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verpflichtungserklärung für visa zur einreise zur heirat (Gelesen: 5.162 mal)
jesus1973
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag verpflichtungserklärung für visa zur einreise zur heirat
18.11.2009 um 13:27:17
 
hallo zusammen!

ich habe da eine frage die mir auf der seele brennt und die ich nicht wirklich zu meiner befriedigung im netz beantwortet bekomme. bisher.

erstmal zur situation:

ich habe eine chinesische verlobte und wir wollen naechsten fruehling heiraten. die papiere beim standesamt sind komplett eingereicht und anfang dezember kann ich beim olg nochmal anrufen um infos ueber den stand der dinge zu bekommen. dann sind auch 2 monate rum seitdem ich die papiere und den antrag zur eheschliessung eingereicht habe.

meine verlobte hat auch einen 3,5 jaehrigen sohn und auch das schreiben fuer seine einreise, welches von der botschaft anerkannt wird haben wir schon in notariell beglaubigter form vorliegen.

ok soweit erstmal hierzu.

so jetzt also zu meinen fragen:

wenn ich die zulassung zur heirat habe kann ich mit dieser zur ausländerbehörde und dort die verpflichtungserklärung besorgen. diese dann zusammen mit einer versicherung fuer meine verlobte und unseren kleinen nach china und dann kann sie das visum beantragen, richtig? sind noch extrapapiere fuer den kleinen notwendig?

und nun die frage die mich im augenblick ein wenig quaelt.

was wird für die verpflichtungserklärung alles berechnet? es ist nicht wirklich aus den gesetzesblättern, die ich gefunden habe, zu entnehmen. ist nur eine lohnbescheinigung mit dem entsprechenden nettogehalt notwendig? werden irgendwelche reellen ausgaben (wie z.b miete oder eventuelle kreditraten) gegengerechnet oder wird hierfuer ein pauschale berechnet? kann mir jemand sagen wie hoch das nettoeinkommen sein muss?

noch als ergaenzung. ich arbeite seit meinem studium und war bis auf bafoeg noch nie auf oeffentliche mittel angewiesen.

schoene gruesse
ciao frank
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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 18.11.2009 um 15:51:31
 
jesus1973 schrieb am 18.11.2009 um 13:27:17:
was wird für die verpflichtungserklärung alles berechnet? es ist nicht wirklich aus den gesetzesblättern, die ich gefunden habe, zu entnehmen. ist nur eine lohnbescheinigung mit dem entsprechenden nettogehalt notwendig? werden irgendwelche reellen ausgaben (wie z.b miete oder eventuelle kreditraten) gegengerechnet oder wird hierfuer ein pauschale berechnet? kann mir jemand sagen wie hoch das nettoeinkommen sein muss? 


lies dir zum Beispiel mal den folgenden link durch von der Stadt Darmstadt:

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklae...

In der Regel reicht es wenn die drei letzten Lohnabrechnungen vorgelegt werden (evtl. + Arbeitsvertrag).

Es kann auch kleinere Abweichungen bzgl. der vorzulegenden Dokumente von Ort zu Ort geben, die korrekteste Info bekommst du bei deiner ABH (oder Bürgerbüro).

Liebe Grüße
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jesus1973
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.11.2009 um 16:25:55
 
vielen dank fuer den link! das hilft mir doch schonmal etwas weiter. wenn ich die tabelle richtig verstehe bezieht sich die anzahl der personen auf die, fuer welche die verpflichtungserklärung abegegeben wird, richtig?

das hiesse fuer mich - meine verlobte plus sohn = unterhaltspflicht fuer 1 person!?

damit liege ich ja nah dran und da ich in sachsen wohne ist der betrag ja hoffentlich noch dieses bisschen geringer!?

desweiteren wird ja als negativwert scheinbar nur die miete aufegenommen. ist die hoehe dieser relevant?

gruesse frank
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.11.2009 um 16:32:27
 
jesus1973 schrieb am 18.11.2009 um 13:27:17:
wenn ich die zulassung zur heirat habe kann ich mit dieser zur ausländerbehörde und dort die verpflichtungserklärung besorgen.



32.0.5 sieht übrigens für solche Fälle keine Verpflichtungserklärung vor.

Bei Stiefkindern, die mit einem leiblichen
Elternteil zu dessen Ehegatten nach
Deutschland ziehen, ist die Nachzugsmög-
Seite 1056 GMBl 2009 Nr. 42–61
lichkeit nicht daran geknüpft, dass der Stiefvater/
die Stiefmutter das Kind adoptiert. Dies gilt
auch, wenn die Stiefkinder erst später nachziehen.
Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil,
sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund
von dessen Aufenthaltsrecht statt. Da mit
dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft
gebildet werden soll, ist im Hinblick auf
die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht
erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wird.


Gruß, ULF
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jesus1973
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Antwort #4 - 18.11.2009 um 17:00:37
 
ok. danke sehr!

ich liebe den kleinen ja wie meinen eigenen aber in rechtlicher hinsicht ist es also gut das er nicht mein leiblicher sohn ist. und adoptieren ist nach chinesischen recht ja eh nicht so einfach wie mir zu ohren kam.

zusammengefasst heisst das also, meine verpflichtungserklärung muss nur meine verlobte "versorgen" und der kleine darf trotz allem gleich mit und wir koennen dann in ruhe innerhalb der gesetzlichen fristen heiraten!?

die miethoehe wird nicht mit gegengerechnet?

im uebrigen bin ich sehr erfreut endlich auf der scheinbar richtigen seite angelangt zu sein. seit geraumer zeit versuche ich im netz als auch per telefon infos zu bekommen und bisher kam ich da nicht sehr voran.

