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Frage zu Befristungen und Visa Freiheit (Gelesen: 20.911 mal)
steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 05.12.2009 um 10:19:57
 
tom78t schrieb am 05.12.2009 um 10:07:09:
Die können die Selbstauskunft gar nicht lesen beim Notar muss ich das erst auf Mazedonisch übersetzen lassen und dann gibt’s irgend ein Stempel so wie ich das Gestern verstanden habe.

Irgendwie hast du da etwas falsch verstanden. Die Selbstauskunft mußt du natürlich in deutsch verfassen.

Entweder du schreibst eine formlose Selbstauskunft und der Notar beglaubigt dann etwa mit folgenden Worten: "Die Unterschrift wurde in meiner Gegenwart vom Antragsteller geleistet" oder "Hiermit beglaubige ich die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers" oder so ähnlich. Wenn dieser Text in mazedonisch erfolgt, dann müßte dies noch übersetzt werden. Wenn er auf deutsch auf deinem Antragsersuchen steht, umso besser.

tom78t schrieb am 05.12.2009 um 10:07:09:
Jetzt muss ich praktisch raus finden ob das eine Urkunde ist oder nicht, man das ist ja wie Mäuse melken.

Ne, das ist nicht wie Mäuse melken, sondern wer im Forum liest, ist besser informiert. Zwinkernd

Gestern wurde über einen umgekehrten Fall geschrieben.
Siehe hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1259861189/1#1

Analog würde durch die Beglaubigung durch den Notar das Schriftstück zu einer Urkunde. Zwinkernd
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tom78t
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #31 - 05.12.2009 um 10:40:03
 
Zitat:
Irgendwie hast du da etwas falsch verstanden. Die Selbstauskunft mußt du natürlich in deutsch verfassen.


Ja klar die Ist in Deutsch aber der Notar kann das ja nicht lesen deswegen gibt’s kein Stempel, sondern das muss auf Mazedonisch übersetzt werden dann bekomm ich einen Stempel, und das wiederum muss ich dann Deutsch übersetzen lassen und das schick ich dann an das Ausländerzentralregister anders geht das nicht.

Zitat:
Analog würde durch die Beglaubigung durch den Notar das Schriftstück zu einer Urkunde.

Also auf Deutsch heißt das wenn ich jetzt nicht ganz den faden verloren habe ich muss das mit diesem Apostile machen.  Smiley

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tom78t
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #32 - 05.12.2009 um 10:48:08
 
Oh man ich gehe in die Deutsche Botschaft und lass mir meine Unterschrift von denn bestätigen bzw. beglaubigen, die können ja die Selbstauskunft lesen und irgend ein Stempel werden die Ja auch haben.

So noch mal Danke
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 05.12.2009 um 10:52:37
 
tom78t schrieb am 05.12.2009 um 10:40:03:
der Notar kann das ja nicht lesen deswegen gibt’s kein Stempel

Es geht ja bei der Beglaubigung der Unterschrift nicht um den Inhalt, sondern dass du das Ding selbst unterschrieben hast.

Aber wenn der Notar eine Übersetzung verlangt, dann mußt du diese wohl anfertigen lassen.

tom78t schrieb am 05.12.2009 um 10:40:03:
Also auf Deutsch heißt das wenn ich jetzt nicht ganz den faden verloren habe ich muss das mit diesem Apostile machen. 

Meiner Meinung nach nicht, weil dein Auskunftsersuchen keinen Verwaltungsakt auslöst, bzw. für keinen Verwaltungsakt notwendig ist, sondern lediglich dazu dient, dass man weiss, dass es du wirklich bist, der eine Auskunft haben möchte und nicht dein Nachbar missbräuchlich eine Auskunft über dich einholen möchte.

tom78t schrieb am 05.12.2009 um 10:48:08:
Oh man ich gehe in die Deutsche Botschaft und lass mir meine Unterschrift von denn bestätigen bzw. beglaubigen, die können ja die Selbstauskunft lesen und irgend ein Stempel werden die Ja auch haben.

Oder so. Das wäre sicherlich die einfachste Variante.
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Saxonicus
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Antwort #34 - 05.12.2009 um 15:18:23
 
steini007 schrieb am 05.12.2009 um 09:48:14:
@Saxonicus

Ich gehe schwer davon aus, dass der TS im Ausland lebt.

Bist du dir sicher, dass die Polizei dort Beglaubigungen von Pässen vornimmt und das noch kostenlos?

In Deutschland jedenfalls könnte die Polizei vom Pass keine Beglaubigung durchführen.

Du hast insofern recht, daß ich übersehen habe, daß der Betreffende im Ausland lebt.

In Deutschland sind derartige (Unterschrifts)-Beglaubigungen jedoch bei der Polizei (in Hessen) möglich, habe ich erst in der letzten Woche vornehmen lassen.
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tom78t
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Antwort #35 - 04.01.2010 um 18:09:15
 
Wie lange dauert das eigentlich das man eine antwort bekommt bei der Selbstauskunft? warte jetzt schon fast 1 Monat und da kam noch nichts, ich hab sogar eine DE Adresse angegeben.

Und dann bräuchte ich noch paar Infos falls da einer plan hat, ich könnte Legal die Bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben wehre das ein Vorteil zu meinem fall???

Weil die sind doch EU Mitglied würde da meine sperre wegfallen??
Und angenommen die sperre ist ein mal weg, mit dem BG Pass dürfte ich doch in DE dann Arbeiten oder???

