Zak's Aussage hinsichtlich der arbeitsgenehmigungsrechtlichen Seite ergänzen:
; so ohne Weiteres kannst du auch mit bulgarischem Pass in DE nicht arbeiten.
Noch gelten für Bulgarien die Übergangsregelungen - d.h. arbeiten nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung-EU durch die Agentur für Arbeit möglich - Pass reicht definitiv nicht, auch wenn du keine Aufenthaltserlaubnis mehr benötigen würdest.
Hier mal die entsprechende Rechtsgrundlage und die dazugehörigen Auszüge aus der Durchführungsanweisung:
§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.
Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.4.1.110a EU-Beitrittsstaaten ab 01.01.2007
Der Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht ebenfalls eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2+3+2 Modell) vor. Die erste Phase der Übergangsfrist endete am 31.12.2008. Deutschland nimmt auch in der zweiten Phase (01.01.2009 bis 31.12.2011) gegenüber Bulgarien und Rumänien die Übergangsregelungen in Anspruch. Daher gelten auch hier die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs fort.
4.1.111 Rechtsgrundlage
§ 284 Abs. 1 SGB III schreibt für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitsgenehmigungspflicht fort. Sie dürfen in der Übergangszeit eine Beschäftigung weiterhin nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 284 SGB III i. V. m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6
AufenthG.