bin halt gerade dabei uns hier eine wohnung und einiges anderes zu organisieren und da hat man dann in mancher hinsicht halt ein paar sorgen im hinterkopf.

ein paar davon haben sich jetzt verringert.

danke!!
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Antwort #5 - 18.11.2009 um 17:01:34
 
ulf schrieb am 18.11.2009 um 16:32:27:
zu dessen Ehegatten nach
Deutschland ziehen
Hier ist doch gar nicht beabsichtigt, zum Ehegatten zu ziehen, sondern "nur" zum Verlobten (Visum zur Eheschließung, nicht zur FZF). Siehe hier: Zitat:
visa zur einreise zur heirat
Das geht auch so aus dem Textzusammenhang hervor, denn zur Heirat im Ausland wäre hier ja keine Eheschließung, sondern ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen gewesen.

Somit müsste doch für die Zeit zwischen Einreise und tatsächlicher Eheschließung eine VE für beide abgegeben werden - oder?

jesus1973 schrieb am 18.11.2009 um 16:25:55:
das hiesse fuer mich - meine verlobte plus sohn = unterhaltspflicht fuer 1 person!?
Nach meinen Rechenkünsten ergibt das 2 Personen, denen Du zu Unterhalt verpflichtest bist (der 3 1/2 jährige wird sich wohl noch nicht selbst versorgen können Zwinkernd).
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Viele Grüße

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.11.2009 um 17:22:51
 
Origo 3000 schrieb am 18.11.2009 um 17:01:34:
Somit müsste doch für die Zeit zwischen Einreise und tatsächlicher Eheschließung eine VE für beide abgegeben werden - oder?


Für die Zeit dann schon.

Gruß, ULF
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Origo 3000
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Antwort #7 - 18.11.2009 um 17:28:50
 
jesus1973 schrieb am 18.11.2009 um 13:27:17:
meine verlobte hat auch einen 3,5 jaehrigen sohn und auch das schreiben fuer seine einreise, welches von der botschaft anerkannt wird haben wir schon in notariell beglaubigter form vorliegen.
Meinst Du damit, dass Deine Verlobte das alleinige Sorgerecht für den Zwerg hat? Das muss sie haben, da es sonst Probleme mit seinem Visum gibt.
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Viele Grüße

Origo 3000
 
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jesus1973
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Antwort #8 - 18.11.2009 um 17:31:15
 
yo du hast natuerlich recht. wir wollen erst heiraten wenn meine verlobte hier ist. aufgrund meiner beruflichen einspannung so ungefaehr 2 monate nach der einreise. und natuerlich muss der kleine nicht selbst fuer seinen lebensunterhalt sorgen! auch wenn er sehr talentiert im singen und tanzen ist  Zwinkernd.

ach ja und das mit "unterhaltspflicht fuer 1 person" bezog sich auf die formulierung in der verlinkten tabelle. bin mir da halt nicht so ganz sicher was die der beinhalteten personen betrifft. es geht ja dabei um das nettoeinkommen welches fuer eine verpflichtungserklärung notwendig ist. damit muss ich da ja niocht mit gezaehlt werden, richtig?

und somit waere meine verlobte die "einzelperson"!?

der naechste eintrag ist dann "unterhaltspflicht fuer 1 person" also eine person mehr was unser kleiner prinz waere?


ja das thema alleiniges sorgerecht. echt schwierige sache in china wie ich das so mitbekommen habe. meine verlobte und ihr ex haben ein schreiben aufgesetzt in welchen er zustimmt, das sie ihn mit nach deutschland nimmt. er akzeptiert, das sie vielleicht auch fuer immer dort leben wird und uebertraegt ihr das sorgerecht fuer die zeit des aufenthaltes in deutschland (was halt auch fuer immer sein kann). wenn er ihn sehen moechte erklaert er sich bereit sich um alle notwendigen papiere fuer eine reise und einen besuch in deutschland selbst zu kuemmern.

ich hoffe mal ich habe das gut genug zusammengefasst.

laut auskunft meiner sachbearbeiterin bei der auslaenderbehoerde ist diese art von formulierung zur zeit auch die einzige welche fuer unseren fall wirksam ist und von der botschaft anerkannt wird. das schreiben ist auch vom notar in china beglaubigt und akzeptiert. ein komplettes abtretten des sorgerechts welches in der ersten fassung stand wollte er nicht beglaubigen da dies in china nicht erlaubt zu sein scheint.

die botschaft in shanghai hat dieses schreiben auch schon in den haenden gehabt und abgestempelt. bin mir aber nicht sicher ob dieser stempel nur die uebersetzung bestaetigt hat.

Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... man sollte die 15 minütige Editiermöglichkeit nutzen... macht die Threads lesbarer... Zwinkernd

BTW... es macht die einzelnen Post lesbarer, wenn man auf die gute alte Groß- und Kleinschreibung achtet, das Lesen strengt dann nicht so an und es sollte für einen deutschen Staatsangehörigen auch nicht so schwer sein... Danke
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« Zuletzt geändert: 18.11.2009 um 18:50:17 von Daddy »  
 
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jesus1973
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 05.12.2009 um 12:46:54
 
Gut alles klar werde versuchen mich dies zu tun - die Gross- und Kleinschreibung. Ist ja eigentlich im Netz eher unüblich aber da ich ja Hilfe möchte und hier auf der Seite ja auch schon bekommen habe wird jetzt alles korrekt geschrieben.

Von Tippfehlern und eventuellen rechtschreibtechnischen Schwächen mal abgesehen.

Sorry wollte Euch nicht das Leben schwer machen!!
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