Und eine Aufenthaltserlaubnis könnte ich mit dem BG Pass doch dann auch einfacher bekommen oder??
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Zak
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Antwort #36 - 04.01.2010 um 18:31:33
 
Hi,

die Einreisesperre ist personengebunden und nicht an die Staatsangehörigkeit.
Aus diesem Grund würde Dir der Wechsel nicht weiter helfen.

Ende
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C_Devil
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Antwort #37 - 04.01.2010 um 20:18:18
 
Ich werde mal Zak's Aussage hinsichtlich der arbeitsgenehmigungsrechtlichen Seite ergänzen:

tom78t schrieb am 04.01.2010 um 18:09:15:
mit dem BG Pass dürfte ich doch in DE dann Arbeiten oder???

Mal abgesehen von der Einreisesperre; so ohne Weiteres kannst du auch mit bulgarischem Pass in DE nicht arbeiten.
Noch gelten für Bulgarien die Übergangsregelungen - d.h. arbeiten nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung-EU durch die Agentur für Arbeit möglich - Pass reicht definitiv nicht, auch wenn du keine Aufenthaltserlaubnis mehr benötigen würdest.

Hier mal die entsprechende Rechtsgrundlage und die dazugehörigen Auszüge aus der Durchführungsanweisung:
Zitat:
§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.
Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.

4.1.110a EU-Beitrittsstaaten ab 01.01.2007
Der Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht ebenfalls eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2+3+2 Modell) vor. Die erste Phase der Übergangsfrist endete am 31.12.2008. Deutschland nimmt auch in der zweiten Phase (01.01.2009 bis 31.12.2011) gegenüber Bulgarien und Rumänien die Übergangsregelungen in Anspruch. Daher gelten auch hier die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs fort.

4.1.111 Rechtsgrundlage
§ 284 Abs. 1 SGB III schreibt für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitsgenehmigungspflicht fort. Sie dürfen in der Übergangszeit eine Beschäftigung weiterhin nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 284 SGB III i. V. m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthG.


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tom78t
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Antwort #38 - 04.01.2010 um 21:07:59
 
Zitat:
Der Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht ebenfalls eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2+3+2 Modell) vor.


Die Übergangsregelungen endet aber 2012 wenn ich das Richtig verstanden habe, also wehre es ja 2012 möglich das Arbeiten.

Wenn meine frist 2013 abgelaufen ist, dürfte ich doch mit einem bulgarischem Pass dauerhaft mich in DE aufhalten oder???

Also bringt mir der BG Pass ja was, mit dem Mazedonischen sehe ich da keine große Zukunft zudem mir das Land völlig egal ist.

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C_Devil
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Antwort #39 - 04.01.2010 um 21:16:37
 
Die Übergangsfrist für Bulgarien endet spätestens am 31.12.2013, d.h. ab 01.01.2014 gilt dann die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Und ja, ab dem Zeitpunkt (01.01.2014) bringt dir der bulgarische Pass was, nur bis dahin halt nicht.


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Antwort #40 - 04.01.2010 um 21:24:01
 
Zitat:
Und ja, ab dem Zeitpunkt (01.01.2014) bringt dir der bulgarische Pass was, nur bis dahin halt nicht.


Sind zwar noch Hammer viele Jahre aber man sieht doch wieder eine Zukunft, Danke C_Devil.  Smiley
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Antwort #41 - 10.01.2010 um 18:27:43
 
C_Devil schrieb am 04.01.2010 um 21:16:37:
ab 01.01.2014 gilt dann die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Und ja, ab dem Zeitpunkt (01.01.2014) bringt dir der bulgarische Pass was, nur bis dahin halt nicht.


Ein bulgarischer Paß bringt gegenüber einem mazedonischen nach aktuellem Rechtsstand eine Bevorrechtigung bei der Vorrangprüfung und den Verzicht auf eine Aufenthaltserlaubnis.

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Antwort #42 - 11.01.2010 um 12:25:49
 
@ Ulf
Was nützt das dem TS ?

s. Post von Zak #36

Wenn TS nicht einreisen darf, weil eine Einreisesperre besteht, hat er auch nix von der Bevorrechtigung bei der Vorrangprüfung Lippen versiegelt


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Antwort #43 - 11.01.2010 um 12:42:12
 
C_Devil schrieb am 11.01.2010 um 12:25:49:
Wenn TS nicht einreisen darf, weil eine Einreisesperre besteht, hat er auch nix von der Bevorrechtigung bei der Vorrangprüfung Lippen versiegelt


Ich würde nach Erlangung einer EU-Staatsbürgerschaft den Befristungsantrag erneut stellen, und zwar nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU, wenn die Einreisesperre denn fortwirkt.

Mit ist nach 6.0.5 der Verwaltungsvorschrift nicht ganz klar, ob eine Ausweisung nach AuslG bzw. AufenthG nach Erlangung einer EU-Staatsangehörigkeit fortwirkt oder aber der Verlust des Freizügigkeitsrechtes zunächst europarechtlich festgestellt werden müßte.

Gruß, ULF
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Antwort #44 - 11.01.2010 um 17:22:33
 
C_Devil schrieb am 11.01.2010 um 12:25:49:
Wenn TS nicht einreisen darf, weil eine Einreisesperre besteht, hat er auch nix von der Bevorrechtigung bei der Vorrangprüfung 

Schließlich wurde er doch nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit ausgewiesen, sondern aus Gründen die in seiner Person liegen bzw. deren Verhalten begründet sind.
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